Appeal Against Social Security Assessment for Income from German Partnership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo self-employed individuals appealed the final assessment of social security contributions for the self-employed person for 2021, specifically challenging the inclusion of income derived from a German limited partnership; the administrative body partially agreed, proposing a reduction, and the appealing parties subsequently agreed to this joint motion, leading the court to partially grant the appeal and adjust the assessable income downward to CHF 38,000.00, reasoning that while income from such a foreign partnership is generally subject to contributions for a Swiss resident self-employed person, the specific amount disputed by one party was recognized as having been erroneously attributed due to a technical error, warranting the partial agreement to reduce the assessment, and consequently, no court costs were levied while no party compensation was awarded due to the limited nature of the successful appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertAppeal Against Social Security Assessment for Income from German Partnership: Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not levying court costs due to simplified procedure.
Cited to establish the single-judge jurisdiction due to the parties' joint motion.
Cited in the section on legal remedies (appeal to the Federal Supreme Court), although not directly applied in the operative part regarding the merits or costs of this specific decision.
Volltext
AHV 200 2025 31 FUE/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2025
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________ und B.________ Beschwerdeführende
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (393447) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 26. November 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge des B.________ als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2021 definitiv fest, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von (abgerundet) CHF 39'200.00 (Akten der AKB [act. II] 4). Eine Einsprache von B.________ sowie dessen Ehefrau A.________ wies die AKB mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab (act. II 5, 8).
Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhoben A.________ und B.________ (Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 9. Januar 2025 mit dem sinngemässen Antrag, die aus den deutschen GmbH & Co. KG stammenden Beträge von CHF 1'039.00 (Einkünfte von A.________) und CHF 415.00 (Einkünfte von B.________) seien bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens von B.________ als Selbständigerwerbender nicht zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde dergestalt, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 statt CHF 39'200.00 festzusetzen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit für Schlussbemerkungen gegeben bzw. um sich äussern, ob sie sich – im Sinne eines gemeinsamen Antrags – mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden erklären könnten.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Aufrechnung des Betrages von CHF 415.00 zum massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers und damit mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort einverstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Rechtsund Sachlage, namentlich unter Berücksichtigung des Schreibens der Steuerverwaltung vom 17. April 2025 einerseits, wonach der Betrag von CHF 1'039.00 wegen eines technischen Fehlers dem Beschwerdeführer zugerechnet worden sei, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 258) andererseits, wonach ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig ist, zu entsprechen.
Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.
Eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden trotz ihrem (teilweisen) Obsiegen nicht zuzusprechen, da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2025 insoweit abgeändert, als das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ und B.________ Schneider
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2025)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.