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ABS 2016 302 • OG BE ABS 2016 302 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Defective Payment Order Service Dismissed

Geschäftsnummer ABS 2016 302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor complained to the supervisory authority after the bailiff's office delivered several payment orders improperly, even though the debtor received them and filed an objection to the payment demands. The court held that a defectively served payment order is not automatically void if the debtor still gains knowledge of the proceedings, and procedural defects should be assessed under the principle of good faith. Since the debtor was able to timely file an objection in all relevant enforcement proceedings, thereby preserving their rights, there was no further interest in legal protection, and a repeat, proper service would yield no additional information, leading the authority to decline to rule on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 64 SchKG; Debtor's Appeal Regarding Defective Payment Order Service Dismissed: unter Verletzung der in Art. 64 - 66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen (BGE 112 III 81; BlSchK 2002, 52; ANGST: Basler Kommentar zum SchKG, N 23 zu Art. 64 SchKG).

Schlagwörter

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Zustellung Zahlungsbefehl Zahlungsauftrag Zustellung durch den Weibel Zulassung der Zwangsvollstreckung Sachmangel nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

ABS 16 302, publiziert im November 2016

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern

9. September 2016

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

X Schuldnerin/Beschwerdeführerin

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl

Regeste:  Art. 64 ff SchKG  Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Das Betreibungsamt Y stellte der X mehrere Zahlungsbefehle unter Missachtung der einschlägigen Zustellvorschriften zu. X nahm die Zahlungsbefehle in Empfang und erhob Rechtsvorschlag. Gleichzeitig beschwerte sie sich bei der Aufsichtsbehörde und rügte eine fehlerhafte Zustellung.

Die Aufsichtsbehörde trat auf die Eingabe nicht ein. Auszug aus den Erwägungen:

(...)

4. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl ist nicht ohne weiteres nichtig.

Nichtigkeit liegt vielmehr bloss dann vor, wenn der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhält (BGE 120 III 117). Im Uebrigen sind Zustellungsmängel im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu beurteilen. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h.

unter Verletzung der in Art. 64 - 66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen (BGE 112 III 81; BlSchK 2002, 52; ANGST: Basler Kommentar zum SchKG, N 23 zu Art. 64 SchKG).

5. Selbst wenn man vorliegend von einer mangelhaften Zustellung ausgehen wollte, fehlt ein Rechtsschutzinteresse der X, zumal sie in allen Betreibungen fristgerecht Rechtsvorschlag erhob. Sie war daher in der Lage, ihre Rechte in sämtlichen streitigen Betreibungen zu wahren und eine erneute Zustellung würde ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse verschaffen, sondern blossen Leerlauf bedeuten.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig