Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2025 GSI 1638 • VB BE 2025 GSI 1638 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Against Rejection of Individual Accommodation Based on Sexual Orientation Vulnerability

Geschäftsnummer 2025 GSI 1638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant, receiving social assistance during ongoing asylum proceedings, appealed the rejection of their request for individual accommodation, arguing that their sexual orientation created a specific individual vulnerability making collective accommodation unbearable due to latent psychological distress and security risks stemming from the hostility faced in their home country. The appellate authority dismissed the appeal, reasoning that while the appellant was recognized as belonging to a vulnerable group due to sexual orientation, they failed to substantiate concrete danger, specific individual threats, or significant psychological harm beyond what is inherent in collective living situations for minorities, thus failing to meet the high threshold required under the law to deviate from the standard two-phase system which mandates collective accommodation for asylum seekers in the first phase.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 Abs. 1 i.V.m, Art. 10 Abs. 2 SAFG14, Art. 57 Abs. 1 SAFG, Art. 7 Abs. 1 Bst, Art. 6 Abs. 1 Bst, Art. 67 VRPG15; Asylum Seeker's Appeal Against Rejection of Individual Accommodation Based on Sexual Orientation Vulnerability: The appellate authority dismissed the appeal, reasoning that while the appellant was recognized as belonging to a vulnerable group due to sexual orientation, they failed to substantiate concrete danger, specific individual threats, or significant psychological harm beyond what is inherent in collective living situations for minorities, thus failing to meet the high threshold required under the law to deviate from the standard two-phase system which mandates collective accommodation for asylum seekers in the first phase.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Sozialhilfebehörde LGBTQ-Rechte albanisches Asylgesuch Einspruch gegen die Eheschliessung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1 i.V.m
1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 SAFG14
Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs.
Art. 57 Abs. 1 SAFG
Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar.
Art. 7 Abs. 1 Bst
13 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,
Art. 6 Abs. 1 Bst
nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst.
Art. 67 VRPG15
1.2 Die Beschwerde wurde formund fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG15).
Art. 65 Abs. 1 Bst
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst.
Art. 66 VRPG
The court affirmed its full jurisdiction (cognition) to review the factual findings, legal violations, and proportionality of the challenged decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV

The court dismissed the appeal because the appellant did not demonstrate specific individual vulnerability required to deviate from the two-phase accommodation system.

Art. 67 VRPG

The court confirmed that the appeal was submitted formally and within the deadline.

Art. 65 Abs. 1 Bst. a–c VRPG

The court confirmed the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 66 VRPG

The court affirmed its full jurisdiction (cognition) to review the factual findings, legal violations, and proportionality of the challenged decision.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

This provision was cited in the reasoning for the decision not to charge court costs to the appellant, as per practice, despite the appellant being the losing party.

Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV

These provisions concern the basis for setting the administrative court fee, although no fee was ultimately levied.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

This provision governs the awarding of party costs, for which none were granted as none were incurred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2025.GSI.1638 / ang, mkü

Beschwerdeentscheid vom 20. August 2025

in der Beschwerdesache

A.___ Beschwerdeführer

gegen

B.___ Vorinstanz

betreffend Ablehnung Gesuch um individuelle Unterkunft

(Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025)

1/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

I. Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren 1 und wird seit dem 18. März 2024 von B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2

2. Im Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft.3

3. Am 10. Juli 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers per E-Mail ab. Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags ebenfalls per E-Mail und bedankte sich für die Antwort der Vorinstanz.4

4. Am 16. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, sein Gesuch um individuelle Unterkunft erneut zu prüfen und den Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.5

5. Nachdem eine Antwort der Vorinstanz ausgeblieben war, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 13. Mai 2025, seine Anfrage bis spätestens am 20. Mai 2025 zu beantworten. 6

6. Nach erneutem Ausbleiben einer Rückmeldung der Vorinstanz forderte der Beschwerdeführer diese am 27. Mai 2025 auf, bis am Folgetag eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Andernfalls würde er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen. 7

7. Per E-Mail vom 28. Mai 2025 bedankte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer für die Geduld und begründete die lange Wartezeit mit internen und externen Abklärungen. Sie bot dem Beschwerdeführer an, ihm eine Verfügung zukommen zu lassen und ein persönliches Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen.8

8. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.9

Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, S. 2 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, S. 1 (Vorakten)

Vgl. Angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, S. 1 (Vorakten)

E-Mail-Nachricht vom 10. Juli 2024 (Beilage 5 Beschwerdevernehmlassung)

E-Mail-Nachricht vom 16. April 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung)

E-Mail-Nachricht vom 13. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung)

E-Mail-Nachricht vom 27. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung)

E-Mail-Nachricht vom 28. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung)

Vgl. Abschreibungsverfügung der GSI Nr. 2025.GSI.1490 vom 4. Juli 2024

2/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

9. Am 3. Juni 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass heute ein guter Zeitpunkt wäre für ein Treffen vor Ort in der Kollektivunterkunft. Ohne Rückmeldung gehe sie davon aus, dass er vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen wolle. 10

10. Am 4. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass ein persönliches Gespräch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht ersetze und ersuchte erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

11. Am 5. Juni 2025 übergab die Vorinstanz der Post eine auf den 28. Mai 2025 datierte Verfügung und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft ab.11

12. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 bei der GSI Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Verfügung vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterbringung zu gewähren. Zudem sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.12

13. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,13 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025 sinngemäss die Ablehnung der Beschwerde.

Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG14). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Juni 2025 zuständig.

E-Mail-Nachricht vom 3. Juni 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung)

Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, Ziff. 1.3 Beschwerde vom 24. Juni 2025

13 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,

Sozialund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk-

tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozialund Integrationsdirektion vom 17. Ja-

nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)

3/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

1.2 Die Beschwerde wurde formund fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG15).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. a–c VRPG). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist festzuhalten, dass vorliegend ein förmliches Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 28. Mai 2025) vorliegt. Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.16

1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

2. Streitgegenstand

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft abgelehnt hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System

Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er-

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Vgl. Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 N. 72 ff.

4/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders vulnerable Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG).

Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann.

3.2 Besonders verletzliche Personen

Art. 45 Abs. 1 SAFV17 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist.

Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.

4. Argumente der Verfahrensbeteiligten

4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer vulnerablen Gruppe gehöre, jedoch bezüglich des Wohnens in einer Kollektivunterkunft eine Unzumutbarkeit zu verneinen sei. Gründe wie Diskriminierung, Ausgrenzung, Bedrohung oder tatsächliche Gewalt seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der Kollektivunterkunft unauffällig, kooperativ und freundlich. Ein Verdacht, dass es zu Repressalien aufgrund der sexuellen Orientierung gekommen sei, liege nicht vor.

4.2 In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2025 betont der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung als besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 45 Abs. 1 SAFV gelte. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft mit praktisch rein männlicher Klientel stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung und ein latentes Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund

Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)

5/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

der religiösen Zusammensetzung und der fehlenden Anonymität. Dass es noch zu keinen Vorkommnissen gekommen sei, liege einzig daran, dass er sich aus Angst vor Entdeckung zurückziehe, in der Kollektivunterkunft kaum soziale Kontakte pflege und sich grösstenteils ausserhalb der Unterkunft aufhalte. Dies sei weder menschenwürdig noch zumutbar. Das Argument der Vorinstanz, er verhalte sich kooperativ und unauffällig, verkenne den Kern des Schutzgedankens. Aus Angst vor Ausgrenzung, Stigmatisierung und Vergeltung falle es gerade vulnerablen Personen schwer, Übergriffe zu melden. Der Schutz müsse deshalb präventiv gewährleistet werden. Die Vorinstanz stelle in Abrede, dass seine Fluchtgründe für die Unterbringungsfrage relevant seien. Die reale Furcht vor Offenlegung der sexuellen Identität in einem feindlich gesinnten Umfeld sei eine unmittelbare Fortsetzung der Bedrohungslage im Herkunftsland und könne nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem schwere Verfahrensmängel und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Durch die Rückdatierung der Verfügung habe die Vorinstanz versucht, ihm die Anfechtung der Verfügung zu verwehren. Weiter seien die falsche N- Nummer und das falsche Geburtsdatum auf der Verfügung Hinweise auf Copy-Paste und damit auf eine unsorgfältige respektive fehlende Einzelfallprüfung.18

4.3 Die Vorinstanz argumentiert in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, welche die psychische Belastung oder das latente Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang mit einer potenziellen Unzumutbarkeit in einer kollektiven Unterbringung in Einklang bringe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte vorgelegt, die eine psychische Belastung diagnostizieren und diese in einen Zusammenhang mit der Wohnform bringen würden. In der Kollektivunterkunft gäbe es immer Minderheiten, die nicht die Weltanschauung der Mehrheit teilen würden. Wenn aus diesen Unterschieden direkt latente Sicherheitsrisiken und präventive Massnahmen abgeleitet würden, könnten Kollektivunterkünfte in der heutigen Form nicht mehr unterhalten werden.19

5. Würdigung

5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine besonders verletzliche Person im Sinn von Art. 45 SAFV ist. Weiter ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, aufgrund einer unmittelbaren Bedrohungslage aufgrund seiner sexuellen Orientierung in die Schweiz geflüchtet ist.20 Aus dieser Tatsache

Beschwerde vom 24. Juni 2025 Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, S. 2 Anhörungsprotokoll vom 6. März 2025 (Beilage 2 Beschwerdevernehmlassung)

6/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

leitet sich aber nur dann ein Anspruch auf eine individuelle Unterkunft ab, wenn eine spezifische individuelle Verletzlichkeit begründen werden kann (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).21

5.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der Gewalterfahrungen, die in direktem Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung stehen, schwerfällt, Vertrauen in die Sicherheit seiner Umgebung, insbesondere der Kollektivunterkunft aufzubauen. Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert zu begründen, inwiefern er in einer konkreten Situation einer Gefahr ausgesetzt ist oder eine Gefahr gedroht hat. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass es vulnerablen Personen schwerfallen kann, Übergriffe, die mit ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehen, zu melden, kann der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation keine Gefährdung und damit spezifische individuelle Verletzlichkeit belegen. Ebenfalls unbelegt bleibt das Vorbringen, seine sexuelle Orientierung respektive seine Fluchtgründe hätten in Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft eine erhebliche psychische Belastung zur Folge, die die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar machen würden. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung (unmittelbare Fortsetzung der Bedrohungslage im Herkunftsland) oder eine erhebliche psychische Belastung. Es ist dazu darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV begründet. Gefordert ist vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, die über das übliche Mass hinaus geht. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass religiöse, kulturelle und weltanschauliche Unterschiede dem Leben in einer Kollektivunterkunft inhärent sind und per se keine spezifische individuelle Verletzlichkeit begründen. Nach dem Geschriebenen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vorliegt.

5.3 Die vom Beschwerdeführe gerügte mangelhafte individuelle Prüfung, die sich in der fehlerhaften Arbeitsweise der Vorinstanz manifestiere, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zudem setzt sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich.

5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie die angefochtene Verfügung bewusst rückdatiert, um die Beschwerdefrist zu

Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1

7/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

verkürzen.22 Für den Fristenlauf ist nicht das auf der Verfügung aufgeführte Datum massgebend, sondern das Datum der Zustellung.23 Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Datierung der Verfügung auf den 28. Mai 2025 folglich nicht massgebend. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.

6. Ergebnis

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom

28. Mai 2025 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde vom 24. Juni 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.25 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Beschwerde vom 24. Juni 2025 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 41 N. 3

24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;

BSG 154.21)

Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

8/9 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2025.GSI.1638

III. Entscheid

1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

9/9