Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 756 • VG BE 200 2024 756 KI-generiert

Application to Disqualify Administrative Judge Denied on Grounds of Impartial Procedure

Geschäftsnummer 200 2024 756
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the disqualification of the presiding administrative judge in a social security appeal case based on the claim that the judge's prior rulings—specifically denying evidence submissions and issuing a preliminary assessment of the main case—demonstrated bias and prejudged the outcome. The court dismissed the application, reasoning that the judge, acting as the instructional judge, was fulfilling their statutory duty by making preliminary, non-binding assessments regarding procedural motions and the likely success of the appeal based on the information available at that stage; these actions, which involved objectively necessary procedural steps, did not objectively create the appearance of partiality or prejudice, as required for a successful disqualification request.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 3 GSOG, Art. 9 VRPG, Art. 9 Abs. 1 VRPG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 103 Abs. 1 Satz, Art. 103 Abs. 2 VRPG; Application to Disqualify Administrative Judge Denied on Grounds of Impartial Procedure: The court dismissed the application, reasoning that the judge, acting as the instructional judge, was fulfilling their statutory duty by making preliminary, non-binding assessments regarding procedural motions and the likely success of the appeal based on the information available at that stage; these actions, which involved objectively necessary procedural steps, did not objectively create the appearance of partiality or prejudice, as required for a successful disqualification request.

Schlagwörter

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Ausstandsverfahren Vorabentscheidungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Verwaltungskosten gesetzliche Voraussetzungen richterliche Unparteilichkeit Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 [Ingress] ATSG

Cited in the reasoning section which discusses the legal basis for competency and grounds for challenge, although the actual ground for dismissal is derived from the substantive review against Art. 9 VRPG.

Art. 9 VRPG

The core of the decision, determining that no grounds for challenge (Ausstandsgründe) under this article were met, leading to the dismissal of the motion.

Art. 102 ff. VRPG

Cited in the reasoning section concerning the basis for imposing costs in the proceedings.

Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG

Cited in the reasoning section regarding the basis for the fixed fee (Pauschalgebühr) constituting the procedural costs.

Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning section concerning the court's discretion in setting the fee amount.

Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12)

Cited as a basis for the proceedings being subject to costs.

Art. 5 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) lit. e

Cited in the reasoning to establish the range for the determined fee (Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning section concerning the denial of party compensation.

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

Cited in relation to the lack of entitlement to party compensation for the losing party.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedy section for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedy section for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy section for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly listed in the dispositive orders (1-5), provisions regarding costs in the final orders (Order 3) are derived from the reasoning section that cites the procedural rules for costs, but the final order only explicitly references the amount and source (Order 3: 'Die Verfahrenskosten... werden... auferlegt'). Since the dispositive itself (Order 3) does not cite a cost provision directly, only procedural rules cited in the reasoning for cost determination are noted above. No explicit cost provision (like Art. 66 BGG/LTF) is cited in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

EL 200 2024 756 ISD/SCC/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. April 2025

Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Gesuchsteller

gegen

Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner

betreffend Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom

22. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 8. Juli 2024. Das Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 XXX registriert und Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen.

Am 19. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine als "Beweisnachtrag" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die AKB auf Abweisung der Beschwerde.

Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens für zehn Tage, um weitere Unterlagen einzureichen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm unbenommen, bis zum 21. Oktober 2024 die in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und stellte verschiedene Beweisund Verfahrensanträge.

Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies der Instruktionsrichter die mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 gestellten Beweisund Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab.

Am 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe samt Beilage ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756

B.

Mit Eingabe 30. Oktober 2024 reichte A.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den im Verfahren EL 200 2024 XXX als Instruktionsrichter eingesetzten Verwaltungsrichter B.________ ein. Das Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 756 registriert und Verwaltungsrichter Isliker zur Instruktion zugewiesen. Weiter sistierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren EL 200 2024 XXX (vgl. prozessleitende Verfügung vom

14. November 2024).

Nachdem der Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert wurde, ersuchte er mit Eingabe vom 27. November 2024 um Erstreckung der Frist bzw. um Erlaubnis zur Begleichung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 100.-- und um Begründung des einverlangten Kostenvorschusses.

Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2024 wurden Fristen zur Ratenzahlung des Kostenvorschuss festgesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei deren Nichteinhaltung auf das Ablehnungsbegehren unter Kostenfolge nicht eingetreten würde.

Nachdem der Gesuchsteller den vollständigen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet hatte, wurde mit prozessleitender Verfügung vom

11. März 2025 dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf dieser mit Eingabe vom

12. März 2025 verzichtete. Dies wurde dem Gesuchsteller gleichentags mit prozessleitender Verfügung mitgeteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756

Erwägungen:

1.

1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsbzw. Ausstandsbegehrens ist praxigemäss eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren EL 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 VRPG.

2.

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas-

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sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1

S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34

S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.1).

Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

3.

3.1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (EL 200 2024 XXX) in den Ausstand zu treten, da dieser als Instruktionsrichter die offerierten Beweise nicht abgenommen habe und zusammen mit der vorgenommenen Interessenabwägung bzw. Hauptsachenprognose den Entscheid im Hauptverfahren vorweggenommen habe (Ablehnungsbegehren Rz. 81).

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Dem ist offensichtlich nicht zu folgen. Aus der prozessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 im Verfahren EL 200 2024 XXX geht unmissverständlich hervor, dass sich der Instruktionsrichter einzig auf die Behandlung der dortigen Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2024 und der darin enthaltenen Beweisund Verfahrensanträge beschränkte (a.a.O. erstes Lemma). Dabei erläuterte der Instruktionsrichter zunächst den massgebenden Anfechtungsund Streitgegenstand. Danach erfolgte die Begründung weshalb mit Blick darauf, die verlangten Beweismassnahmen abzuweisen sind. Gleich wurde in Bezug auf die beantragte Ausdehnung des Verfahrens auf einen weiteren Versicherungsträger die Rechtslage dargelegt und das Gesuch abgewiesen. Die betreffenden Ausführungen erfolgten sachlich und es ist entgegen der pauschalen Unterstellung des Gesuchstellers nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Äusserungen Ausdruck einer bereits abgeschlossenen Meinungsbildung wären. Der Gesuchsteller lässt bei seinen Ausführungen ausser Acht, dass es zentrale Aufgabe eines Instruktionsrichters ist, das Verfahren unter fortlaufend unpräjudizieller Würdigung zur Entscheidreife zu bringen und diese ersten, unpräjudiziellen Einschätzungen, wo verfahrensrechtlich notwendig, auch den Parteien bekannt zu geben. Dies war aufgrund der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vorliegend unumgänglich. Der Gesuchsgegner ist als zuständiger Instruktionsrichter damit seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

Auch hinsichtlich der im Rahmen der Prüfung der vom Gesuchsteller beantragten vorsorglichen Massnahme vom Instruktionsrichter vorgenommenen Interessenabwägung und Hauptsachenprognose (vgl. EL 200 2024 XXX prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2024 S. 3) ist entgegen dem Gesuchsteller offensichtlich kein Ablehnungsgrund gegeben. Die Beurteilung erfolgte ausdrücklich lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage und bildete bloss die vorläufige, unpräjudizielle Auffassung des Instruktionsrichters, wobei die Hauptsachenprognose ausdrücklich darauf beschränkt wurde, dass ein prognostisches Obsiegen des Gesuchstellers auf der Basis des Erkenntnisstands im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Damit fehlen offenkundig objektive Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Instruktionsrichter einer anderen

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Bewertung der Sachund Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113

E. 3.7.3 S. 123 f.).

3.2 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche objektiv einen Anschein der Befangenheit oder eine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (EL 200 2024 XXX) an den Gesuchsgegner zurück.

4.

4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der Gesuchsgegner war im Rahmen seiner amtlichen

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Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Das Ablehnungsgesuch vom 30. Oktober 2024 gegen Verwaltungsrichter B.________ im Verfahren EL 200 2024 XXX wird abgewiesen.

2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens EL 200 2024 XXX an den Gesuchsgegner zurück.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- A.________ (R)

- Verwaltungsrichter B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (R)

- Bundesamt für Sozialversicherungen (R)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.