Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ABS 2016 66 • OG BE ABS 2016 66 KI-generiert

Debt Enforcement Subsistence Calculation and Denial of Appointed Counsel

Geschäftsnummer ABS 2016 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a supervisory proceeding concerning a debt enforcement matter where the debtor challenged the calculation of their minimum subsistence level by alleging insufficient consideration for their marital status, rent, health insurance premiums, and child support payments, the court denied the request for free legal aid that included appointed counsel. The reasoning was that while a right to free legal aid exists in such proceedings for indigent and non-frivolous cases when necessary to protect rights, the specific legal questions regarding the subsistence calculation were not objectively complex enough to necessitate counsel, as the appeal essentially involved straightforward factual claims about recalculating established allowance amounts, thus failing the strict standard required for mandatory legal representation in the largely informal enforcement appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs 3 BV, Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 93 SchKG; Debt Enforcement Subsistence Calculation and Denial of Appointed Counsel: The reasoning was that while a right to free legal aid exists in such proceedings for indigent and non-frivolous cases when necessary to protect rights, the specific legal questions regarding the subsistence calculation were not objectively complex enough to necessitate counsel, as the appeal essentially involved straightforward factual claims about recalculating established allowance amounts, thus failing the strict standard required for mandatory legal representation in the largely informal enforcement appeal procedure.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schuldbetreibung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anwaltszwang Kinderalimentsberechnung Mietzinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision establishes the right to free legal aid if necessary to protect one's rights, which is the subject of the underlying request.

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Volltext

ABS 16 66, publiziert im September 2016

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern

vom 12. August 2016

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Bähler und Geiser Gerichtsschreiber Ruch

Verfahrensbeteiligte

X vertreten durch Rechtsanwalt Z Schuldner/Beschwerdeführer

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Regeste:  Art. 29 Abs 3 BV  Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG

Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Schuldner setzte sich gegen eine Bedarfsrechnung zur Wehr. Er liess sich durch einen Anwalt vertreten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. In der Beschwerde rügte er eine zu tiefe Veranlagung des Existenzminimums, namentlich indem er einen höheren Grundbetrag und Zuschläge für die Miete, Krankenkassenprämien sowie für Unterhaltsbeiträge verlangte.

Die Kammer verneinte die Notwendigkeit einer Verbeiständung. Auszug aus den Erwägungen:

(...)

12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie gilt nicht nur im Strafund Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerdeund Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 125 V 32, E. 4a), sondern auch in anderen staatlichen Verfahren, namentlich dem Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde (vgl. COMETTA/MÖCKLI: Basler Kommentar zum SchKG, N 29 ff. zu Art. 20a SchKG m.w.H.).

Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zufolge Kostenund Entschädigungslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verbleiben dem Beschwerdeführer und anderen Verfahrensparteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur, aber dafür ohne Überwälzungsmöglichkeit, die Kosten eines allfällig mandatierten eigenen Rechtsvertreters. Diesbezüglich ist eine amtliche Verbeiständung möglich, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie objektive Notwendigkeit der Rechtsvertretung (BGE 134 I 92, E.3.2.1; vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 32 zu Art. 20a).

Objektiv notwendig ist die Rechtsverbeiständung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392, E. 3c; BGE 5P.346/2004 vom 8.11.2004, E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (BGE 5A_692/2009 vom 05.01.2010, E. 3.1; BGE 130 I 180, E. 3.2), aber Natur und Besonderheit des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerde-verfahrens rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8, E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O. N 33 ff. zu Art. 20a).

13. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Existenzminimumsberechnung stellenden Rechtsfragen nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig hätte Beschwerde führen resp. Revision verlangen können. Die Beschwerde erschöpft sich in den Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der nach dem Pfändungsvollzug erfolgten Heirat vom xx.yy.zzzz der Grundnotbedarf für Verheiratete und der volle Mietzins anzurechnen sowie seien in der Existenzminimumsberechnung die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu berücksichtigen. Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsbeistands entbehrlich.

Nachdem vorliegend die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen ist, ist das Gesuch ohne Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) abzuweisen.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.