Social Assistance Recipient v. Reviewing Authority (Untimely Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance recipient filed an appeal against a prior administrative decision that reduced their basic living allowance by 15% and eliminated integration supplements for six months. The reviewing authority determined that the appeal, filed on January 22, was inadmissible because it was submitted after the mandatory 30-day appeal deadline, which commenced on December 20, the day after the appellant personally received the registered notification of the sanctioning decision on December 19. Consequently, the authority did not consider the merits of the case and dismissed the appeal as untimely, determining no procedural costs would be charged due to the nature of the social assistance matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a VRPG4, Art. 46c SHG5, Art. 52 Abs. 1 SHG, Art. 62 Abs. 1 Bst, Art. 65 VRPG, Art. 67 VRPG; Social Assistance Recipient v. Reviewing Authority (Untimely Appeal): The reviewing authority determined that the appeal, filed on January 22, was inadmissible because it was submitted after the mandatory 30-day appeal deadline, which commenced on December 20, the day after the appellant personally received the registered notification of the sanctioning decision on December 19. Consequently, the authority did not consider the merits of the case and dismissed the appeal as untimely, determining no procedural costs would be charged due to the nature of the social assistance matter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly the ground for not entering a decision on the merits, as the core issue addressed in the dispositive (non-admission) stems from procedural timing rules derived from the VRPG, and although the specific refusal is in order 1, the decision relies on the failure to meet the requirements covered by this law framework.
This provision concerns the assessment of awarding party costs, which is addressed in order 3 of the dispositive.
This provision dictates that no procedural costs are to be levied in this context, which is confirmed in order 2 of the dispositive.
Volltext
Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion
Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Unsere Referenz: 2020.GSI.217 / tsa, kr
Beschwerdeentscheid vom 11. Februar 2020 in der Beschwerdesache
X.___ Beschwerdeführer
gegen
Y.___ Vorinstanz
betreffend Kürzung der Sozialhilfe
(Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019)
1/5 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2020.GSI.217
I. Sachverhalt
1. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 13. Juli 2017 vom Flüchtlingssozialdienst des Y.___ (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt.1
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer während sechs Monaten den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % gekürzt und die Integrationszulagen ersatzlos gestrichen.2
3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 bei der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, der Entscheid vom 17. Dezember 2019 sei nochmals zu überprüfen.
4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 forderte das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 die Vorinstanz auf, das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer zu belegen.
5. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte die Vorinstanz einen Zustellnachweis ein. Daraus geht hervor, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer am
19. Dezember 2019 zugestellt wurde.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
Die GSI wendet das Recht von Amtes wegen an und entscheidet in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG4).
1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Ihre Verfügungen sind
Vgl. Beschwerdebeilagen, Verfügung vom 17. Dezember 2019 Vgl. Beschwerdebeilagen, Verfügung vom 17. Dezember 2019 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121)
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
2/5 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2020.GSI.217
gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG6 bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 22. Januar 2020 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).
1.3 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG).
1.4 Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sog. Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich. Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde. Gelingt es ihr nicht, das Datum der Zustellung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.7 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde gemäss dem von der Vorinstanz eingereichten Zustellnachweis am 17. Dezember 2019 als eingeschriebene Sendung8 aufgegeben und konnte am 19. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer oder einer anderen berechtigten Person persönlich am Postschalter zugestellt werden. Durch die persönliche Entgegennahme ist die Verfügung vom 17. Dezember 2019 am 19. Dezember 2019 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden.
1.4.1 Die dreissigtägige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, am 20. Dezember 2019, zu laufen begonnen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG) und ist am 20. Januar 2020 abgelaufen (Art. 41 Abs.
2 VRPG). Bei der Rechtsmittelfrist von Art. 67 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG).9 Die Beschwerde vom 22. Januar 2020 wurde demgegenüber gemäss Poststempel auf dem Couvert erst am 23. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde vom 22. Januar 2020 verspätet eingereicht worden.
1.4.2 Auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 22. Januar 2020 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 100 Sendungsnummer: [Sendungsverfolgungsnummer Post] Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N. 1 und Art. 67 N. 3
3/5 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2020.GSI.217
2. Kosten
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei.
Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben.
2.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen.
4/5 Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion 2020.GSI.217
III. Entscheid
1. Auf die Beschwerde vom 22. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben
Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens in 3 Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
5/5