Debtor's Objection to Payment Order Deemed Proposal for Installment Plan
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor marked the options for lodging an objection and a partial objection on a payment order, handwritten below specifying the disputed amount as "CHF 500.00" and adding a justification that she could not pay until the end of May. The enforcement office rejected the objection, and the subsequent appeal was unsuccessful because the court determined that although the debtor used the term "objection," her accompanying explanation—that she could only afford monthly payments of CHF 500.00 starting in May—indicated she was not challenging the claim's existence or enforceability, but rather proposing an installment plan, thus failing to meet the requirement of a genuine dispute necessary for a valid objection under the relevant statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 SchKG, Art. 75 Abs. 1 Satz, Art. 75 SchKG, Art. 74 SchKG; Debtor's Objection to Payment Order Deemed Proposal for Installment Plan: The enforcement office rejected the objection, and the subsequent appeal was unsuccessful because the court determined that although the debtor used the term "objection," her accompanying explanation—that she could only afford monthly payments of CHF 500.00 starting in May—indicated she was not challenging the claim's existence or enforceability, but rather proposing an installment plan, thus failing to meet the requirement of a genuine dispute necessary for a valid objection under the relevant statute.
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KI-generiertThe court used this article to establish that a legal objection does not require justification to take effect, and to determine the legal effect of the debtor's notation.
Volltext
ABS 16 144, publiziert August 2016
Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern
vom 22. Juni 2016
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin i.V. Wider
Verfahrensbeteiligte
X Schuldnerin/Beschwerdeführerin
und
Betreibungsamt Y
Gegenstand Rechtsvorschlag
Regeste: Art. 74, 75 SchKG Regeln für die Auslegung eines Rechtsvorschlages.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Schuldnerin erklärte innert Frist mittels Ankreuzen der Auswahlfelder auf dem Zahlungsbefehl, dass sie Rechtsvorschlag und Teilrechtsvorschlag erhebe. Sie vermerkte handschriftlich unter der Rubrik Teilrechtsvorschlag, bestrittener Betrag, «CHF 500.00». Ebenfalls handschriftlich fügte sie folgende Begründung an: «kann leider nicht mehr Bezahlen!!! ab: Ende Mai das erste mal».
Das Amt wies den Rechtsvorschlag zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Auszug aus den Erwägungen:
(...)
11. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um Rechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben wird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines Rechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde die Rechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbefehl (BGE 108 III 6 E.3 S. 8 f.) oder bei Anmerkungen wie «Forderung bereits gezahlt/gestundet/bestritten» (BGE 77 III 5 S. 9) zuerkannt (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs,
2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 75 SchKG).
Erklärt der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu untauglich, ist eine Auslegung notwendig. Es ist die Frage zu beantworten, ob überhaupt Rechtsvorschlag erhoben wurde und wenn ja, welche Wirkung diese Erklärung in einem späteren Verfahren entfaltet. Zu unterscheiden sind hinsichtlich der ersten Frage die Fälle, in denen nicht die bekannten Wendungen und Begriffe verwendet und die verwendeten Worte zuerst interpretiert werden müssen (z.B. «Die Forderung ist mir neu») sowie diejenigen Fälle, in welchen eine eindeutige Erklärung eines Rechtsvorschlages mit einer für den Rechtsvorschlag untauglichen Begründung versehen wurde (z.B. «Ich erhebe Rechtsvorschlag. Ich kann zurzeit mangels Arbeit nicht bezahlen.»)
(MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N.
3 zu Art. 75 SchKG).
Liegt eine Erklärung des Betriebenen ohne eindeutige Worte vor, d.h. ohne das Wort «Rechtsvorschlag», ergibt sich der für die Rechtsvorschlagswirkung erforderliche Bestreitungswille lediglich aus der Begründung, wobei für deren Auslegung eine ganzheitliche Betrachtungsweise angebracht ist (vgl. BESSENICH, a.a.O., N. 7 zu Art.
75 SchKG; BlSchKG 1997 S. 66). Geht aus der Erklärung eindeutig hervor, dass weder materiellrechtliche Gründe gegen Bestand, Höhe oder Fälligkeit der geltenden gemachten Forderung noch vollstreckungsrechtliche Gründe wie mangelndes Vermögen oder Bestreitung der Zulässigkeit der Schuldbetreibung erhoben werden, sondern der Betriebene z.B. nur mitteilt, er habe zurzeit kein Einkommen, ist dies als untaugliche Einrede zu behandeln (MALACRIDA/ROESLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 75 SchKG; BGE 57 III 1 E. 1).
Gibt der Betriebene hingegen die Erklärung eines Rechtsvorschlages ab und macht insbesondere Gebrauch vom Wort «Rechtsvorschlag», versieht diese Erklärung jedoch mit einer untauglichen Begründung, so führt dies nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit des Rechtsvorschlages (BGE 86 III 84 S. 86; BGE 100 III 44 E. 2 S. 45 f.;
AB SO vom 30.12.1986, in: BlSchKG 1989 S. 61 f.; MALACRIDA/ROESLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 SchKG; BESSENICH, a.a.O., N. 21 zu Art. 74 SchKG und N. 5 zu Art. 75 SchKG). Geht jedoch aus der dem Rechtsvorschlag beigefügten Begründung mittels Auslegung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt, entgegen dem gebrauchten Wort, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor (BGE 57 III 1 E. 1; vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, N.1 zur Art. 75 SchKG).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beide – alternativ zueinanderstehenden – Auswahlfelder «Rechtsvorschlag» und «Teilrechtsvorschlag» angekreuzt. Der Erklärungswille der Beschwerdeführerin geht aus dieser Darstellung jedoch selbst bei isolierter Betrachtung der beiden Kreuze nicht klar hervor. Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin aber die Bemerkung an, dass sie nicht mehr bzw. erst ab Ende Mai wieder Zahlungen leisten könne. Aus der angefügten Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Forderung bestreiten will, sondern einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet, wonach sie monatlich höchstens CHF 500.00 bezahlen könne. Diese Leseart bestätigt sich auch durch die eingereichte Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin in ihrer auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Willensäusserung bei gesamthafter Betrachtung die Forderung nicht bestreitet, ja sogar implizit anerkennt, liegt kein gültiger Rechtsvorschlag vor.
(…)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.