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200 2025 415 • VG BE 200 2025 415 KI-generiert

Claimant's Appeal of Partial Disability Pension Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 200 2025 415
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision that awarded a partial disability pension based on a 49% degree of invalidity, seeking a full pension or, alternatively, further clarification including a medical assessment. Since both parties subsequently agreed that the matter should be returned to the disability insurance office for further clarification, specifically a medical assessment, the court accepted this joint request, quashed the original decision, and remanded the case for a new determination by the opposing party, also ordering the reimbursement of the claimant's legal costs and waiving court fees due to the simplified procedural disposition.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 57 Abs. 4 GSOG; Claimant's Appeal of Partial Disability Pension Remanded for Further Medical Assessment: Since both parties subsequently agreed that the matter should be returned to the disability insurance office for further clarification, specifically a medical assessment, the court accepted this joint request, quashed the original decision, and remanded the case for a new determination by the opposing party, also ordering the reimbursement of the claimant's legal costs and waiving court fees due to the simplified procedural disposition.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Teilentscheid ergänzende medizinische Abklärung Anwaltskosten Bemessung des Invaliditätsgrades Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to justify the waiver of court costs due to the simplified procedure resulting from the parties' agreement.

Art. 61 lit. g ATSG

Basis for awarding party costs to the successful appellant.

Art. 57 Abs. 4 GSOG

Determines that the decision is made by a single judge due to the joint motion of the parties.

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Volltext

IV 200 2025 415 WIS/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 5. September 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 23. Mai 2025 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher die IV- Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Februar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zusprach. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen.

Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

23. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen.

 2. Dem Beschwerdeführer sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift eingeleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. August 2025, die Beschwerde vom 27. Juni 2025 sei im Sinne des Eventualantrages vollumfänglich gutzuheissen, nachdem der Beschwerdeführer vorgängig auf eine mögliche Schlechterstellung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs gegeben worden sei.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. September 2025 mitzuteilen, ob er mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines gemeinsamen Antrags einverstanden sei. Gleich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

zeitig wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und gewährte ihm Gelegenheit, sich bis zum 18. September 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen.

 Mit Eingabe vom 2. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines gemeinsamen Antrages einverstanden zu sein.

 Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen ist.

 In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]).

Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. September 2025 auf Fr. 4'586.25 (Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abzuschreiben.

 Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'586.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.