Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ABS 2016 412 • OG BE ABS 2016 412 KI-generiert

Wage Garnishment Appeal: Disability Income and Living Expenses Calculation

Geschäftsnummer ABS 2016 412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a wage garnishment order, arguing that certain income sources, specifically disability allowances and disability pensions, should be excluded from the calculation of the garnishable amount, and that their necessary living expenses were insufficiently considered. The court dismissed the appeal, reasoning that while legally unattachable benefits (like basic social security or care allowances) must be noted, they must still be included in the total income when calculating the garnishable portion of other, only partially attachable income (such as pension fund or accident insurance annuities), to ensure the debtor's entire need is covered by the unattachable portion first. Furthermore, the court held that claims for increased living expenses not substantiated with payment proofs at the time of the initial garnishment execution are inadmissible in an appeal and must instead be addressed via a formal revision request to the enforcement office.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 91 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; Wage Garnishment Appeal: Disability Income and Living Expenses Calculation: The court dismissed the appeal, reasoning that while legally unattachable benefits (like basic social security or care allowances) must be noted, they must still be included in the total income when calculating the garnishable portion of other, only partially attachable income (such as pension fund or accident insurance annuities), to ensure the debtor's entire need is covered by the unattachable portion first. Furthermore, the court held that claims for increased living expenses not substantiated with payment proofs at the time of the initial garnishment execution are inadmissible in an appeal and must instead be addressed via a formal revision request to the enforcement office.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Berechnung der Invalidenleistungen Lebenshaltungskosten Kostenberechnung Versicherungsleistungsbegehren Dispositiv Pfändung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen | BA OL, DS Oberland West

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

Impliedly used in E. 9 as the basis for limited enforceability of substitute income, which determines the calculation method.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG

Cited to define income excluded from attachment (first pillar benefits).

Art. 17 SchKG

Cited as the legal basis for the appeal procedure itself (in E. 11).

Art. 20a SchKG

Cited in E. 14 concerning the non-imposition of court costs in enforcement appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in E. 14 concerning the non-award of party compensation in enforcement appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in E. 14 concerning the non-award of party compensation in enforcement appeal proceedings.

Art. 93 SchKG

Cited regarding the possibility of applying for a revision due to new expenses (E. 4).

Art. 91 SchKG

Cited concerning the debtor's obligation to cooperate truthfully during the enforcement proceedings (E. 4).

Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

Cited as one of the procedural bases for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the cantonal decision.

Art. 95 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

Cited as one of the procedural bases for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the cantonal decision.

Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

Cited as the basis for the timeliness of an appeal in cases of denial of justice by the cantonal supervisory authority.

Art. 64 LTF

The legal aid provision is not explicitly cited in the operative part (dispositive orders 1-3), therefore it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

The cost provision is not explicitly cited in the operative part (dispositive orders 1-3), therefore it is excluded based on the rules.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

The procedural rule is not explicitly cited in the operative part (dispositive orders 1-3), therefore it is excluded based on the rules.

Art. 100 LTF

Cited as one of the procedural bases for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the cantonal decision.

Art. 95 LTF

Cited as one of the procedural bases for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the cantonal decision.

Art. 72 Abs. 2 lit. a LTF

Cited as the basis for the timeliness of an appeal in cases of denial of justice by the cantonal supervisory authority.

Art. 20a SchKG

Cited in E. 14, although not explicitly repeated in the operative part, it confirms the cost rule mentioned in order 3, but is considered procedurally relevant groundwork.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in E. 14, although not explicitly repeated in the operative part, it confirms the cost rule mentioned in order 3, but is considered procedurally relevant groundwork.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in E. 14, although not explicitly repeated in the operative part, it confirms the cost rule mentioned in order 3, but is considered procedurally relevant groundwork.

Art. 93 Abs. 3 SchKG

Cited regarding the appropriate remedy (revision) for presenting new evidence on subsistence minimum (E. 4).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungsund Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 16 412 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2017

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und D. Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer

B.________ Ehefrau/Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun

Gegenstand Lohnpfändung / Rentenpfändung Regeste: Pfändung von Erwerbsbzw. Erwerbsersatzeinkommen Abgrenzung von unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Renten (Art. 92/93 SchKG). Berechnungsregeln, wenn sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Einkünfte gemäss Art. 92 SchKG sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (Art.

93 SchKG) zusammensetzt (E. 8 + 9).

Erwägungen:

1. A.________ (Schuldner) wird für Steuerausstände und andere Schulden betrieben.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen fand am 5. Oktober 2016 in Anwesenheit der Ehefrau der Pfändungsvollzug statt. Sie deklarierte Renteneinkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 8'318.35 (PK-, SUVA- und IV-Rente) und eine eigene IV-Rente im Betrag von Fr. 1'763.--. Geltend gemacht wurden ferner Wohnkosten von Fr. 3'300.--, deren Bezahlung anlässlich des Pfändungsvollzuges allerdings unbelegt blieb. Andere monatliche Aufwendungen sind dem Pfändungsprotokoll nicht zu entnehmen (VB 1). Gestützt auf diese Angaben nahm das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West eine sog.

Gesamtrechnung vor und verfügte am 13. Oktober 2016 eine pfändbare Lohnquote vom Fr. 4'190.-- (VB 2).

Nachdem die SUVA dem Amt weitere Einkünfte des Schuldners meldete (Hilfslosenentschädigung, Pflegeleistungen), wurde das Existenzminimum am 23.

November 2016 revidiert. Die Dienststelle Oberland West veranschlagte neu Einkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 9'918.35 (PK-Rente 1677, SU- VA-Rente 3068, IV-Rente 1763, Hilflosenentschädigung 2436, Pflegeleistungen 974) bzw. seiner Ehefrau von Fr. 1'763.-- (IV-Rente). Der Familienbedarf wurde - trotz unzureichender Belege namentlich für die Krankheitskosten - auf Fr. 5'314.70 veranschlagt (GB 1700, Miete 3300, AHV-Beiträge 214.70, Diverses für Krankheitskosten 100). Im Ergebnis erhöhte sich die pfändbare Quote des Schuldners auf Fr. 4'745.35 (VB 10).

Die Pensionskassensowie die SUVA-Renten wurden daraufhin mit Beschlag belegt.

2. Dagegen erhoben die Ehegatten A.________ am 1. Dezember 2016 Beschwerde. Sie bemängelten zum einen die Einrechnung zu hoher Einkünfte.

Nicht zum Einkommen gezählt werden dürften die Hilflosenentschädigung sowie die IV-Renten. Zum anderen rügen sie, das Amt habe im Familienbedarf wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten ignoriert oder nur unzureichend berücksichtigt, so namentlich Zuschläge für Zahnarztkosten oder sonstige medizinische Behandlung. Ganz generell sei im Rahmen der Bedarfsrechnung die schwere Invalidität des Schuldners zu wenig berücksichtigt worden. Durch die hohe Rentenpfändung werde eine weitere Spitex-Betreuung verunmöglicht.

Schliesslich wird geltend gemacht, das Amt habe jegliche Kooperation verweigert und die geäusserten Anliegen nicht ernst genommen. Im Gegenteil habe eine Mitarbeiterin des Amtes sogar gedroht, sie "kaputtzumachen".

3. Die Dienststelle Oberland West schloss mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 auf Nichteintreten resp. Abweisung der Beschwerde. Das Amt vertritt die Ansicht, die Berechnung korrekt vorgenommen zu haben. Der Vorwurf der unanständigen Behandlung wird im Uebrigen bestritten. Vielmehr mache es den Anschein - so der Dienststellenleiter in seiner Vernehmlassung - dass sich die Ehefrau des Schuldners selbst nicht korrekt verhalten habe. Nur dank hartnäckigem Nachforschen des Amtes sei es gelungen, sich einen Ueberblick über die Einkommensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen.

Sodann erklärte sich die Dienststelle Oberland West bereit, bei Vorlage der notwendigen Belege eine neuerliche Revision der Berechnung vorzunehmen.

Am 22. Dezember 2016 wurde den Ehegatten A.________ das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.

4. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommenspfändung abzustellen (BGE 102 III

16 E.4). Der nach Art. 91 SchKG zur Mitwirkung verpflichtete Schuldner hat den Betreibungsorganen alle hierfür wesentlichen Tatsachen wahrheitsgemäss bekanntzugeben und die ihm zugänglichen Beweismittel vorzulegen (Art. 91 SchKG; BGE 126 III 89). Dies hat grundsätzlich schon beim Pfändungsvollzug und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu geschehen (BGer 7B.70/2006; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 ff E 4).

Beim Pfändungsvollzug sind weder Spitexnoch sonstige (selbst bezahlte)

Krankheitskosten etc. geltend gemacht worden (VB 1). Nachträgliche Beweisergänzungen zum Existenzminimum sind indes nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen und taugen hier nicht zum Nachweis einer rechtswidrigen oder unangemessenen Pfändung. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Weg der Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu beschreiten.

Sind die Beschwerdeführer der Ansicht, sie hätten anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben gemacht oder würden nunmehr bezüglich der behaupteten Auslagen über taugliche Beweismittel verfügen, so

haben sie nicht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben, sondern beim Amt um Revision zu ersuchen.

5. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Existenzminimum nur die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben umfasst.

Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können deshalb nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22;

VONDER MÜHLL, Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 25 zu Art. 93 SchKG).

Als Beweismittel kommen Quittungen, Postoder Bankkontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage. Blosse Fakturen, Vertragspolicen oder Mahnungen genügen für den Zahlungsnachweis nicht - sie vermögen nur die Zahlungspflicht, nicht aber erfolgte Zahlungen zu beweisen.

Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfallenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden. Sofern der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entsprechenden Auslagen beginnt, hat er beim Betreibungsamt ebenfalls eine Revision zu verlangen:

Gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege kann sich der Schuldner bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht berücksichtigten Positionen vergüten lassen (MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen des Kanton Bern, in dubio 2/13, 65).

Nach dieser Regel ist das Amt im Uebrigen beim Nachweis für die Zahlung der AHV-Beiträge verfahren und hat den Posten schliesslich im Bedarf angerechnet.

6. Die Dienststelle Oberland West, bei der nie Belege der erwähnten Art eingereicht worden sind, hat das Existenzminimum auf Grund den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen jedenfalls korrekt berechnet, und die Beschwerde ist nicht das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises oder zur Berücksichtigung neuer Ausgaben.

Für selbst bezahlte Gesundheitskosten (Zahnarzt etc.) ist im Uebrigen in einem Gesuch die sachliche Notwendigkeit zu begründen und sind die (voraussichtlichen) Kosten nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, N 32 zu Art. 93). Gestützt auf diese Angaben wird das Amt eine (beschwerdefähige) Revisionsverfügung erlassen.

7. Soweit in der Beschwerde neue - anlässlich der Pfändung nicht erwähnte oder belegte - Ausgaben geltend gemacht werden, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten.

Im Uebrigen ist die formund fristgerechte Beschwerde an die Hand zu nehmen.

8. Nach dem mit der SchKG-Revision (1994) eingeführten Pfändungssystem soll jedes Erwerbseinkommen - auch sämtliches Ersatzeinkommen einschliesslich desjenigen in Form von Leistungen der Sozialversicherungen - beschränkt pfändbar sein. Von der Pfändung ausgeschlossen sind indes gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Leistungen der so genannten ersten Säule (AHV/IV/EL) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Solche Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, weil sie - anders als sonstiges Ersatzeinkommen - in der Regel den Existenzbedarf nicht übersteigen.

Als absolut unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG gelten sodann im Bereich der Unfallversicherung die Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-14 UVG) sowie die Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). Beschränkt pfändbar sind dagegen z.B. das Taggeld (Art. 16 f UVG) oder die Invalidenrente (Art. 18 UVG), bzw. ihre Abfindungssumme (Art.

23 UVG). Das bedeutet, dass nicht alle SUVA-Renten unpfändbar sind.

Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Rente eine Integritätseinbusse kompensiert, oder aber Ersatzeinkommen darstellt (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, N 32 ff zu Art. 92 SchKG).

9. Hier setzt sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Einkünften (IV-Rente, Hilflosenentschädigung, Pflegeleistungen) sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (PK-Rente, SUVA Invalidenrente) zusammen.

In solchen Fällen bleiben die unpfändbaren Renten zwar dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Sie sind aber bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote einzurechnen mit der Folge, dass dadurch ein grösserer Anteil des gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Erwerbsresp.

Erwerbsersatzeinkommens abgeschöpft werden kann.

Praktisch bedeutet das, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten muss und neben den Renten nicht noch einen - seinem Notbedarf entsprechenden - Teil des übrigen Einkommens für sich beanspruchen kann.

Der Schuldner muss sich vielmehr gefallen lassen, dass der nach den einschlägigen Kriterien ermittelte Bedarf den Gesamteinkünften und nicht bloss dem beschränkt pfändbaren Teil des Einkommens gegenübergestellt wird. Ein allfällig resultierender Ueberschuss ergibt in der Regel den pfändbaren Einkommensanteil (vgl. BGE 104 III 40; VONDER MÜHLL, Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 18 zu Art. 93 SchKG; KREN KOSTKIEWICS, KUKO SchKG [HUNKELER Hrsg.], N 20 und 23 zu Art. 93 SchKG).

10. Zu Recht hat deshalb die Dienststelle Oberland West die gesamten Einkünfte des Schuldners der Berechnung zu Grunde gelegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Einkünfte der Ehefrau mitberücksichtigt worden sind.

Verfügen nämlich sowohl der Schuldner als auch sein Ehegatte über Einkommen oder entsprechendes Ersatzeinkommen, so ist bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote das Einkommen der Familienangehörigen gebührend in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen ist eine Gesamtrechnung mit Berücksichtigung der gesamten beiderseitigen Nettoeinkommen, des Ehepaargrundbetrages und des gesamten beiderseitigen Existenzminimums vorzunehmen (BÜHLER, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, S. 647).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und muss abgewiesen werden.

11. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG wurde nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens konzipiert, sondern zur Anfechtung von Verfügungen von Betreibungsbehörden. Leitet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren ein, so tut sie dies nur von Amtes wegen und nur wenn nach ihrem Ermessen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen.

12. Der Dienststellenleiter bestreitet die seiner Angestellten gegenüber erhobenen Vorwürfe und wirft seinerseits der Ehefrau des Schuldners vor, sich nicht korrekt verhalten zu haben. Irgendwelche objektiven Beweise für das angebliche Fehlverhalten der Weibelin wurden indes nicht vorgelegt. Eine Klärung der Angelegenheit ist deshalb nicht möglich. Allein das subjektive Empfinden ungerecht behandelt worden zu sein, gibt jedoch keinen Grund für ein disziplinarisches Einschreiten ab.

Aktenkundig ist hingegen, dass mehrere Pfändungsversuche unternommen werden mussten und die Ehefrau des Schuldners nicht alle Einkünfte offen legte. Bei dieser Ausgangslage mag sein, dass der Ehefrau des Schuldners - möglicherweise in einem etwas schrofferen Ton - die "Spielregeln" erläutert worden sind. Eine solche, etwas "härtere Gangart", liegt aber im Ermessen des Betreibungsbeamten, namentlich wenn es darum geht, den Schuldner an seine Pflichten im Pfändungsverfahren zu erinnern.

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Aufsichtsbehörde sieht sich nicht veranlasst, disziplinarisch einzuschreiten.

14. Im betreibungsund konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird verzichtet.

3. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- dem Betreibungsund Konkursamt Oberland

Bern, 23. Januar 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art.

72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.