Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2025 34 • VG BE 200 2025 34 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Waiver Denied Due to Failure to Report Income

Geschäftsnummer 200 2025 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking the waiver of a demand for repayment of unemployment benefits received between June 2022 and March 2023, amounting to CHF 2,913.85, because the appellant failed to report income earned from collaborations with a company, which the court deemed to constitute employment income, not comparable to a loyalty program discount as argued by the appellant. The court reasoned that the sustained failure to report earnings, evident from detailed monthly statements including social security deductions, constituted at least gross negligence, thereby excluding the prerequisite of good faith necessary for any waiver of repayment under social insurance law, making the issue of financial hardship irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Repayment Waiver Denied Due to Failure to Report Income: The court reasoned that the sustained failure to report earnings, evident from detailed monthly statements including social security deductions, constituted at least gross negligence, thereby excluding the prerequisite of good faith necessary for any waiver of repayment under social insurance law, making the issue of financial hardship irrelevant.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Einkommensverzicht Verfahrenskosten finanzielle Notlage Arbeitslosigkeit Erfolgsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The court's dismissal of the appeal implicitly confirms that the conditions for exemption (good faith or great hardship) under this provision were not met, as the decision hinges on the denial of good faith regarding the repayment obligation.

Art. 61 Ingress ATSG

Cited in conjunction with procedural laws to establish that the current proceeding is subject to costs.

Art. 102 ff. VRPG

Cited in conjunction with ATSG to establish the basis for imposing procedural costs.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Applied to deny the award of party compensation based on the outcome of the appeal.

Art. 57 ATSG

Cited to confirm the court's jurisdiction to decide on the appeal against the administrative decision.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the deadline for filing the appeal was met.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to confirm the court's power to review the contested decision freely and is not bound by the parties' requests.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited to confirm the local jurisdiction of the court.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited regarding the formal requirements for filing the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's power to review the contested decision freely.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm the court's power to review the contested decision freely and is not bound by the parties' requests.

Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG

Cited to establish that the procedural costs consist of a flat fee.

Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited to establish the court's discretion in setting the fee amount.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Applied to deny the award of party compensation based on the outcome of the appeal.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited to confirm the Social Law division's jurisdiction to rule on the appeal.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to confirm that the single judge is competent to rule on the appeal because the dispute value is below Fr. 20,000.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in conjunction with AVIG to confirm the local jurisdiction of the court.

Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12)

Cited to establish the basis for imposing procedural costs.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD

Cited to specify the range for the court fees in social security matters.

Art. 64 LTF

This article concerning legal aid was NOT cited in the dispositive orders, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

This article concerning costs in federal proceedings was NOT cited in the dispositive orders, therefore it is excluded.

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Volltext

ALV 200 2025 34 FRC/FRN/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2025

Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2025, ALV 200 2025 34

Sachverhalt:

A.

Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Juni 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 16. Juni 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 (Akten Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen II [act. IIA] 397 f., 380 ff., 367).

Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Arbeitslosenkasse (ALK) zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 15. März 2023 in der Höhe von Fr. 2'913.85 von der Versicherten zurück (Akten Dossier Arbeitslosenkasse … I [act. II] 158 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 47 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 31 ff.) ab.

Am 26. Juli 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 18), welches das AVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 (act. II 13 ff.) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten Dossier Rechtsdienst [act. IID] 7 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (act. IID 1 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2025 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom

16. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2025, ALV 200 2025 34

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. IID 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom

1. Juni 2022 bis 15. März 2023 in der Höhe von Fr. 2'913.85. Nicht Streit-

gegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; der entsprechende Entscheid vom

9. Juli 2024 (act. II 31 ff.) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2025, ALV 200 2025 34

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7

S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2025, ALV 200 2025 34

Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Meldeoder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).

Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).

2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

3.

3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis 15. März 2023 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 2'913.85 in gutem Glauben empfangen hat.

Aufgrund des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) und den Abrechnungen der B.________ GmbH (act. IIA 302, 275 ff.) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2022 bis März 2023 ein Einkommen bei der B.________ GmbH erzielt hat, ohne dies den Organen der Arbeitslosen-

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versicherung zu melden. Gemäss eigenen Angaben der B.________ GmbH werden deren Geschäftspartner in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – mangels unternehmerischem Risiko – als unselbständig Erwerbende qualifiziert, weshalb auch Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (act. IIA 275).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, beim Bezug der Produkte über die B.________ GmbH handle es sich um ein Hobby. Das RAV habe ihr nie erklärt, dass sie ihre umweltfreundlichen Einkäufe bei der B.________ GmbH angeben müsste. Die Vergütungen durch die B.________ GmbH seien mit einem Rabatt zu vergleichen wie beispielsweise den Migros Cumulus-Punkten. Sie habe im guten Glauben gehandelt und führe ein separates Konto bei der C.________, welches die Vergütungen transparent ausweise. Sie fühle sich durch die Behörde ungerechtfertigterweise angefeindet, obschon sie doch ethisch und fair gehandelt habe. Es sei (höchstens) von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen (act. II 18, IID 7 ff., Beschwerde S. 1 f.).

3.3 Der Einwand, die Vergütungen durch die B.________ GmbH seien den Migros Cumulus-Punkten gleichgestellt (Beschwerde S. 1), zielt ins Leere. Die Beträge, die die B.________ GmbH der Beschwerdeführerin auf ihr Konto überwiesen hat (act. II 133 ff.) müssen nicht wieder bei der B.________ GmbH ausgegeben werden, ungleich den Migros Cumulus- Punkten. Zudem scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vergütungen nicht Folge ihrer Einkäufe bei der B.________ GmbH sind, sondern Einkommen darstellen, weil andere Personen über bzw. durch die Beschwerdeführerin Einkäufe bei der B.________ GmbH getätigt haben. Überdies hat die Beschwerdeführerin von der B.________ GmbH Abrechnungen erhalten (act. IIA 277 ff.), aus welchen klar hervorgeht, dass das Unternehmen diese Gutschriften als Lohn erfasst und abgerechnet hat inklusive Sozialversicherungsabzügen und dem Hinweis, dass die Abrechnung für die Steuererklärung verwendet werden könne (act. IIA 289, 277). Die B.________ GmbH bewirbt ihre Verkaufsstrategie mit Vertriebspartnern, die für das Vermitteln neuer Kunden finanziell entschädigt werden, auf ihrer Homepage explizit als Business-Modell (<https://www.B.________.com/.../.../...>). Zwischen dem 1. Juni 2022 und

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15. März 2023 hat die Beschwerdeführerin so monatlich zwischen Fr. 168.-

- und Fr. 816.-- verdient (act. IIA 277 ff.). Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2024 (act. II 47) von Hand, dass ab einer Vergütung von jährlich Fr. 2'300.-- Beiträge einzuzahlen seien. Die Sozialversicherungsabzüge waren in den Monatsabrechnungen denn auch aufgeführt (act. IIA 277 ff.).

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie fühle sich durch die Behörde ungerechtfertigterweise angefeindet, obschon sie doch ethisch und fair gehandelt habe (Beschwerde S. 2), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin ist durch den Beschwerdegegner bzw. das Gericht weder zu bewerten noch zu kritisieren. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die auf fehlenden Angaben bzgl. erzieltem Einkommen berechneten, zu hohen Arbeitslosentaggelder von der Beschwerdeführerin in gutem Glauben empfangen wurden, worauf der Beschwerdegegner zutreffend verwies (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3).

3.5 Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen müssen, dass es sich bei den Überweisungen der B.________ GmbH, die auf den Vergütungsabrechnungen aufgeführt waren, nicht um einen Kundenbonus, sondern um eine gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung deklarierungspflichtige Einnahmequelle handelt. Bei allfälligen Zweifeln hätte sie sich bei der Verwaltung erkundigen können, ob die Einnahmen zu melden sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus.

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3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. IID 1 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom

24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

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Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.