Supervisory Authority Decision Revision Dismissed Due to Lack of Cantonal Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertParties sought the revision of a prior decision by the supervisory authority concerning debt enforcement and bankruptcy matters, following the dismissal of their appeal and request for reinstatement of the objection deadline. The court determined that the permissibility of revision against a decision of the supervisory authority is governed by cantonal law, and consistently, the canton in question does not recognize the extraordinary legal remedy of revision against such appeal decisions; the relevant cantonal law only provides for appeals and specific federal law applications, leading the court to rule that it could not entertain the revision request.
Legislator-Regeste
AmtlichDer Kanton Bern kennt das Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen nicht (Art. 11 EGSchKG) | BA OL, DS Oberland West
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ABS 14/228, publiziert Mai 2015
Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern
vom 29. Juli 2014
Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Peng
Verfahrensbeteiligte A. B. beide vertreten durch Rechtsanwalt X. Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Y.
Gegenstand Revision
Regeste: Art. 11 EGSchKG Der Kanton Bern kennt das Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen nicht.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen wies mit Entscheid vom
28. Mai 2014 (Verfahren ABS 14 34) die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist von A. ab.
Am 18. Juli 2014 gelangten die Gesuchsteller erneut an die Aufsichtsbehörde und stellten ein Revisionsgesuch. Sie stellten den Antrag, der Entscheid ABS 14 34 vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Auszug aus den Erwägungen:
(…)
7. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Beschwerdeentscheids ABS 14 34 vom
28. Mai 2014. Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht (FLAVIO COMETTA/URS P. MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 17
N. 66; vgl. auch BGE 96 III 10 E. 1 S. 15 und Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom
28. März 2011, E. 3.3). Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht (Entscheid Nr. 020/03 vom 23. Januar 2003,
E. 3, sowie Entscheid Nr. 111/02 vom 25. März 2002, E. 3). Dementsprechend sieht die kantonale Bestimmung Art. 11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Aufsichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das VRPG, welcher am 11. Juni 2009 neu eingeführt wurde, ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht besteht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt nämlich lediglich, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Beschwerdeverfahrens und bedeutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revision müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 BGG regelt das Verhältnis zwischen der kantonalen Revision und dem bundesgerichtlichen Verfahren, verpflichtet die Kantone jedoch nicht dazu, eine Revisionsmöglichkeit zu schaffen (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 125
N. 4732). Folglich kann auf das Gesuch um Revision nicht eingetreten werden.
(…)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.