Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA 2023 26 • AK BE AA 2023 26 KI-generiert

Lawyer Conflict of Interest Fine for Dual Representation

Geschäftsnummer AA 2023 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The disciplinary authority found that a lawyer violated the professional duty to avoid conflicts of interest (Art. 12 lit. c BGFA) by accepting a mandate to represent an executive of a company in an employment law dispute against that same company, after the lawyer's firm had previously provided labor law advice to that executive in his capacity as a company leader concerning issues involving the same employees who were now opposing him. The court reasoned that even though the previous and current matters were categorized differently, a close factual connection existed due to the prior firm's involvement in labor law clarifications for the executive concerning the present opposing parties, which created a risk that confidential knowledge could be used, thus warranting a fine of CHF 2,000.00.

Legislator-Regeste

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Art. 12 lit. c BGFA, Art. 12 lit. a BGFA, Art. 14 BGFA, Art. 12 BGFA, Art. 5 SSR, Art. 17 Abs. 1 BGFA; Lawyer Conflict of Interest Fine for Dual Representation: 12 lit. c BGFA) by accepting a mandate to represent an executive of a company in an employment law dispute against that same company, after the lawyer's firm had previously provided labor law advice to that executive in his capacity as a company leader concerning issues involving the same employees who were now opposing him. The court reasoned that even though the previous and current matters were categorized differently, a close factual connection existed due to the prior firm's involvement in labor law clarifications for the executive concerning the present opposing parties, which created a risk that confidential knowledge could be used, thus warranting a fine of CHF 2,000.00.

Schlagwörter

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Interessenkollision anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Obligationenrecht Rechtsberuf berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Anwaltsgeheimnis Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. c BGFA

The provision establishing the violation of professional obligations (conflict of interest) that forms the basis for imposing the fine.

Art. 17 lit. c BGFA

The provision under which the fine of CHF 2'000.00 was imposed on the attorney.

Art. 35 Abs. 1 KAG

The provision cited to order the disciplinary respondent to bear the procedural costs.

Art. 36 Abs. 1 KAG

The provision cited regarding the non-entitlement of the disciplinary respondent to compensation for party costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 23 26 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher, Oberrichterin Falkner, Gerichtsschreiberin Spielmann

Verfahrensbeteiligte A.________ AG Anzeigerin

gegen

B.________ Disziplinarbeklagter

Gegenstand Disziplinarverfahren

Anzeige vom 18. Januar 2023

Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Interessenkollision aufgrund von arbeitsrechtlichen Abklärungen für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Anzeigerin und der späteren arbeitsrechtlichen Vertretung dieser Person in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin durch Rechtsanwälte derselben Kanzlei.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erstattete die A.________ AG (nachfolgend Anzeigerin) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter)

Anzeige wegen Verdacht auf Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Sie legte drei Rechnungen, ein E-Mail und einen Brief als Beilage bei (pag. 5-27).

2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde die Anzeigerin, ihr komme im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu, sie könne jedoch verlangen, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 bat die Anzeigerin, diesbezüglich informiert zu werden.

3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis am 13. Februar 2023 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Der Disziplinarbeklagte reichte am 13. Februar 2023 eine kurze Stellungnahme mit einem E-Mail-Verlauf als Beilage (pag. 67) ein.

4. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Stellungnahme entgegengenommen, gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und/oder Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und ihm eine Frist von 21 Tagen gesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen.

5. Mit Schreiben vom 21. April 2023 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Fristerstreckung bis am 12. Mai 2023.

6. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde vom Schreiben des Disziplinarbeklagten Kenntnis genommen und die Frist bis am 12. Mai 2023 verlängert.

7. Am 12. Mai 2023 reichte der Disziplinarbeklagte eine ausführliche Stellungnahme ein.

8. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Anzeigerin auf Antrag der Referentin aufgefordert weitere Unterlagen einzureichen insbesondere die in der Honorarnote vom 24. Juni 2022 aufgeführte E-Mail vom 10. Mai 2022.

9. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 reichte die Anzeigerin die verlangten Unterlagen ein.

II. Zuständigkeit

10. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben.

III. Sachverhalt

11. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin zusammengefasst aus, dass sie von Rechtsanwalt C.________ in rechtlichen Angelegenheiten bis Ende Sommer 2022 vertreten worden sei. Nun würden Rechtsanwalt C.________ (AA 23 24) und der Disziplinarbeklagte, welche beide für die D.________ AG als Rechtsanwälte tätig sind, E.________ in einer Aktionärsstreitigkeit gegen F.________ und G.________ vertreten. Es würde sich hierbei um eine Streitigkeit betreffend der Aktien der Anzeigerin handeln. Sowohl E.________ wie auch F.________ und G.________ seien Verwaltungsratsmitglieder der Anzeigerin. Die Anzeigerin hätte die D.________ AG mit Brief vom 10. Januar 2023 aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend das Mandatsverhältnis bis zum 17. Januar 2023 herauszugeben. Die D.________ AG sei der Aufforderung erst am 9. Februar 2023 nachgekommen. Rechtsanwalt C.________ und der Disziplinarbeklagte hätten der Anzeigerin jedoch bereits am

16. Januar 2023 mitgeteilt, dass sie E.________ nun auch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die Anzeigerin vertreten würden. Die Anzeigerin sieht hier einen Interessenskonflikt zwischen dem beendeten Mandatsverhältnis zwischen ihr und Rechtsanwalt C.________ und dem laufenden Mandatsverhältnis zwischen demselben Rechtsanwalt, und seinem Bürokollegen – den Disziplinarbeklagten – und E.________. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 legte die Anzeigerin eine an das Regionalgericht Bern-Mittelland gerichtete Stellungnahme in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ins Recht, bei welchem einerseits die Anzeigerin und andererseits E.________ Partei sind. Die Stellungnahme vom 1. Februar 2023 wurde vom Disziplinarbeklagten sowie Rechtsanwalt B.________ als Vertreter von E.________ verfasst.

12. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 aus, die D.________ AG prüfe bei sämtlichen Mandaten, ob eine Interessenkollision vorliege. Aufgrund des laufenden Aufsichtsverfahrens hätten Rechtsanwalt C.________ und er sich entschieden, das noch hängige Mandat nunmehr an eine andere Anwaltskanzlei zu übergeben. Dies sei jedoch nicht als Anerkennung der vorgeworfenen Interessenkollision zu werten, sondern geschah einzig im Interesse von E.________. Der Disziplinarbeklagte weist den Vorwurf der Interessenkollision ab. Er zeigt auf, dass es verschiedene Streitigkeiten zwischen F.________, G.________ und E.________ gab. Einerseits ein Schiedsverfahren zwischen E.________ sowie F.________ und G.________ betreffend das Vorliegen eines Kaufrechtfalls der Aktien der Anzeigerin. Rechtsanwalt C.________ und der Disziplinarbeklagte vertraten E.________. Andererseits war ein Verfahren vor dem Handelsgericht hängig. F.________ und G.________ hätten die Einberufung einer Generalversammlung verlangt. Rechtsanwalt C.________ vertrat hier die Anzeigerin. Aus der Stellungnahme ergeht, dass auch der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin vor dem Handelsgericht vertrat. Ausserdem gebe es eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen E.________ und der Anzeigerin. E.________ wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Rechtsanwalt C.________ und der Disziplinarbeklagte vertraten E.________ unter anderem gegen die Anzeigerin betreffend vorsorgliche Massnahmen.

Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass es sich bei den erwähnten Auseinandersetzungen um unabhängige Sachverhalte in überdies unterschiedlichen Rechtsgebieten handle. In der Auseinandersetzung betreffend des Kaufrechts sei es um einen Aktionärbindungsvertrag gegangen, weshalb die Streitigkeit vertragsrechtlicher Natur gewesen sei. Das zweite Verfahren habe die Einberufung einer Generalversammlung betroffen und sei gesellschaftsrechtlicher Natur. Das nun an eine andere Kanzlei übertragene Mandat betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses von E.________ sowie das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sei arbeitsrechtlicher bzw. persönlichkeitsrechtlicher Art.

Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass die D.________ AG nach dem Urteil des Handelsgerichts nicht mehr für die Anzeigerin tätig war. Rechtsanwalt C.________ habe während der Vertretung der Anzeigerin über das ausgeübte Kaufrecht des Aktionärs E.________ erfahren und die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von F.________ und G.________ gesehen. Diese im Verfahren verwerteten und erlangten Kenntnisse seien im Verfahren zwischen der Anzeigerin und E.________ nicht relevant gewesen.

Zur verzögerten Herausgabe der Akten hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Akten nicht beabsichtigt vorenthalten wurden. Vielmehr seien die hohe Arbeitsbelastung und ein Unfall des hauptverantwortlichen Rechtsanwaltes C.________ Grund für die verspätete Herausgabe der Akten gewesen. Ausserdem sei die Anzeigerin im Besitz aller aus dem Mandat hervorgegangenen Akten gewesen und habe eine sehr kurze Frist für die Herausgabe gestellt. Schliesslich mutmasst der Disziplinarbeklagte, dass die Anfrage bewusst am 10. Januar 2023 eingegangen sei. Dies, weil die Anzeigerin gewusst haben musste, dass der Disziplinarbeklagte und Rechtsanwalt C.________ an der Ausarbeitung der Klagebegründung waren.

Aufgrund der unterschiedlichen Sachgebiete der Verfahren hält der Disziplinarbeklagte fest, dass kein Konflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliege.

13. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte, der als Anwalt für die D.________ AG arbeitet, sowohl die Anzeigerin wie auch E.________ im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vertreten. Letzterer in einem Verfahren gegen die Anzeigerin.

IV. Rechtliches

A) Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA

14. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am

18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff).

15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV Band 140/2004 S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art.

12 N 15).

16. Art. 12 lit. a BGFA umfasst auch die sorgfältige Führung und Organisation einer Kanzlei. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt für seine Klienten und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Klienten und den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung beanstandungsfrei sicherstellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 17 ff.).

Der Anspruch auf Herausgabe der Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Es ist jedoch anerkannt, dass die Herausgabepflicht und deren Erfüllung auch zu den Berufspflichten des Anwalts zählen. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der Anwalt von Dritten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selber geführt. Nicht herauszugeben haben Anwälte die Handakten (Briefe des Klienten an den Anwalt, Kopien der vom Anwalt verfassten Eingaben und Rechtsschriften, persönliche Notizen des Anwalts). Der Anwalt muss jedoch dem Klienten oder einem persönlich von diesem beauftragten Anwalt Einblick in die Handakten gewähren, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Klienten erforderlich ist, und dem Klienten auf dessen Wunsch hin Kopien anfertigen, die er aber in Rechnung stellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff.). Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R.

genügen dürfte (FELLMANN, a.a.O. Art. 12 N 33 ff).

B) Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA im vorliegenden Fall

17. Unbestritten ist, dass die Anzeigerin mit Schreiben vom 10. Januar 2023 nur Rechtsanwalt C.________ um die Herausgabe von Unterlagen anschrieb. Unbestritten ist auch, dass Rechtsanwalt C.________ auf dieses Schreiben am 9. Februar 2023, also 30 Tage später, die Unterlagen der Anzeigerin zustellte (pag. 65).

18. Aus der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 geht nun aber hervor, dass der Disziplinarbeklagte selber der Aufforderung der Anzeigerin betreffend die Herausgabe der Akten nachkam (pag. 113). Aber es ergibt sich aus den Akten, dass Rechtsanwalt C.________ hierfür angefragt wurde und verantwortlich war. Aus den beigelegten Honorarnoten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Disziplinarbeklagte am Fall der Anzeigerin involviert war (pag. 5-21). Mangels Hinweise in den Akten auf eine allfällige direkte Involvierung des Disziplinarbeklagten, kann ihm das zu späte Herausgeben der Akten nicht zur Last gelegt werden.

C) Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA

19. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen», zu vermeiden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessenkonflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (aktuelle) private und geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Nach herrschender Lehre ist dieser vom Gesetzgeber getroffene Wortlaut jedoch zu eng. Eine verpönte Interessenkollision kann daher auch mit Blick auf frühere Mandate gegeben sein. Hier beschränkt sich indessen die Sperrwirkung bezüglich neuer Mandate auf solche im gleichen Sachzusammenhang. Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist in jedem Fall nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt. Art. 13 der damaligen Fassung der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) (vgl. Die analoge Regelung in der heutigen Fassung, Art. 5 SSR) verbietet dem Anwalt zudem die Annahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdauernden Schweigeund Treuepflicht. Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt.

Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Parteiwechsel») ist zudem schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 108 ff., m.w.H.). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten und Anwältinnen, wenn diese in einer Kanzleioder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 88 ff., m.w.H.). Wer als Anwalt oder Anwältin in einer Kanzleioder Bürogemeinschaft arbeitet, hat sich daher bei der Übernahme eines Mandats zu vergewissern, dass es zu keinen Interessenkonflikten mit Klienten oder Klientinnen kommt, die von anderen Anwälten oder Anwältinnen der Kanzlei betreut werden. Dies gilt auch bei international zusammengeschlossenen Anwaltskanzleien (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 89 ff., m.w.H.),

D) Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA im vorliegenden Fall

20. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022, schreibt der Disziplinarbeklagte, dass er die Anzeigerin im Frühling und Sommer 2022 im Verfahren vor dem Handelsgericht vertreten hat. Aus den Honorarnoten, der Anzeige vom 18. Januar 2023 und der ausführlichen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 12. Mai 2023 ergeht, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelte. Aus der Honorarnote (pag. 7) vom 24. Juni 2022 wird jedoch aus dem Leistungsbeschrieb klar, dass die D.________ AG im Auftrag der Anzeigerin auch im Bereich des Arbeitsrechts beraten hat. Dies lässt sich auch im Mail-Verlauf vom 9. Mai 2022 und

10. Mai 2022 zwischen E.________ (damaliger CEO) und Rechtsanwalt C.________ bestätigen. Im Mail-Verlauf ist ersichtlich, dass E.________ sich von seinen Rechtsvertretern Unterstützung erhoffte in der Suche nach einem Arzt/ einer Ärztin für eine vertrauensärztliche Untersuchung für F.________ und G.________.

Letztere waren ehemalige Mitarbeiter der Anzeigerin (pag. 73). Im E-Mail vom 12.

Mai 2023 schreibt Rechtsanwalt C.________, dass er für E.________ in Frage kommende Arztpraxen angerufen habe. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 bestreitet der Disziplinarbeklagte, dass die D.________ AG die Anzeigerin je in arbeitsrechtlichen Belangen (pag. 107) vertreten habe. Dies widerspricht jedoch dem Leistungsbeschrieb der Honorarnote Nr. 2201284 (pag. 7), die festhält, dass Rechtsanwalt C.________ am 10. Mai 2023 eine E-Mail an E.________ versandt hatte betreffend vertrauensärztlicher Untersuchung. E.________ war bis zum 11.

Januar 2023 Mitglied der Geschäftsleitung der Anzeigerin. Zum Zeitpunkt der Auskunft bezüglich einer vertrauensärztlichen Untersuchung (10.5.2023) war E.________ noch Vorsitzender der Geschäftsleitung. Da F.________ und G.________ zu diesem Zeitpunkt Angestellte der Anzeigerin (im gekündigten Arbeitsverhältnis) waren, handelt es sich bei den Mails und bei der telefonischen Nachfrage bei verschiedenen Arztpraxen um eine Beratung arbeitsrechtlicher Natur. Der Disziplinarbeklagte führt denn diesbezüglich auch aus, es habe sich «am

Rande» die Frage gestellt, ob gegenüber Arbeitnehmern, welche eine Arbeitsunfähigkeit geltend machten, eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden könne (pag. 63). Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass unter anderem Rechtsanwalt C.________ E.________ in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die Anzeigerin vertrat (vgl. die Stellungnahme vom 1. Februar 2023 [pag. 41]). Dabei ging es unter anderem ebenfalls um die Zulässigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit (pag. 25). Mit diesem Mandat ist der Sachzusammenhang folglich gegeben, weshalb ein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Es ist unerheblich, ob der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin vertreten hat oder nicht, denn es ist klar, dass sowohl der Disziplinarbeklagte wie auch C.________ als Rechtsanwälte in derselben Kanzlei, nämlich der D.________ AG, arbeiten. Der Disziplinarbeklagte wäre somit verpflichtet gewesen zu prüfen, ob für die D.________ AG eine Interessenkollision bei Übernahme des Mandats besteht. Es reicht hierbei nicht, dass der Disziplinarbeklagte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2023 festhält, dass keine Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandat im neuen Mandat hätten verwendet werden können. Es reicht bloss die Möglichkeit, dass Kenntnisse verwendet werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass in derselben Kanzlei für E.________ als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Anzeigerin arbeitsrechtliche Abklärungen getätigt wurden und nun für E.________ in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin vorgegangen wird, ist ein enger Sachzusammenhang zu bejahen.

21. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Disziplinarbeklagte mit der Übernahme des Mandats für E.________ gegen die Anzeigerin gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat.

V. Disziplinarmassnahme

22. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte, wie oben dargelegt, gegen Art. 12 lit. a und c BGFA verstossen. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen.

23. Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).

24. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Gemäss Schreiben der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2023 wurden gegen den Angezeigten im dortigen Anwaltsregister bislang keine Disziplinarmassnahmen angeordnet (pag.

221). Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist somit nichts Negatives bekannt. Auf eine Stellungnahme nach Art. 16 Abs. 2 BGFA verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

25. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fortdauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen. Relativierend ist zu berücksichtigend, dass vorliegend vorab der Parteiwechsel innerhalb relativ kurzer Frist verbunden mit einer Beratung im selben Rechtsgebiet sowie der Möglichkeit, Kenntnisse zu verwenden, stossend erscheint. Dass effektiv vertrauliche Kenntnisse verwendet wurden, ist demgegenüber nicht erstellt und wird von der Anzeigerin denn auch nicht geltend gemacht.

26. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.

VI. Kosten

27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen.

28. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und in Anwendung von Art. 17 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2‘000.00 auferlegt.

2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Disziplinarbeklagten

- der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 BGFA)

5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).

Bern, 8. Dezember 2023 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident:

Oberrichter Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Spielmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht.