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200 2025 332 • VG BE 200 2025 332 KI-generiert

Appellant Lacks Standing in Supplementary Benefit Dispute Over Education Loan Interest

Geschäftsnummer 200 2025 332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision regarding supplementary benefits, arguing that the accrued interest on a loan taken by their spouse for education should be considered a debt deductible from assets when calculating eligibility. The court determined that, based on the administrative records, the appellant's existing recognized debts already exceeded the threshold such that no assets were being factored into the supplementary benefit calculation, meaning that including the additional capitalized interest would not result in higher benefits. Consequently, the court concluded the appellant lacked a legally protected interest in the matter and therefore declined to rule on the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Appellant Lacks Standing in Supplementary Benefit Dispute Over Education Loan Interest: The court determined that, based on the administrative records, the appellant's existing recognized debts already exceeded the threshold such that no assets were being factored into the supplementary benefit calculation, meaning that including the additional capitalized interest would not result in higher benefits. Consequently, the court concluded the appellant lacked a legally protected interest in the matter and therefore declined to rule on the substance of the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Streitgegenstand Verzugszinsberechnung sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Used to establish the jurisdiction of the single judge because the appeal could not be entertained.

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]

Cited in conjunction with other provisions regarding the non-imposition of costs and denial of party compensation.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with other provisions regarding the non-imposition of costs and denial of party compensation.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario

Cited in conjunction with other provisions regarding the non-imposition of costs and denial of party compensation.

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Volltext

EL 200 2025 332 ACT/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2025

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

1. Mit Verfügung vom 7. April 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse) A.________ ab November 2024 Ergänzungsleistungen in verschiedener Höhe zu seiner AHV-Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [act. II]/176). Dagegen erhob A.________ Einsprache und machte geltend, es sei im Rahmen der zu berücksichtigenden Schulden nicht nur ein Darlehen seiner Ehefrau in Höhe von xxx 450'000.--, welches sie zur Finanzierung ihres Studiums in … aufgenommen habe, sondern auch die bisher aufgelaufenen Zinsen von xxx 1'064'632.-- zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen (act. II/177). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht und beantragte, die aufgelaufenen Zinsen des Darlehens seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.

3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49

E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

Aus der Verfügung ergibt sich, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen während der ganzen hier zu beurteilenden Zeit kein Vermögen berücksichtigt wird, da die zu berücksichtigenden Schulden sowie der Freibetrag jeweils das anrechenbare Vermögen übersteigen (act. II 176/9 ff.). Damit würden auch unter Abstellen auf die von A.________ geltend gemachten kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen keine höheren Ergänzungsleistungen als die Zugesprochenen resultieren. In der Folge fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und es ist auf die Eingabe nicht einzutreten.

4. Da ein Forumsverschluss erfolgt, ist der Frage des Bestandes des Darlehens (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) nicht weiter nachzugehen.

5. Da auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.