Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA 2024 86 • AK BE AA 2024 86 KI-generiert

Disciplinary Fine for Negligent Mandate Management

Geschäftsnummer AA 2024 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The disciplinary respondent was found to have grossly violated the duty of diligent mandate management under Art. 12 lit. a of the Federal Act on the Freedom of Lawyers (BGFA) due to prolonged passivity, slow responses to the client's inquiries spanning nearly four years before filing a conciliation request, and failing to act decisively, even if no actual legal disadvantage resulted for the client. Although a missed deadline for filing a claim was deemed a civil matter, the court reasoned that the persistent and lengthy neglect of the case, compounded by a prior disciplinary penalty for professional rule violations, warranted a fine of CHF 1,000.00 to ensure future compliance with professional standards and protect the public.

Legislator-Regeste

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Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA, Art. 14 BGFA, Art. 17 Abs. 1 BGFA, Art. 12 BGFA, Art. 17 Abs. 2 BGFA; Disciplinary Fine for Negligent Mandate Management: 12 lit. a of the Federal Act on the Freedom of Lawyers (BGFA) due to prolonged passivity, slow responses to the client's inquiries spanning nearly four years before filing a conciliation request, and failing to act decisively, even if no actual legal disadvantage resulted for the client. Although a missed deadline for filing a claim was deemed a civil matter, the court reasoned that the persistent and lengthy neglect of the case, compounded by a prior disciplinary penalty for professional rule violations, warranted a fine of CHF 1,000.00 to ensure future compliance with professional standards and protect the public.

Schlagwörter

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anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Fristwahrung Auftragsverletzung Verfahrenspflicht Forderungseingabe Strafen und Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

This article established the violation of professional rules (duty of diligent mandate management) which was the basis for sanctioning the respondent.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA

Cited as the legal basis for imposing a fine on the respondent as a disciplinary measure.

Art. 35 Abs. 1 KAG

Applied to impose the procedure costs on the respondent following the finding of a professional rule violation.

Art. 36 Abs. 1 KAG

Applied to rule against awarding the respondent costs or compensation as a result of the established professional rule violation.

Art. 16 Abs. 3 BGFA

Cited in the dispositive order for notification purposes to the competent authority in Zurich.

Art. 32 Abs. 2 KAG

Cited in the dispositive order regarding the notification of the outcome of the proceedings to the complainant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 24 86 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichter Zuber, Gerichtsschreiberin Spielmann

Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin

gegen

B.________ Disziplinarbeklagter

Gegenstand Disziplinarverfahren

Anzeige vom 13. Februar 2024

Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat zwar nicht jegliche Tätigkeit unterlassen, verhielt sich aber häufig passiv und reagierte erst mit Verspätung auf die Anfragen der Klientin. Selbst wenn die Eruierung des Sachverhalts schwierig war, so ist eine Dauer von fast vier Jahren für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Sachverhalt

1. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich leitete mit Beschluss vom 7. März 2024 (Geschäfts-Nr. KG240014-O / U) die Meldung der Anzeigerin, A.________ (nachfolgend Anzeigerin) vom 13. Februar 2024 gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) zuständigkeitshalber an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter (pag. 1 ff.).

2. Vorgeworfen wird dem Disziplinarbeklagten insbesondere, dass nach dem ersten Kontakt im Oktober 2018 zwischen dem Disziplinarbeklagten und dem behandelnden Arzt der Anzeigerin, gegen den sie einen Behandlungsfehler geltend macht, nichts weiter passiert sei. Der Disziplinarbeklagte habe der Anzeigerin immer wieder gesagt, dass die Versicherung nicht bezahle und bei den Besuchen beim Disziplinarbeklagten habe sie jeweils bloss aufs Neue eine Vollmacht unterzeichnen müssen. Weiter wird dem Disziplinarbeklagten vorgeworfen, dass er von Januar 2019 bis Mitte Dezember 2022 nichts unternommen und auf unzählige E-Mails und Telefonanrufe der Anzeigerin nicht reagiert habe. Sodann habe er es unterlassen, der Anzeigerin mitzuteilen, dass der zweite Schlichtungstermin vom 31. März 2023 betreffend ausservertragliche Haftpflicht gegen den behandelnden Arzt verschoben worden sei; ebenfalls habe er es unterlassen, innert 3 Monaten nach Erteilung der Klagebewilligung die Klage einzureichen. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, die Schadenersatzforderungen zu berechnen, da ihm hierzu eine entsprechende Software gefehlt habe. Weiter wird in der Anzeige die nicht weiter belegte Vermutung geäussert, dass der Disziplinarbeklagte Zahlungen von Dritten entgegengenommen habe, weshalb dieser kein Interesse mehr gehabt habe, den Fall weiter voranzutreiben (pag. 7 ff.).

3. Am 27. März 2024 setzte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 217). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 führte der Disziplinarbeklagte innert zweimal erstreckter Frist aus, dass sich im Verlauf der Mandatsübernahme herausgestellt habe, dass die vom Arzt gewählte Operationsmethode nicht unüblich sei und die Frage, ob tatsächlich ein Arztfehler vorliege, im Rahmen eines aufwendigen Beweisverfahrens hätte geklärt werden müssen.

Die Genugtuungsansprüche der Anzeigerin hätten sich als unrealistisch erwiesen und da sie bereits zuvor nicht erwerbstätig gewesen sei, habe sich unter dem Titel Erwerbsausfall auch kein wesentlicher Schadensposten ergeben. Hinzu komme, dass die Anzeigerin keine Mittel zur Prozessfinanzierung habe aufweisen können.

Weiter informierte er, dass er mit der Anzeigerin im April 2024 ein Gespräch geführt habe und ihr die bei der Anwaltsaufsichtsbehörde erfolgte Anzeige leidtue (pag.

259 ff.).

4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 eröffnete der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) und gab dem Disziplinarbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme (pag. 267).

5. Diese Eingabe erfolgte nach zwei Fristerstreckungen am 31. Juli 2024. Der Disziplinarbeklagte verzichtete darin auf umfassende Ausführungen zur Sache und legte dem Schreiben stattdessen eine Erklärung der Anzeigerin bei, wonach diese ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe (pag. 289 ff.).

6. Mit Verfügung vom 6. August 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde den Disziplinarbeklagten in Kenntnis gesetzt, dass Anzeigern im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt und sie damit das Verfahren auch nicht durch einen Rückzug der Anzeige oder ähnliches beenden können. Der Disziplinarbeklagte erhielt letztmals Gelegenheit, bis am 15. August 2024 eine umfassende Stellungnahme einzureichen (pag. 299 f.).

7. Mit Eingabe vom 15. August 2024 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass er sich mit der Anzeigerin nunmehr darauf geeinigt habe, gegen den behandelnden Arzt eine Strafklage in Verbindung mit einer Adhäsionszivilklage einzureichen. Gemäss einem beigezogenen Arzt sei die Operationsart korrekt durchgeführt worden, weshalb sich bloss die Frage stelle, ob die Anzeigerin hinreichend über die Risiken (namentlich der aufgetretenen Lungenembolie) aufgeklärt worden sei. Der behandelnde Arzt habe nach Konfrontation mit diesen Vorwürfen unter Hinweis auf den Operationsbericht dies bejaht und zugleich bestritten, dass die anhaltenden Schmerzen im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Rückenoperation stünden. Hinzu komme, dass die Anzeigerin unrealistische Vorstellungen hinsichtlich Genugtuungsansprüche habe. Weiter fügte er an, dass die Anzeigerin ihm bis anhin kein Honorar bezahlt habe (pag. 305 ff.).

8. Mit Verfügung vom 21. August 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 15. August 2024 genommen und die Akten an den Referenten überwiesen (pag. 325).

9. Mit Verfügung vom 19. September 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde auf Antrag des Referenten den Disziplinarbeklagten nochmals aufgefordert, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konkret zu äussern (pag.

327 ff.).

10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Disziplinarbeklagte eine abschliessende Stellungnahme ein (pag. 335 ff.). Er machte geltend, dass der erhobene Verdacht, er hätte wohl hinter dem Rücken der Anzeigerin eine Abfindung oder Zahlung erhalten und würde gewissermassen gegen sie arbeiten, jeglicher Grundlage entbehre. Dies habe die Anzeigerin ebenfalls eingesehen und deshalb ihre Anzeige und die damit verbundenen Vorwürfe zurückgezogen. Es treffe auch nicht zu, dass er seit der ersten Kontaktaufnahme im Oktober 2018 nichts weiter unternommen habe. Es hätten immer wieder persönliche, telefonische und schriftliche Kontakte stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem Schlichtungstermin räumt er Missverständnisse ein, fügt jedoch an, dass der Anzeigerin keine Nachteile daraus entstanden seien. In Bezug auf die Einreichung der Klage sei es zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen. Da die Anzeigerin aber weder in der Lage gewesen sei, die Gerichtsund Anwaltskosten zu tragen, kein Erwerbsschaden vorlag und die Anzeigerin unrealistische Vorstellungen hinsichtlich der Genugtuungsansprüche an den Tag legte, habe er empfohlen davon Abstand zu nehmen. Er sei zwar nicht permanent, aber doch immer wieder direkt oder über die Mitarbeiter der Kanzlei für die Anzeigerin erreichbar gewesen. Er habe gewissenhaft und sorgfältig beraten und die Anzeigerin vor übereilten oder überzogenen Klagen gewarnt.

11. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 11. Oktober 2024 genommen (pag.

405).

12. Mit Schreiben vom 28. November 2024 gab der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 BGFA. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und teilte der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, dass der Disziplinarbeklagte mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. i BGFA mit einer Busse belegt worden sei (Verfahren KG190037-O/U).

II. Zuständigkeit

13. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die durch die Anzeigerin geltend gemachten angeblichen Berufsregelverletzungen (namentlich unterlassene Klageeinreichung gegen den behandelnden Arzt eines Berner Spitals, keine beförderliche Mandatsführung) betrifft ein Verfahren vor Gerichtsbehörden des Kantons Bern. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist damit gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG, BSG 168.11) gegeben.

III. Rechtliches

a) Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA

14. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf das Verhältnis zwischen Anwalt bzw. Anwältin und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes bzw. der Anwältin gegenüber Gerichten, Behörden Gegenparteien und der Öffentlichkeit (Urteile des BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen sowie 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3).

15. Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt bzw. Anwältin und der Klientschaft geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich, 2011, Art. 12 N 15).

16. Die Haftung des Anwalts oder der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich demnach nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw.

bestehen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 2019, S. 650). Die Streitigkeit in Bezug auf eine verpasste Frist stellt als solche noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt dar, sondern ist eine zivilrechtliche Frage, für welche ausschliesslich die Zivilrichter zuständig sind (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 11 31 vom 5. Mai 2011, S. 3, Ziff. 7).

17. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass die Anwältin bzw. ein Anwalt ihre bzw. seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst eine Anwältin bzw. ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtssuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26).

18. Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einer gewissenhaften Anwältin bzw. einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt. AG vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. / AVV.2007.25).

19. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt bzw. die Anwältin für die Klientschaft und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit ist für eine Stellvertretung zu sorgen. Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem Anwalt bzw. der Anwältin, den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen.

Der Klient bzw. die Klientin muss jedoch gewisse Verzögerungen tolerieren, solange sie keine Rechtsnachteile zur Folge haben. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, so etwa, wenn der Anwalt Mahnungen des Auftraggebers missachtet oder seine Untätigkeit ein zeitlich nicht mehr zu verantwortendes Ausmass annimmt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28). Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Behandlung liegt bspw. auch dann vor, wenn ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift mehr als zwei Jahre zuwartet (FELLMANN, a.a.O.

Art. 12 N 28).

20. Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern verstiess ein Anwalt gegen Art. 12 lit. a BGFA, der ein Mandat annahm und auch Vorschüsse kassierte, jedoch nach aussen absolut nichts Wahrnehmbares vorkehrte, gerichtliche Fristen oder Termine nicht befolgte und für die Klientschaft zeitweilig überhaupt nicht mehr erreichbar war (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28b).

21. Ebenso sanktionierte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern einen Anwalt, der nicht aktiv wurde, obwohl sich die Klientin wiederholt, persönlich in die Kanzlei ihres Anwalts begeben und damit zum Ausdruck gebracht hatte, die Sache sei für sie dringlich und sie wünsche sich, dass ihr Anwalt aktiv werde. Unter diesen Umständen sanktionierte die Behörde trotz einer kurzen Zeit der Untätigkeit von rund dreieinhalb Monaten eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28f).

22. Ebenfalls sanktioniert wurde ein Anwalt, der sich nach aktiver Mandatsübernahme zunehmend passiv verhalten hat und ohne stete Anfragen der Klientschaft von sich aus überhaupt nicht mehr aktiv geworden ist und die Anfragen mit Verspätung von mehreren Wochen oder Monaten beantwortete, regelmässig telefonisch, und die Klientschaft vertröstete, die Abklärungen bei der Versicherung dauerten an, wobei dieses Untätigsein zur Verjährung von Ansprüchen führte (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 17 97 vom 25. Januar 2018, Ziff. 13).

b) Würdigung des Verhaltens des Disziplinarbeklagten

23. Der Eingabe der Anzeigerin und den beigelegten Akten ist, soweit hier von Bedeutung, Folgendes zu entnehmen:

25. September 2018 Schreiben des Disziplinarbeklagten an den behandelnden Chirurgen

10. Dezember 2018 Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter)

Im Verlauf des 2019 Sporadische E-Mails der Klientin betreffend BVG, SUVA, keine schriftlichen Rückmeldungen des Disziplinarbeklagten ersichtlich

27. Mai 2020 Telefontermin zwischen Disziplinarbeklagtem und Klientschaft

Juli 2020 E-Mailaustausch zwischen Disziplinarbeklagtem und Klientschaft, wonach dieser sich am Montag,

13. Juli 2020 melden werde; die Klientin erkundigte sich am darauffolgenden Tag, weil sie nichts gehört habe

29. November 2020 Nachfrage Klientschaft nach dem Stand der Dinge, und 8. Januar 2021 keine Reaktion des Disziplinarbeklagten ersichtlich

2. August 2021 und Nachfrage Klientschaft nach dem Stand der Dinge,

27. August 2021 keine Reaktion des Disziplinarbeklagten ersichtlich

September 2021 Klientschaft wendet sich an Zürcher Anwaltsverband, da sie seit 1.5 Monaten nichts vom Disziplinarbeklagten gehört habe und die geforderten Unterlagen nicht erhalten habe

25. November 2021 Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter)

23. Dezember 2021 Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter)

14. Mai 2022 Nachfrage der Klientschaft an den Disziplinarbeklagten, da sie seit 3 Monaten nichts gehört habe

Juni 2022 Korrespondenz zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft per E-Mail

2. August 2022 Besprechung zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft

18. September 2022 Korrespondenz zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft per E-Mail, wonach die „Klage“ fertiggestellt sei

Ab Ende September Mehrmals Nachfragen der Klientschaft betreffend 2022 Schlichtungsgesuch

15. Dezember 2022 Einreichung Schlichtungsgesuch und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch den Disziplinarbeklagten

28. April 2023 Schlichtungsverhandlung

2. Mai 2023 Schilderung Sachverhalt durch die Klientschaft per E-Mail

17. Juli 2023 Anfrage der Klientschaft nach Einreichung der Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich

26. Juli 2023 Anfrage der Klientschaft nach Einreichung Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich

29. August 2023 Anfrage der Klientschaft nach Einreichung Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich

12. September 2023 Terminanfrage des Klientschaft, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich

28. September 2023 Terminanfrage der Klientschaft, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich

8. November 2023 Klientschaft schreibt E-Mail an den Disziplinarbeklagten, wonach sie auch mit einer Abfindung der Versicherung einverstanden wäre oder aber ansonsten ein Spendenkonto eröffnet werden solle, so dass sie den Anwalt bezahlen könne und auch etwas für sie übrig bleibe.

11. Januar 2024 Klientschaft fragt per E-Mail nach dem Stand der Dinge, keine Rückmeldung des Disziplinarbeklagten ersichtlich

30. Januar 2024 Klientschaft mahnt per E-Mail, da sie seit 9 Monaten nichts gehört habe, keine Rückmeldung des Disziplinarbeklagten ersichtlich

24. Der Disziplinarbeklagte bestreitet, dass er von Januar 2019 bis Dezember 2022 nichts unternommen habe. Vielmehr hätten persönliche, telefonische und schriftliche Kontakte und Besprechungen stattgefunden. Er sei nicht permanent, aber doch immer wieder direkt oder über Mitarbeiter der Kanzlei erreichbar gewesen. Er führt dies jedoch nicht näher aus und verzichtet auch auf die Einreichung entlastender Beweisstücke wie bspw. dem Vorlegen von Time-Sheets, obwohl er mehrfach Gelegenheit erhielt, zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen. Weiter führt er aus, dass es hinsichtlich der Klageeinreichung zu Diskussionen gekommen sei und es sich empfahl, von einer Klage Abstand zu nehmen. Die Anzeigerin sei zudem von nicht realistischen Genugtuungsansprüchen geleitet gewesen und der Erwerbsschaden habe sich mangels Erwerbstätigkeit in Grenzen gehalten.

25. Der Chronologie ist zu entnehmen, dass die Mandatsführung zwischen 2019 und 2022 (d.h. bis zum Schlichtungsgesuch) und dann wieder nach der Schlichtungsverhandlung tatsächlich ins Stocken geriet. Der Disziplinarbeklagte hat zwar nicht jegliche Tätigkeit unterlassen, verhielt sich aber häufig passiv und reagierte erst mit Verspätung auf die Anfragen der Klientin, andernfalls diese nicht veranlasst gewesen wäre, immer wieder Nachfragen per E-Mail zu stellen. Ebenso hat er es unterlassen, auf die konkreten Anschuldigungen in der Anzeige vom 13. Februar 2024 inkl. beigelegten E-Mails zu reagieren und mindestens zu versuchen, diese zu widerlegen. Hätten zahlreiche Gespräche stattgefunden, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese aufzuzählen und konkret darzulegen. Im Lichte der geschilderten Praxis handelt es sich daher bei der Mandatsführung des Disziplinarbeklagten um eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung. Selbst wenn die Eruierung des Sachverhalts schwierig war, so ist eine Dauer von fast vier Jahre für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung. Jedenfalls lassen sich die langen Pausen zwischen den Schreiben mit den Ärzten (Ende 2018 sowie Ende 2021) und dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs (Herbst 2022) nicht mit dem Gebot der beförderlichen Mandatsführung vereinbaren, zumal es dem Disziplinarbeklagten auch offen gestanden hätte, das Mandat infolge Aussichtslosigkeit frühzeitig niederzulegen.

26. Der Vorwurf der verpassten Klageeinreichung führt hingegen im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung nicht zu einer disziplinarischen Ahndung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeklagte wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft seine Aufgaben nicht erfüllt hätte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass der Disziplinarbeklagte gegen die Interessen der Klientschaft Gelder erhalten hat. Die Anzeigerin hat denn auch nie Strafanzeige gestellt; im Gegenteil sie hat gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde auch Abstand von ihrer Anzeige genommen. Auch das zugegebene Missverständnis im Rahmen des verschobenen Schlichtungstermins – offenbar wurde der Anzeigerin nicht oder zu spät mitgeteilt, dass dieser Termin verschoben werden musste – genügt für sich noch nicht für eine disziplinarrechtliche Sanktion, zumal der Anzeigerin kein Rechtsnachteil daraus erwachsen ist.

IV. Sanktion

27. Infolge des vierjährigen Zuwartens mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs hat der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

28. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA).

29. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen.

Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.).

30. Gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich wurde der Disziplinarbeklagte mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA (KG190037-O/U) rechtskräftig mit einer Busse diszipliniert. Diese Sanktion ist beim beruflichen Vorleben des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen.

31. Der Anzeigerin sind soweit ersichtlich keine Rechtsnachteile entstanden. Einen finanziellen Schaden erlitt sie nicht. Insgesamt kann von einem eher leichten Fall ausgegangen werden. Allerdings ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte bereits vor rund fünf Jahren wegen Verletzung der Berufsregeln diszipliniert werden musste. Dies lässt darauf schliessen, dass er es mit der Einhaltung der Berufsregeln nicht so genau nimmt und in gewissem Masse auch unbelehrbar ist. Im Hinblick auf die Erwartung eines künftigen standeskonformen Verhaltens erscheint es deshalb als gerechtfertigt, ihn abermals mit einer Busse im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA zu belegen. Eine Busse von CHF 1'000.00 erscheint den gegebenen Umständen als angemessen.

V. Kosten

32. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen.

Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs.

1 KAG).

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1. Der Disziplinarbeklagte wird zufolge Verletzung der Berufsregeln von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'000.00 sanktioniert.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.

3. Parteikostenersatz und Parteientschädigung werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Disziplinarbeklagten

- der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Art. 16 Abs. 3 BGFA)

5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).

Bern, 6. Januar 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin:

Spielmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht