Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA 2021 94 • AK BE AA 2021 94 KI-generiert

Attorney-Client Privilege Exemption for Fee Collection

Geschäftsnummer AA 2021 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority granted an attorney's request for exemption from professional secrecy regarding a client dispute over unpaid legal fees, as the attorney demonstrated a significant economic interest in enforcing the outstanding invoice, which was necessary for the judicial pursuit of the claim. The court reasoned that the attorney's interest in disclosure for fee collection outweighed the client's generalized interest in secrecy, especially since the client failed to present specific reasons why secrecy should prevail, and the client's substantive objections to the fee amount or the attorney's conduct are matters for the civil court.

Legislator-Regeste

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Art. 39 KAG, Art. 21 KAG, Art. 107 Abs. 3 VRPG, Art. 38 KAG; Attorney-Client Privilege Exemption for Fee Collection: The court reasoned that the attorney's interest in disclosure for fee collection outweighed the client's generalized interest in secrecy, especially since the client failed to present specific reasons why secrecy should prevail, and the client's substantive objections to the fee amount or the attorney's conduct are matters for the civil court.

Schlagwörter

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Anwaltsgeheimnis Gebührenerhebung Aufsichtsgebühren Zivilrechtsstreitigkeit Festsetzung des Anwaltshonorars gesetzliche Auskunftspflicht 20210428_101641_ANOM.docx | null\x3Cbr\x3E

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 KAG

This article provides the main ground for the authority to grant the release from professional secrecy based on the weighing of interests.

Art. 39 KAG

This article is cited in the dispositive as the basis for ordering the costs against the losing party.

Art. 107 Abs. 3 VRPG

This article is cited in the reasoning regarding costs and determines that there is no claim for reimbursement of party costs in administrative proceedings, which is relevant for order 2 regarding costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 21 94 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2021

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig, Oberrichter J. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann

Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller

gegen

B.________ Gesuchsgegner

Gegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis

Gesuch vom 25. März 2021

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 25. März 2021 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom 16. Juli 2020 erforderlich sei; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er aus, zwischen den Parteien sei am 22. September 2017 ein Auftragsverhältnis gültig zustande gekommen. Der Gesuchsgegner habe ihn beauftragt, u.a. Beschlüsse einer Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Regionalgericht anzufechten (CIV 18 3845)

sowie die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts auf seiner Stockwerkeinheit abzuwehren (CIV 19 161).

Im Verfahren CIV 18 3845 habe er den zweiten schriftlichen Parteivortrag verfasst und rechtzeitig am 1. Juli 2020 beim Regionalgericht eingereicht, worauf sich der Gesuchsgegner bei ihm bedankt habe. Für die von ihm vom 8. Mai 2020 bis 16. Juli 2020 erbrachten juristischen Dienstleistungen habe er Rechnung (Nr. 356;

Zwischenrechnung) in der Höhe von CHF 6’852.05 gestellt. Die Rechnung sei trotz Mahnung bis heute unbeglichen. In der eingeleiteten Betreibung habe der Gesuchsgegner am 18. Januar 2021 Rechtsvorschlag ohne Angabe von Gründen erhoben.

Er habe den Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. März 2021 um Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht ersucht. Das Schreiben sei diesem gleichentags vorab per E-Mail zugestellt worden. Das Einschreiben habe der Gesuchsgegner innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt.

Aufgrund der damaligen Zeitverhältnisse sei es angezeigt gewesen, den schriftlichen Parteivortrag der Entscheidinstanz innert kurzer Frist einzureichen. Damit sei dem Gesuchsteller keine Zeit verblieben, um vom Gesuchsgegner vorab einen Kostenvorschuss zu erheben. Zudem habe das Mandatsverhältnis seit 22.

September 2017 gedauert und der Gesuchsgegner habe die Honorarrechnungen jeweils fristgerecht bezahlt. Der Gesuchsteller habe sich deshalb nicht veranlasst gesehen, vom Gesuchsgegner unmittelbar vor Leistungserbringung einen Kostenvorschuss einzuverlangen.

2. Der französischsprachige Gesuchsgegner führte mit Eingabe vom 19. April 2021 aus, er fechte die Rechnung des Gesuchstellers vollumfänglich an, da er bereits im Juni 2020 CHF 3'251.00 für die letzte Eingabe beim Gericht bezahlt habe. Es sei für beide Parteien klar gewesen, dass es bezüglich dieses Verfahrens keine weiteren Rechnungen geben werde. Nun erlaube sich der Gesuchsteller allerdings, ihm eine Flut von Rechnungen mit eigenartigen Stunden und vermutlich übersetzten Beträgen zuzustellen. In Anbetracht des katastrophalen Ergebnisses des Urteils und der katastrophalen Kommunikation des Gesuchstellers, welcher sich mehrfach geweigert habe, die beiden Verhandlungen mit ihm vorzubereiten, müsste er in diesem Fall erneut vom Gericht angehört werden. Es sei klar, dass der Gesuchsteller mit seiner Unwissenheit, seinen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache und des bernischen Rechtssystems spiele. Für ihn gäbe es nichts mehr an den

Gesuchsteller zu bezahlen, er bestreite die Gesamtheit seiner Rechnungen und er weigere sich, ihn vom Berufsgeheimnis zu befreien.

3. Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenbarung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafoder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.

4. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorarguthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3).

Voraussetzung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem - rein vermögensrechtlichen - Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zumal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten überhaupt zählt. Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Dabei gilt es auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Anwälte von Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen können, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt, sowie die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Praxis betreffend Konstellationen, in denen die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307, E.

4.3.3.; Urteil 2C 439/2017 vom 16. Mai 2018, E. 3.4f.). Entsprechend der regelmässig beschränkten Tragweite der Befreiung infolge beabsichtigter Inkassomassnahmen begnügt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss mit einer bloss summarischen Prüfung der entsprechenden Gesuche.

Der Gesuchsteller vermag ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darzutun. Der Gesuchsteller begründet, weshalb vorgängig zum Parteivortrag der Entscheidinstanz kein Kostenvorschuss verlangt worden sei. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, da keine der Befreiung entgegenstehenden Interessen ersichtlich sind (s.u.).

Auf der anderen Seite bringt der Gesuchsgegner nichts vor, das das Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Berufsgeheimnis überwiegen könnte. Konkrete Interessen, die gegen die Befreiung sprechen würden, werden keine geltend gemacht. Mit der Entbindung des Gesuchstellers von der anwaltlichen Schweigepflicht wird insbesondere weder der Bestand noch die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen präjudiziert. Die Einwände des Gesuchsgegners beschränken sich sinngemäss darauf, dass er bereits eine Rechnung bezahlt habe und er diese zusätzliche Rechnung als nicht gerechtfertigt erachte. Diese Einwände gegen die Honorarforderung des Gesuchstellers wird er dem zuständigen Zivilrichter vortragen können. Ebenso in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallen die sinngemässen Vorbringen im Zusammenhang mit der Mandatsführung durch den Gesuchsteller.

Das Gesuch ist deshalb im verlangten Umfange gutzuheissen.

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden vom Gesuchsgegner als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1. Rechtsanwalt A.________ wird vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom

16. Juli 2020 erforderlich ist.

2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- den Parteien

Bern, 4. Mai 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Spielmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.