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200 2025 490 • VG BE 200 2025 490 KI-generiert

Dismissal for Failure to Cure Defective Authorization in Appeal Deadline Restoration Request

Geschäftsnummer 200 2025 490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested the restoration of the deadline to appeal a decision, filing the request through a representative who submitted insufficient written authorization. The court, following procedural rules allowing for non-attorney representation in social security matters but requiring proper authorization, granted a deadline for the submission of a proper power of attorney, warning that failure to comply would result in non-admittance of the filing; since the party failed to comply with this order and did not submit the required authorization or the substantive appeal within the set time, the court dismissed the original submission for failure to meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 4 VRPG, Art. 41 ATSG, 1. Auf die Eingabe vom 5. August 2025 wird nicht eingetreten; Dismissal for Failure to Cure Defective Authorization in Appeal Deadline Restoration Request: The court, following procedural rules allowing for non-attorney representation in social security matters but requiring proper authorization, granted a deadline for the submission of a proper power of attorney, warning that failure to comply would result in non-admittance of the filing; since the party failed to comply with this order and did not submit the required authorization or the substantive appeal within the set time, the court dismissed the original submission for failure to meet procedural requirements.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist prozessleitende Verfügungen Einreichungszeitpunkt verspätetes Ausstandsgesuch Klagefrist Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1. Auf die Eingabe vom 5. August 2025 wird nicht eingetreten.

This is the main operative order declaring non-admission of the submission.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteienentschädigung zugesprochen.

This order addresses the allocation of costs.

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Volltext

IV 200 2025 490 JAP/NUS/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2025

Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer

A.________ vertreten durch B.________ Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend Verfügung vom 14. Mai 2025; Gesuch um Fristwiederherstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2025, IV 200 2025 490

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Eingabe vom 5. August 2025 (Eingang am 15. August 2025) beantragten die B.________ für A.________ (Gesuchsteller) betreffend die Verfügung vom 14. Mai 2025 die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

- Nach Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) können die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts werden zur Vertretung auch Personen zugelassen, die nicht Anwältinnen oder Anwälte sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Ist der Eingabe, welche durch einen Prozessvertreter eingereicht wird, keine oder eine ungenügende schriftliche Vollmacht beigelegt, so setzt das Gericht zur Nachreichung oder Verbesserung derselben eine angemessene Frist und verbindet damit die Androhung, dass im Säumnisfall auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform (BGE 119 V 264

E. 2b S. 266).

- Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist gesetzt, um eine Prozessvollmacht nachzureichen, widrigenfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die versäumte Rechtshandlung bisher nicht nachgeholt worden sei, weshalb der Rechtsbehelf (Art. 41 ATSG) vorläufig im Gesuchsverfahren behandelt werde. Vor diesem Hintergrund wurde der Gesuchsteller aufgefordert, unverzüglich die (offenbar bereits verfasste)

Beschwerdeschrift einzureichen.

- Der Gesuchsteller hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

- Demzufolge kann auf die Eingabe, wie angekündigt, nicht eingetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2025, IV 200 2025 490

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Eingabe vom 5. August 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.