Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 832 • VG BE 200 2024 832 KI-generiert

Unemployment Insurance Objection Period Extended Due to Defective Notification

Geschäftsnummer 200 2024 832
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal Administrative Court nullified an unemployment insurance office's decision not to hear an objection regarding a denial of benefits due to an unfulfilled contribution period. The claimant, who was represented by legal counsel known to the authority, filed an objection against the original decision denying benefits, which was sent to him directly, not to his lawyer, resulting in a defective communication of the decision. The Court ruled that due to the flawed communication, the 30-day objection period did not start until 30 days after the defective delivery, deeming the claimant’s subsequent objection to be timely and within the new deadline; consequently, the matter was remanded to the insurance office for a substantive ruling on the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 128 Abs. 1 i.V.m, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; Unemployment Insurance Objection Period Extended Due to Defective Notification: The claimant, who was represented by legal counsel known to the authority, filed an objection against the original decision denying benefits, which was sent to him directly, not to his lawyer, resulting in a defective communication of the decision. The Court ruled that due to the flawed communication, the 30-day objection period did not start until 30 days after the defective delivery, deeming the claimant’s subsequent objection to be timely and within the new deadline; consequently, the matter was remanded to the insurance office for a substantive ruling on the objection.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Eröffnung des Entscheids Mitteilungsfrist Einstellung der Versicherungsleistungen Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG

Cited in the reasoning to support the finding that no disadvantage should arise from defective notification, which is the core finding leading to the acceptance of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited to establish the general 30-day period for objection, which was then set aside due to defective notification.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for not ordering court fees.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for determining and ordering the replacement of party costs for the successful appellant.

Art. 37 ATSG

Cited in E. 2.1.2 and E. 3.2 concerning the principle that communications should generally be sent to the legal representative.

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited to explain when the calculation of the appeal period begins (the day after notification).

Art. 38 Abs. 3 ATSG

Cited to explain the rule for when the final day of the period falls on a weekend or holiday.

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited to explain how written submissions must be lodged by the deadline.

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the competence of the Social Law Division, which is relevant for accessing the merits.

Art. 59 ATSG

Cited to establish the appellant's active legitimacy (standing) to appeal.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for not ordering court fees.

Art. 27 ATSG

Mentioned in the reasoning to dismiss discussion on the investigation duty, but not explicitly cited in the final order (Point 1).

Art. 41 ATSG

Mentioned in the reasoning to dismiss discussion on the restoration of the appeal period, but not explicitly cited in the final order (Point 1).

Art. 60 ATSG

Cited in E. 1.1 concerning compliance with the time limit generally.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in E. 1.1 concerning compliance with the formal requirements generally.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in E. 1.4 concerning the court's power to review freely and not be bound by the parties' requests.

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in E. 1.4 concerning the court's power to review freely.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in E. 1.4 concerning the court's power to review freely.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in E. 1.1 concerning local jurisdiction.

Art. 119 Abs. 1 AVIV

Cited in E. 1.1 concerning local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 1 AVIG

Cited in E. 1.1 concerning local jurisdiction.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in E. 1.1 regarding the competence of the administrative court division.

Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG

Cited in E. 1.3 stating that single judges handle appeals against decisions of non-admission.

Art. 260 OR

Mentioned in E. 3.4 regarding the cessation of mandate authority, but Article 35 Abs. 1 OR is cited incorrectly in the text which refers to Art. 35 Abs. 1 OR, not Art. 260 OR. The cited provision is not in the final orders.

Art. 161 VRPG

Mentioned in E. 1.1 (Art. 81 Abs. 1 VRPG) concerning formal requirements, but only Art. 81 Abs. 1 VRPG is cited there.

Art. 32 VRPG

Cited in E. 1.1 concerning formal requirements of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in E. 1.1 concerning formal requirements of the appeal.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

Cited in E. 2.1.1 regarding the requirement for written decisions by insurance carriers.

Art. 49 Abs. 3 ATSG

Cited in E. 2.1.1 regarding no disadvantage from defective notification.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in E. 2.2 regarding the objection period.

Art. 54 OG

Mentioned in E. 1.1 as the former law regarding competence, but not directly controlling the decision.

Art. 49 Abs. 3 ATSG

Cited in E. 3.3 alongside its last sentence, reiterating the principle against disadvantage from defective opening.

Art. 32 VRPG

Cited in E. 1.1 regarding the formal requirements for the appeal.

Art. 64 LTF

Although the court requests legal aid provision in the reasoning (not shown in the provided text excerpt's dispositive), it is not cited in the final orders (Points 1-5). Therefore excluded based on the final orders rule.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are dealt with in Point 3, the specific LTF article is not cited in the dispositive, only Art. 61 lit. g ATSG and Art. 1 Abs. 1 AVIG/Art. 61 lit. fbis ATSG are cited.

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Volltext

ALV 200 2024 832 ISD/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2025

Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

Sachverhalt:

A.

Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II], 178) und stellte am 25. Juni 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 (act. II 174 - 177). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse [ALK], einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit. Auf die dagegen am

18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (act. II 29) trat es mit Entscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) mit der Begründung nicht ein, der Versicherte habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten.

B.

Mit einer als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das AVA, welches die Eingabe mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Darin beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2024 wiederherzustellen. Es sei auf die gleichzeitig zu diesem Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten und diese materiell zu behandeln.

Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 erwog der Instruktionsrichter, dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung auf die Wiederherstellung der Einsprachefrist ziele und damit gleichsam als sinngemässe Beschwerde gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) umzudeuten und als solche entgegenzunehmen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

Am 24. Dezember 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 - 13) beim Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Januar 2025) eine Kostennote ein und ersuchte gleichzeitig vorsorglich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be-

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stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24). Dieser tritt an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 – 46; vgl. BGE 119 V

347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a); in diesem Sinne ist denn auch die vorliegende Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 zu deuten (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2024 mit Hinweis auf MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) zu Recht zufolge verspäteter Eingabe des Rechtsmittels nicht eingetreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

2.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll

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entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgebenden formellen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Kennzeichnung) ausgefertigte Verfügung korrekt eröffnet wird (RENÉ WIEDERKEHR, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 6 zu Art. 38 ATSG).

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5).

2.1.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber

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zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.2); dies schliesst indessen die Zustellung einer Kopie der Mitteilung an die vertretene Person nicht aus (SVR 2009 UV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2).

Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, S. 346, N. 10).

2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist

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unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).

3.

3.1 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II

44 - 46) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob in Bezug auf die Verfügung allenfalls eine mangelhafte Eröffnung vorliegt.

3.2 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 25. Juni 2024 (act. II 174 - 177) forderte ihn die ALK mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (act. II 160 - 162) auf, sich innert zehn Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern. Am 4. Juli 2024 zeigte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der ALK seine am 2. Juli 2024 erfolgte Mandatierung durch den Beschwerdeführer (vgl. act. II 156) an (act. II 159) und reichte am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund des Beschwerdeführers ein (act. II 131 - 133); mit E-Mail vom 12. Juli 2024 (act. II 115 f.) reichte er weitere Unterlagen ein. Folglich hatte die ALK bzw. der Beschwerdegegner Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem Beschwerdeführer und war somit nach Art. 37 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gehalten, bis zum Widerruf der Vollmacht weitere Mitteilungen an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – und nicht an diesen selbst – zu richten. Gleichwohl forderte die ALK den Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 31. Juli 2024 (act. II 69 f.) auf, weitere Unterlagen einzureichen. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 9. August 2024 (act. ll 54 f.) und

4. September 2024 (act. II 49 f.). In der Folge verneinte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit; die Verfügung wurde gleichentags mit der Versandart "A-Post Plus" wiederum direkt an den Beschwerdeführer versandt (vgl. act. II 44) und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

(Nr. 98… [act. II 25]) am 6. September 2024 zugestellt (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Ebenso erfolgte die Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) direkt gegenüber dem Beschwerdeführer. Dass gleichzeitig ein Doppel bzw. eine Kopie der Verfügung und/oder des Einspracheentscheides an den Rechtsvertreter erfolgt wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und damit auch nicht erwiesen.

3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) respektive der Einspracheentscheid vom

12. November 2024 (act. II 22 - 24) trotz des bestehenden, dem Beschwerdegegner bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern ausschliesslich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurden; ein Widerruf der Vollmacht war nicht aktenkundig. Damit erfolgte die Eröffnung der genannten Verwaltungsakte bzw. der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) mangelhaft, woraus dem Beschwerdeführer nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor; vgl. auch PHILIPP GEERTSEN, in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 37

N. 25). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tag nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zu laufen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1; vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 49 N. 69 ff.). Dies hat vorliegend zur Folge, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. act. II 22) – nicht bereits nach der Zustellung der Verfügung am 7. September 2024 (vgl. act. II 25) zu laufen begann, sondern vorliegend erst nach dem 30. Tag nach der mangelhaften Eröffnung, mithin am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

7. Oktober 2024 und dementsprechend erst am 5. November 2024 endete (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4 Mit E-Mail vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der im Schlichtungsverfahren mit seiner vormaligen Arbeitgeberin am 9. Oktober 2024 getroffenen Vereinbarung (act. II 37 f.) und der gestützt darauf erfolgten Lohnabrechnung für den Monat März 2024 vom 18. Oktober 2024 (act. II 41; vgl. dazu auch act. II 69) um Überprüfung bzw. Anpassung der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46); der Erhalt dieser sinngemässen Einsprache wurde vom Beschwerdegegner am 24. Oktober 2024 bestätigt (act. II 26). Die Einsprache erfolgte damit vor Ablauf der – zufolge mangelhaften Eröffnung – erst am 5. November 2024 endenden Einsprachefrist (vgl. E. 3.3 hiervor) und erweist sich somit als fristgerecht. Dabei ist für den Fristenlauf unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch nicht an seinen Rechtsvertreter gewandt hatte, sondern erst nach Erhalt des Einspracheentscheides vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24), ändert dies doch nichts am Eröffnungsmangel der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46). Auch durfte der Beschwerdeführer jederzeit von sich aus direkt mit der Verwaltung kommunizieren und lag es in seinem Ermessen, einzelne Handlungen selbst vorzunehmen oder durch seinen Rechtsvertreter vornehmen zu lassen. Auf einen Widerruf – oder ein sonstiges Erlöschen (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) – der Vertretungsvollmacht durfte der Beschwerdegegner weder aufgrund der Eingaben vom 9. August 2024 (act. II 54 f.) bzw. vom 4. September 2024 (act. II 49 f.) noch der sinngemässen Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) schliessen. Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. E. 2.1.2 hiervor; vgl. dazu auch BGE 111 V 149

E. 4c S. 150) nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des dem Beschwerdegegner bekannten Schlichtungsverfahrens (vgl. Vereinbarung vom 9. Oktober 2024 [act. II 37 f.]) und damit verbunden den Erhalt der noch ausstehenden Lohnabrechnung für den Monat März 2024 vom 18. Oktober 2024 (act. II 41), welche er als wesentliche Grundlage für die Einsprache betrachtete (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. II.4), abwartete und sich erst dann umgehend an den Beschwerdegegner wandte. Auch insoweit führt der – zufolge mangelhafter Eröffnung – auf den 7. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

verschobene Beginn der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 3.3 hiervor) zu keinem stossenden Ergebnis.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (act. II 29) aufgrund der konkreten Umstände rechtzeitig erfolgte. Folglich ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) zu Unrecht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom

12. November 2024 (act. II 22 - 24) aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er auf die Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) eintrete und über die Sache materiell entscheide. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Parteien hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. II.2) bzw. der Verletzung der Aufklärungsund Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. III Art. 4).

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Februar 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'445.85 (Aufwand von 5.15 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 28.35) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025) dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom

12. November 2024 aufgehoben und die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er auf die Einsprache vom 18. Oktober 2024 eintrete und über die Sache materiell entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'445.85 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.