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ABS 2015 103 • OG BE ABS 2015 103 KI-generiert

Creditor's Enforcement Continuation Rejected Due to Photocopy of Debt Objection Withdrawal

Geschäftsnummer ABS 2015 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor filing a request for continuation of debt enforcement proceedings, which included a photocopy of the debtor's signed withdrawal of the objection to payment order, was rejected by the enforcement office because the original withdrawal document was required. The reviewing authority upheld this decision, reasoning that while the authenticity of the signature on the withdrawal is sufficient for it to take effect if submitted by the creditor, an original document must be presented to the enforcement office because the authenticity of a signature cannot reliably be verified from a photocopy, and stricter requirements should not be applied to the withdrawal of an objection than to the lodging of the objection itself, as the debtor's legal position is negatively affected by the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 78 SchKG - Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden | BA OL, DS Oberland West

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsvorschlages Rechtsvorschlag Fortsetzung der Betreibung Gültigkeit der Unterschrift Zahlungsauftrag Verlustschein Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

ABS 15 103, publiziert Oktober 2015

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern

vom 13. Juli 2015

Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber i.V. Märki

Verfahrensbeteiligte

X Beschwerdeführerin

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand Rückzug des Rechtsvorschlages

Regeste:  Art. 78 SchKG  Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit dem Fortsetzungsbegehren reichte X eine Kopie des vom Schuldner unterschriebenen Rückzugs des Rechtsvorschlags ein. Das Amt verweigerte die Fortsetzung mit dem Argument, dass die Rückzugserklärung des Schuldners im Original vorliegen müsse.

Dagegen führte X erfolglos Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen:

(...)

10. Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehen. Verlangt ist, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung ermächtigt wird (BESSENICH, in: Basler Kommentar, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 78 N 5).

11. Gemäss Bundesgericht genügt für das Dahinfallen des Rechtsvorschlages, dass der Schuldner dem Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstellt, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt (BGE 131 III 657 E. 3.2 S. 659, 51 III 35 S. 36). Weiter erachtet das Bundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt worden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 659, 51 III 35 S. 36). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Frage, ob das Original der Rückzugserklärung dem Betreibungsamt vorliegen muss. Erfahrungsgemäss kann jedoch die Echtheit einer Unterschrift in einer Fotokopie nicht überprüft werden. Dies spricht dafür, dass dem Betreibungsamt für den Rückzug des Rechtsvorschlags ein Originaldokument eingereicht werden muss.

12. Gemäss LEBRECHT und AMONN/WALTHER muss das Original des Zahlungsbefehls mit dem Fortsetzungsbegehren eingereicht werden, wenn der Rückzug des Rechtsvorschlages darauf vermerkt ist (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 88 N 13; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 22 N 14). Aus dieser Lehrmeinung lässt sich ebenfalls schliessen, dass das Original der Rückzugserklärung des Schuldners notwendig ist, wenn der Gläubiger die Rückzugserklärung des Schuldners einreicht.

13. Ergänzend können auch die Regeln betreffend das Erheben des Rechtsvorschlages sinngemäss herangezogen werden. Die Originalunterschrift des Betriebenen ist insbesondere dann unerlässlich, wenn Rechtsvorschlag auf einer separaten schriftlichen Erklärung erhoben wird. Falls die Originalunterschrift fehlt, setzt das Betreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist (vgl. BESSENICH, a.a.O., Art. 74 N 14 und 16). An die Rückzugserklärung können keine milderen Voraussetzungen gestellt werden als an das Erheben des Rechtsvorschlages, weil die Rechtsposition des Betriebenen durch den Rückzug des Rechtsvorschlags beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzugserklärung unwiderruflich ist und ihrerseits nicht zurückgezogen werden kann (BESSENICH, a.a.O., Art. 78 N 5).

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.