Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2025 726 • VG BE 200 2025 726 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unfounded Complaint Regarding Administrative Appeal Delay

Geschäftsnummer 200 2025 726
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint regarding the unreasonable delay in processing their administrative appeal, which concerned the denial of pet medical cost coverage and had been forwarded to a higher authority. The court found that the initial authority's actions, including forwarding the complaint and subsequently issuing an instruction for the opposing party to respond within three weeks following a review of admissibility, were conducted in a timely and appropriate manner. Consequently, the court dismissed the appeal as clearly unfounded because no actual undue delay or denial of justice was evident in the proceedings concerning the specific administrative appeal at the time the delay complaint was lodged.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 79 VRPG, Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG, Art. 32 VRPG, Art. 69 Abs. 1 VRPG, Art. 83 i.V.m; Appeal Dismissed for Unfounded Complaint Regarding Administrative Appeal Delay: The court found that the initial authority's actions, including forwarding the complaint and subsequently issuing an instruction for the opposing party to respond within three weeks following a review of admissibility, were conducted in a timely and appropriate manner. Consequently, the court dismissed the appeal as clearly unfounded because no actual undue delay or denial of justice was evident in the proceedings concerning the specific administrative appeal at the time the delay complaint was lodged.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Rechtsverzögerung Prozessleitung materielle Überprüfung verspätete Kündigung verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 VRPG

Cited in connection with Art. 83 VRPG to justify dispensing with further briefing in view of the obvious lack of merit.

Art. 83 VRPG

Cited in connection with Art. 69 Abs. 1 VRPG to justify dispensing with further briefing in view of the obvious lack of merit.

Art. 102 VRPG

Cited for the rule on procedural costs, indicating none are to be levied.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG

Cited to confirm that the unrepresented appellant is not entitled to party compensation.

Art. 53 SHG

Cited alongside Art. 102 VRPG for the rule on procedural costs, indicating none are to be levied.

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited to establish the composition of the Chamber based on the obvious lack of merit of the appeal.

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Volltext

SH 200 2025 726 ISD/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. November 2025

Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz

betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

28. Oktober 2025 (vbv 52/2025) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, SH 200 2025 726

Sachverhalt und Erwägungen:

– Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhob A.________ (Beschwerdeführer) bei der Einwohnergemeinde B.________, Soziale Dienste (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2025, worin die EG B.________ die Kostenübernahme für Arztkosten eines Haustiers abgelehnt hatte. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau (RSA Oberaargau bzw. Vorinstanz) weitergeleitet (vgl. Art. 4 des Gesetztes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und dort unter der Referenz vbv 52/2025 geführt (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1).

– Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hielt die Stellvertretende Regierungsstatthalterin fest, die eingereichte (bzw. weitergeleitete) Beschwerde erweise sich nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, und forderte die EG B.________ in der Folge auf, innert drei Wochen eine Beschwerdeantwort inklusive sachdienlicher Beweismittel einzureichen (act. I 1 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Dispositiv Ziff. 1).

– Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom

28. Oktober 2025 (act. I 1) Rechtsverzögerungsbeschwerde und machte geltend, seine Beschwerden gegen die Sozialen Dienste der EG B.________ würden nicht zeitnah bearbeitet.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach Art. 79 VRPG.

Handelt es sich wie hier um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, ergibt sich die Schutzwürdigkeit (des Interesses [vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG]) aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, SH 200 2025 726

Inwieweit mit Blick auf die Verfahrensinstruktion vom 28. Oktober 2025 (act. I 1) überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N. 100; RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18) wie auch, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Oktober 2025 den Formerfordernissen gemäss Art. 32 VRPG genügt (vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; MI- CHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22), kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt – ohnehin als offensichtlich unbegründet und aussichtslos abzuweisen ist.

– Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen – wie hier – keine einschlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgeblichen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzögerung eingetreten ist. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, SH 200 2025 726

– Vorliegend wurde die Beschwerde vom 10. September 2025 gegen die Verfügung der EG B.________ vom 21. August 2025 von der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet, woraufhin diese – nach Prüfung der grundsätzlichen Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde (vgl.

Art. 69 Abs. 1 VRPG) – mit verfahrensleitender Verfügung vom

28. Oktober 2025 den Schriftenwechsel eröffnete (vgl. act. I 1). Die Anhandnahme der Beschwerde und anschliessende Verfahrensinstruktion durch die Vorinstanz erfolgten damit zeitnah, mithin offensichtlich innerhalb angemessener Frist; eine ungebührliche Verzögerung geschweige denn eine eigentliche Rechtsverzögerung im Verfahren vbv 52/2025 im Zeitpunkt der Anhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demgegenüber nicht ansatzweise ersichtlich.

Auf die pauschale und unbelegte Aussage des Beschwerdeführers, es seien mehrere Beschwerden (von ihm) bei der Vorinstanz hängig, welche nicht beförderlich behandelt würden, ist im vorliegenden, auf die Frage der Rechtsverzögerung/-verweigerung im vorinstanzlichen Verfahren vbv 52/2025 betreffend die Verfügung der EG B.________ vom 21. August 2025 sodann nicht weiter einzugehen.

– Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

– Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 69 N. 10).

– Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Zweierbesetzung zuständig.

– Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier gerade noch nicht gegebener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, SH 200 2025 726

– mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

– Bei diesem Verfahrensausgang hat der nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________ (inkl. Beschwerde vom 28. Oktober 2025 samt Beilage)

- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (inkl.

Beschwerde vom 28. Oktober 2025 samt Beilage)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

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fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.