Attachment of Commingled Pension Lump Sum Severance Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA supervisory authority addressed a complaint concerning the attachment of funds, which included a lump-sum severance payment from a company pension plan, where the debtor argued the attachment should be limited under the relevant statutory provision protecting pension benefits. The court reasoned that although pension payments, whether as annuities or lump sums, are generally only partially attachable to secure the debtor's future sustenance, this protection is lost if the recipient demonstrates an intent not to use the funds for future livelihood, such as through commingling the funds with other assets. Since the claimant had withdrawn significant amounts shortly after receiving the lump sum and subsequently mixed the remaining funds with other income, the court found this behavior evidenced a diversion from the intended purpose, rendering the entire pension lump sum fully and unconditionally attachable.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 93 SchKG - Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will | BA BM, DS Mittelland
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KI-generiertThis article regulates the limited attachment of pension capital payments, which was the central issue discussed and was implicitly the basis for rejecting the appeal's claim for limited attachment.
Volltext
ABS 15 119, publiziert September 2015
Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssache des Kantons Bern vom 16. Juni 2015
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Grütter Gerichtsschreiber Ruch
Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Fürsprecher Y. Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Z.,
Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
Regeste: Art. 93 SchKG Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
2. Mit Eingabe vom 19. März 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers an die Aufsichtsbehörde und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 6. März 2015. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Artikel 1 der Pfändungsverfügung (Pfändungsvollzug) vom 6. März 2015 sei, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 übersteigend, aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das gepfändete Guthaben von CHF 33‘641.50 auf dem A. Konto Nr. B. (Artikel 1 der Pfändungsverfügung) setze sich zusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von CHF 6‘021.50 sowie Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 27‘620.00. Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche Höhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage gesamthaft CHF 27‘620.00 resp. jährlich CHF 1‘878.00. Am 6. August 2014 sei dem Beschwerdeführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung auf das Konto bei der A. Bank überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen. Folglich sei Artikel 1 der Pfändungsverfügung aufzuheben, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 (CHF 6‘021.50 + CHF 1‘878.00) übersteigend.
7. Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge - unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden - beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapitalleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b). Steht dem Versicherten eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht.
Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG).
Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45
E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung -, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (FRANCO LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch VONDER MÜHLL, a.a.O., N 13 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 115 III 48 E. 1c hingegen ausdrücklich offengelassen.
Gemäss Kontoauszug der A. Bank AG per 27. Januar 2015 handelt es sich beim gepfändeten Sparkonto Nr. B. um dasjenige, auf welches die Kapitalabfindung am 6. August 2014 (unmittelbar nach Kontoeröffnung) überwiesen wurde (unpaginierte VB, Sparkonto Postenauszug 28.07.14 – 26.01.15). Der Beschwerdeführer hat bereits am
22. August 2014 vom Sparkonto CHF 9‘000.00 (entspricht mehreren Jahresrenten) abgehoben bzw. auf ein anderes Konto übertragen und damit die Kapitalabfindung um diesen Betrag vermindert. Auch die Auszahlung vom 3. Oktober 2014 (CHF 7‘000.00) erfolgte zum Teil aus Vorsorgemitteln. Anschliessend wurde das Sparkonto aus anderen, pfändbaren Einnahmen wieder geäufnet. Auf diese Weise erfolgte eine Vermischung der Kapitalabfindung mit dem übrigen Vermögen. Der Beschwerdeführer hat durch das erwähnte Verhalten (Vermögensvermischung, Verminderung Vorsorgeguthaben durch Abhebung grösserer Beträge) zu erkennen gegeben, dass er das Guthaben zweckwidrig nicht für seinen künftigen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz zuteil werden zu lassen, weshalb das gesamte Vorsorgeguthaben von CHF 27‘620.40 pfändbar ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.