Tuition Reimbursement Denial for Failure to Postpone Military Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a request for the reimbursement of tuition fees after the student withdrew from a preparatory course due to receiving a military call-up order; while the court acknowledged that the initial refusal to refund might have come from an improperly designated authority, it proceeded to the merits, determining that the applicable regulation mandates fee reimbursement only in "justified cases," and found that the student's failure to inquire about or seek postponement of the mandatory military service before enrolling meant the withdrawal was not "unavoidable" and therefore did not constitute a justified case for a tuition refund. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay administrative costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 35 Bst, Art. 68 Abs. 1 MiSG, Art. 67 VRPG, Art. 66 VRPG, Art. 77 Abs. 4 Satz, Art. 77 Abs. 4 MiSV; Tuition Reimbursement Denial for Failure to Postpone Military Service: Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay administrative costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThese provisions were used to determine that the appellant is liable for the incurred procedural costs of 300 Swiss Francs due to the dismissal of the appeal.
Volltext
Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne
Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch
4800.600.300.18/13 (636000) 6. März 2014
Entscheid
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulgebühr)
A_____,
gegen
Rektorat, Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Ausgangslage
1. A_____ meldete sich für den Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule 2013/2014 an und zahlte Schulund Materialgebühr ein. Nach Erhalt eines militärischen Marschbefehls meldete er sich vom Kurs ab und ersuchte um Rückerstattung der Schulund Materialgebühr. Nach Rückerstattung der Materialgebühr lehnte der Rektor der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME (nachfolgend: Rektor) das Gesuch betreffend Schulgebühr am 24. Juli 2013 ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 22. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Schulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten.
3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A_____ innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch.
Rechtliche Prüfung und Begründung
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2013, mit welcher der Rektor der BME das Rückerstattungsgesuch betreffend Schulgebühr abgelehnt hat. Nach Art. 35 Bst. b der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) regelt das Schulreglement Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung der Organe. Weder die Mittelschulgesetzgebung – Art. 38 und 77 ff. MiSV – noch Art. 16 des Schulreglements vom 26. Oktober 2010 des Gymnasiums B_____ (nachfolgend: Schulreglement) regeln, welches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreglements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B_____ – bestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung sowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements – zuständig gewesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet aber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zuständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Schulleitung des Gymnasiums B_____ inhaltlich gleich wie der Rektor der BME verfügen würde, was eine Verlängerung des Verfahrens bedeuten würde. A_____ hat aber ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid. Das Gymnasium B_____ ist gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften gemäss Schulreglement einzuhalten.
Gegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1 MiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
1.2. Beschwerdebefugnis
A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
1.3. Form, Frist und Überprüfungsbefugnis
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).
Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG.
2. Materielles
Umstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob es neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere ("begründete") Fälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militärische Aufgebot von A_____ einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2).
2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV
Nach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schulund Schulgebühren auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.
Der Vortrag der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2007 zur MiSV äussert sich nicht dazu, was unter dem Begriff "begründete Fälle" zu verstehen ist.
Die Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes festgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur, Gehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der Schule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt nur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2). Dieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus dem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf Art. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schulund Kursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden.
Beide Verordnungen verwenden den Begriff des begründeten Falls. Dafür, dass die beiden Bestimmungen unterschiedlich auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 Satz 2 BerV auch auf Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV anzuwenden.
Indem Art. 123 Abs. 3 MiSDV nur einen einzigen Rückerstattungsgrund – das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung – vorsieht, schöpft er den Spielraum des Verordnungsgebers nicht aus. Dies verletzt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung als Rückerstattungsgrund zu anerkennen. Vielmehr muss sie auch in anderen begründeten Fällen gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Rückerstattung der Schulgebühr prüfen.
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2.2 Militärisches Aufgebot als begründeter Fall
A_____ führt im Wesentlichen aus, er habe am 20. Juni 2013 einen Marschbefehl für die Rekrutenschule mit Start am 28. Oktober 2013 erhalten. Dies habe ihn überrascht, da er drei Jahre zuvor bereits einen Marschbefehl erhalten habe, dieser aber wieder zurückgezogen worden sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein Wiederaufbieten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.
Der Marschbefehl zeigt, dass A_____ wehrpflichtig ist. Als Wehrpflichtiger, welcher die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat, musste er damit rechnen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Rekrutenschule aufgeboten wird. A_____ macht nicht geltend oder belegt gar, dass ihm die Schweizer Armee zugesichert habe, nicht mehr oder erst nach dem Kurs an der BME aufgeboten zu werden. Bei dieser Situation hätte er sich vor der Anmeldung zum Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule erkundigen müssen, ob ein militärisches Aufgebot für den fraglichen Zeitraum vorgesehen sei. Auch hätte er für die Rekrutenschule ein Verschiebungsgesuch stellen können. Nachdem er dies unterlassen hat, erfolgte seine Abmeldung nicht unverschuldet. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV liegt nicht vor.
Die Schulgebühr ist deshalb nicht zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
3. Verfahrenskosten
Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren wird A_____ für die entstandenen Verfahrenskosten von 300 Franken kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt.
Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden A_____ zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- A_____ (Einschreiben)
- Rektorat (Einschreiben)
und mitzuteilen:
- Mittelschulund Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme)
- Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs)
Der Erziehungsdirektor
Bernhard Pulver Regierungsrat
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.