Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 702 • VG BE 200 2024 702 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment for Undisclosed Income

Geschäftsnummer 200 2024 702
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who received unemployment benefits between July 2022 and May 2023, failed to disclose a concurrent employment income, leading to a demand for repayment of overpaid benefits. The court found that the undisclosed income qualified as insurable earnings, necessitating its inclusion in the calculation of the insured wage, and should have been recognized as interim earnings, validating the initial demand for recovery as being based on a doubtlessly incorrect payment subject to procedural revision or reconsideration. Although the calculation of the insured wage was adjusted favorably for the claimant during the appeal due to an error in the percentage used, resulting in a reduced repayment amount of CHF 5,115.15, the court upheld the principle of repayment because the claimant violated their clear duty to report all income.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Repayment for Undisclosed Income: The court found that the undisclosed income qualified as insurable earnings, necessitating its inclusion in the calculation of the insured wage, and should have been recognized as interim earnings, validating the initial demand for recovery as being based on a doubtlessly incorrect payment subject to procedural revision or reconsideration. Although the calculation of the insured wage was adjusted favorably for the claimant during the appeal due to an error in the percentage used, resulting in a reduced repayment amount of CHF 5,115.15, the court upheld the principle of repayment because the claimant violated their clear duty to report all income.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Einkommensberechnung versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit Zwischenbeschäftigung Nichtschuld Einspracheentscheid vom 18. September 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning section to justify the return of benefits based on rectification due to manifest error and significant importance (Wiedererwägung), which underpins the decision to reduce the repayment amount in order 1.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section to justify the return of benefits based on procedural revision due to new facts, which underpins the decision to reduce the repayment amount in order 1.

Art. 25 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning section (E. 3.5) to confirm that the claim for repayment is not time-barred, supporting the decision in order 1.

Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning section (E. 2.5.1) as the general basis for the repayment of undue benefits, which is the subject of the decision in order 1.

Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss)

Basis for the decision in order 2 not to levy judicial costs because no costs are levied if the appeal is partially granted.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited together with Art. 61 lit. fbis ATSG as the basis for the decision in order 2 not to levy judicial costs.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning discusses entitlement to party compensation (Parteientschädigung) under reference to BGE 127 V 205 E. 4b, which relates to the rules governing legal costs and compensation under BGG/LTF, but the final order (2) only explicitly mentions costs and compensation without citing BGG provisions for denial.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.3) to establish single-judge jurisdiction for deciding the appeal, relevant to the procedure, but not explicitly cited in orders 1 or 2.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm the appellant's standing to appeal, relevant to admissibility, but not explicitly cited in orders 1 or 2.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish the court's jurisdiction, relevant to procedure, but not explicitly cited in orders 1 or 2.

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Volltext

ALV 200 2024 702 KOJ/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. April 2025

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 18. September 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

Sachverhalt:

A.

A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 110, 114 f., 118, 131, 134, 138, 141, 145, 151, 156, 161). Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO der Arbeitslosenkasse Anfang 2024 gemeldet hatte, dass im individuellen Konto der Versicherten bei der Ausgleichskasse für die Zeit des Arbeitslosenentschädigungsbezugs auch Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet wurden (vgl. act. II 105 ff.), prüfte die Arbeitslosenkasse einen eventuellen Doppelbezug (act. II 61 ff.). Aufgrund des ihr neu bekannt gewordenen Arbeitsverhältnisses der Versicherten im massgebenden Zeitraum korrigierte die Arbeitslosenkasse in der Folge den versicherten Verdienst und die Arbeitslosenentschädigungsabrechnungen (vgl. act. II 27 ff. und 46 ff.) und forderte gestützt hierauf mit Verfügung vom

24. Juli 2024 (act. II 43 ff.) Fr. 5'470.40 der ausbezahlten Leistungen als unrechtmässig bezogen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 15. August 2024 (act. II 34) hiess das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 18. September 2024 (act. II 6 ff.) insoweit teilweise gut, als es den Rückforderungsbetrag auf Fr. 5'440.55 reduzierte. Soweit weitergehend wies es die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 10).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 18. Oktober 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf eine Rückforderung sei zu verzichten und allfällige Leistungen seien entsprechend dem gesetzlichen Anspruch auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der versicherte Verdienst sei von Fr. 1'462.-- auf Fr. 1'504.-- zu erhöhen, wodurch sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 5'115.15 reduziere.

Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme, wovon sie keinen Gebrauch machte.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 18. September 2024 (act. II 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Juli 2022 bis Mai 2023 im Umfang von total Fr. 5'440.55.

1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 5'440.55 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Auch die von Teilarbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit ist als Zwischenverdienst zu qualifizieren (BGE 150 V

235 E. 4.2 S. 237,141 V 426 E. 5.1 S. 430, 127 V 479 E. 2 S. 480; ARV 2011 S. 162 E. 3). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,

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mindestens aber dem berufsund ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.3 hiernach) bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

2.3 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).

2.4 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG).

2.5

2.5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

2.5.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).

2.5.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (act. II 110, 114 f., 118, 131, 134, 138, 141, 145, 151, 156, 161) und dabei ihre (auch) in dieser Zeit erbrachte Erwerbstätigkeit bei der B.________ (act. II 65-103, 107) nicht angegeben hat (act. II 112, 117, 130, 133, 136, 140, 144, 149, 153, 160, 175,

223 f.; Beschwerde S. 2). Sie hat damit ihre Auskunftsund Meldepflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) verletzt: Mit dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" (act. II 222 ff.) wurde die Beschwerdeführerin unter Punkt 29 zum Tätigkeitsnachweis der letzten zwei Jahre aufgefordert und in Punkt

12 explizit gefragt, ob sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit erziele. Trotzdem hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre seit 1. Juli 2019 und über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit von 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 hinaus bestandene Erwerbstätigkeit bei der B.________ anzugeben. Hierzu wäre sie selbst dann verpflichtet gewesen, wenn es sich dabei um einen nicht versicherten Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG gehandelt hätte, der gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bliebe, zumal die diesbezügliche rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (ARV 2017 S. 233; BARBARA KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 23 S. 173).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

Beim bei der B.________ erzielten Erwerbseinkommen handelt es sich unstrittig um versicherten Verdienst und nicht um einen nicht versicherten Nebenerwerb im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG, zumal die Beschwerdeführerin diese Erwerbstätigkeit nicht über eine Vollzeitstelle hinausgehend (zusätzlich) ausgeübt hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2; vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2377

N. 368) und das dort erzielte Einkommen auch nicht als unbeachtlicher "Kleinstverdienst" qualifiziert werden kann (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 23 S. 173). Dies bedeutet, dass das bei der B.________ erzielte Erwerbseinkommen einerseits bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen und andererseits in der Zeit der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst anzurechnen ist. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht.

3.2 Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2022 bis Mai 2023 erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. act. II 110, 115, 118, 131, 134, 138, 141, 145, 151, 156, 161). Diese formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision respektive der Wiedererwägung möglich ist (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl.

E. 2.5.2 hiervor). Die Arbeitslosenkasse erhielt erst im Rahmen der Meldung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (act. II 105 ff.) und den daraufhin getätigten weitergehenden Abklärungen (act. II 61 ff.) Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.________ und insbesondere des dafür erhaltenen massgebenden Lohnes. Indem die Arbeitslosenkasse hiervon erst nachträglich, mithin nach der erfolgten Zusprache der Arbeitslosenentschädigung, erfuhr, besteht in diesem Umfang ohne weiteres eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E. 1.3); vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Aufgrund der vor der Meldung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (act. II 105 ff.) und den daraufhin getätigten weitergehenden Abklärungen (act. II 61 ff.) fehlenden Kenntnis der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der

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B.________ hat die Verwaltung einerseits den versicherten Verdienst damals falsch berechnet und andererseits das Einkommen bei der B.________ in den Taggeldabrechnungen nicht als Zwischenverdienst berücksichtigt und so zu hohe Leistungen ausbezahlt. Die Ausrichtung der Taggelder war damit im Umfang der nicht berücksichtigten Tätigkeit bei der B.________ zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung.

Die Arbeitslosenkasse durfte nach dem Dargelegten auf die – ohne Einbezug der Erwerbstätigkeit bei der B.________ erfolgten – Leistungsabrechnungen zurückkommen und diese unter Berücksichtigung des betreffenden Einkommens nachträglich korrigieren.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auch ihre seit 1. Juli 2019 und über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit von 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 hinaus bestandene Erwerbstätigkeit bei der B.________ hätte angeben müssen, ist festzuhalten, dass sich diese Pflicht ohne weiteres sowohl aus dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" (act. II 222 ff.; vgl. E. 3.1 hiervor) als auch aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen "Angaben der Versicherten Person für den Monat" ergibt, in denen explizit vermerkt ist, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird (siehe act. II 111, 116, 129, 132, 135, 139, 143, 148, 152, 159, 174). Auf die diesbezügliche Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin seitens der Arbeitslosenkasse durch ein allgemeines Informationsblatt (Beilage zum Schreiben vom

31. Mai 2022 [act. II 215 ff.]) sowie mit den genannten Formularen ausdrücklich hingewiesen, weshalb sie sich nicht auf eine fehlende/ mangelhafte Information der Verwaltung berufen kann. Da die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Meldepflicht der Arbeitslosenkasse jeden Hinweis darauf, dass sie nebst dem verlorenen Arbeitsverhältnis noch eine weitere unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, schuldig blieb (ihre Erwerbstätigkeit bei der B.________ findet nicht einmal in ihrem Lebenslauf [in den Verfahrensakten] Erwähnung), bestand für die Arbeitslosenkasse kein Anlass, die Beschwerdeführerin hinsichtlich Vermittlungsgrad bei einer

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(ihr nicht bekannten) fortbestehenden Teilerwerbstätigkeit speziell aufzuklären und zu beraten. Die Arbeitslosenkasse hat nach dem Dargelegten keine behördliche Auskunft unterlassen, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen geboten war. Mit Blick hierauf kann die Beschwerdeführerin aus Vertrauensschutz (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde zu Recht festgestellt, dass bei der Korrektur der Leistungsabrechnungen als Zwischenverdienst der Kontrollperiode Oktober 2022 irrtümlicherweise Fr. 636.05 statt der tatsächlich erzielten Fr. 785.70 angerechnet wurden (act. II 54 i.V.m. act. II 61 und act. II 65) und dass die Kontrollperiode März 2023 nur teilweise abgerechnet war (act. II 49 i.V.m. act. II 124 ff.). Diese Fehler wurden mit dem Einspracheentscheid vom 18. September 2024 (act. II 6 ff.) korrigiert (siehe act. II 8 f. sowie act. II 11 f.). Mit Beschwerdeantwort vom

14. November 2024 weist der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zugunsten der Beschwerdeführerin daraufhin, dass bei Erlass der Rückforderung im System bei einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2'468.85 (resp. gerundet Fr. 2'469.--) pro Monat irrtümlicherweise der falsche Beschäftigungsgrad erfasst worden sei (50.68 statt 49.26 Prozent; vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 5), was aufgrund der Akten zu bestätigen ist (act. II 27 i.V.m. act. II 17 f., act. II 11 f. und act. II 47 ff.). Entsprechend erhöht sich der versicherte Verdienst in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner von Fr. 1'462.-- auf Fr. 1'504.-- (Fr. 2'469.-- / 49.26 % Beschäftigungsgrad x 30 % Vermittlungsgrad). Für eine rückwirkende Anpassung des Vermittlungsgrades abweichend von den echtzeitlich sowohl gegenüber der Arbeitslosenkasse als auch dem RAV gemachten Angaben der Beschwerdeführerin eines Vermittlungsgrades von 30 % (siehe act. II

222 Punkt 3 und act. II 230 oben) bleibt – angesichts der dem echtzeitlich angegebenen tiefen Vermittlungsgrad entsprechend bloss geringfügigen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (siehe die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in den Verfahrensakten) und damit abweichend von den echtzeitlichen Gegebenheiten allein im Hinblick auf die Berechnung der Rückforderung – vorliegend kein Raum. Aus dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

1. November 2022 (VBE.2022.26) kann die Beschwerdeführerin nichts weiteres zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie selber auf Ausführungen dazu verzichtet und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau für das vorliegend urteilende Verwaltungsgericht des Kantons Bern ohnehin nicht verbindlich ist. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zu den bestehenden Unterschieden im Sachverhalt.

3.5 Bei einem versicherten Verdienst von nach dem Dargelegten Fr. 1'504.-- (vgl. E. 3.4 hiervor) resultiert unter Anrechnung der in den Kontrollperioden Juli 2022 bis Mai 2023 bei der B.________ erzielten Zwischenverdienste ein Rückforderungsbetrag von Fr. 5'115.15 (für die Kontrollperioden Juli 2022 bis Februar 2023 und die Kontrollperioden April und Mai 2023 Rückforderungsbeträge von Fr. 264.75 [Juli 2022], Fr. 596.75 [August 2022], Fr. 361.75 [September 2022], Fr. 595.10 [Oktober 2022], Fr. 468.10 [November 2022], Fr. 534.55 [Dezember 2022], Fr. 596.20 [Januar 2023], Fr. 466.60 [Februar 2023], Fr. 466.60 [April 2023] und Fr. 791.30 [Mai 2023] sowie für die Kontrollperiode März 2023 eine Nachzahlung von Fr. 26.55; vgl. die Berechnung in der Beschwerdeantwort

S. 6). Die Arbeitslosenkasse erhielt erst im Rahmen der Meldung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (act. II 105 ff.) und den daraufhin getätigten weitergehenden Abklärungen (act. II 61 ff.), mithin im April 2024, Kenntnis vom Rückforderungsanspruch aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der B.________ erzielten Verdienstes. Da es um Leistungen ab Juli 2022 geht und die Arbeitslosenkasse die Rückforderung im Juli 2024 verfügt hat (act. II 43 ff. i.V.m. act. II 58 ff.), sind sowohl die dreijährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs als auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ab der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.5.3 hiervor) ohne weiteres gewahrt. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt.

3.6 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom

18. September 2024 (act. II 6 ff.) insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 5'115.15 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205

E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 18. September 2024 insoweit abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 5'115.15 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, ALV 200 2024 702

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.