Heir's Untimely Opposition to Social Security Repayment Order Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA beneficiary's heir challenged a social security authority's (AKB) decision not to enter into his opposition against a demand for the repayment of supplementary benefits. The AKB had issued two documents on October 14, 2022: one granting supplementary benefits to the deceased for June-November 2021, partially offset by a claim against the heirs, and a second ordering the repayment of the remaining CHF 2,811, both delivered to the heir as the representative. Subsequent payment demands and reminders followed, culminating in a final payment request on August 20, 2024, prompting the heir's opposition on September 19, 2024, arguing the estate's value was below the exempted amount. The court upheld the AKB's decision, finding that the heir's opposition, filed in September 2024 against the repayment order from October 2022, was clearly filed out of time, as the 30-day deadline for opposition begins after the order's notification, and successive payment reminders do not reactivate the original deadline to challenge the initial, legally final repayment decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 83 i.V.m, Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 GSOG, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 52 Abs. 1 ATSG; Heir's Untimely Opposition to Social Security Repayment Order Upheld: The AKB had issued two documents on October 14, 2022: one granting supplementary benefits to the deceased for June-November 2021, partially offset by a claim against the heirs, and a second ordering the repayment of the remaining CHF 2,811, both delivered to the heir as the representative. Subsequent payment demands and reminders followed, culminating in a final payment request on August 20, 2024, prompting the heir's opposition on September 19, 2024, arguing the estate's value was below the exempted amount. The court upheld the AKB's decision, finding that the heir's opposition, filed in September 2024 against the repayment order from October 2022, was clearly filed out of time, as the 30-day deadline for opposition begins after the order's notification, and successive payment reminders do not reactivate the original deadline to challenge the initial, legally final repayment decision.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the rejection of a written exchange, implying procedural handling.
Cited in the reasoning regarding the competence of the single judge to rule on appeals against non-entry decisions.
Cited in the reasoning regarding the start of procedural deadlines.
Cited in the reasoning regarding the deadline for submitting written appeals.
Cited in the reasoning regarding the exception for appealable decisions subject to the 30-day objection period.
Cited in the reasoning regarding the decision not to conduct a written exchange procedure.
Cited in the reasoning regarding the decision not to conduct a written exchange procedure.
The dispositive orders the granting of legal aid (implied by the following order on costs/fees).
This article would typically be cited for cost allocation, but the dispositive explicitly states that no costs shall be levied, which is the ruling itself.
Volltext
200 24 701 EL KNB/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. November 2024
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
B.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Eingabe vom 18. Oktober 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (act. II 22) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) der am TT. November 2021 verstorbenen A.________ für die Zeit von Juni 2021 bis und mit November 2021 nachträglich Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 5'711.-- zu. Ein Teil der Nachzahlung (Fr. 2'900.--) wurde mit der Rückforderung gegenüber den Erben der Versicherten (B.________ und C.________)
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'811.-- wurde an die Krankenkasse der Versicherten ausbezahlt und ging von dort an die Versicherte bzw.
deren Erben. Mit Rückerstattungsverfügung ebenfalls vom 14. Oktober 2022 (act. II 24) wurde der nicht verrechnete Betrag von Fr. 2'811.-- von den Erben zurückgefordert. Beide Verfügungen wurden B.________, als Vertreter der Erben, zugestellt.
Mit Zahlungseinladung vom 27. Januar 2023 und Mahnung vom
13. Februar 2023 wurde B.________ – zuhanden der beiden Erben - um unverzügliche Rückzahlung der Fr. 2'811.-- ersucht. Am 20. August 2024 erfolgte sodann für den entsprechenden Rückforderungsbetrag eine letzte Zahlungsaufforderung, die sowohl B.________ als auch C.________ zugestellt wurde.
Mit Einsprache vom 19. September 2024 wandte sich B.________ – offenbar in der Meinung, die letzte Zahlungsaufforderung vom 20. August 2024 stelle eine innert 30 Tagen anfechtbare Verfügung dar – gegen die AKB-Rückforderung von Fr. 2'811.--, da das Nachlassvermögen weniger hoch als der Freibetrag von Fr. 40'000.-- gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2024 – bezugnehmend auf die Rückerstattungsverfügung vom 21. (richtig: 14.) Oktober 2022 - trat die AKB auf die Einsprache vom 19. September 2024 nicht ein, da diese verspätet sei.
Am 18. Oktober 2024 erhob B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der AKB vom 26. September 2024. Bezugnehmend auf die Einsprache hielt er fest, das Nachlassvermögen sei niedriger gewesen als der Freibe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 3
trag. In der Folge zog der Instruktionsrichter vorab die AKB-Akten (samt den Inkassoakten) bei, woraus sich der vorstehend geschilderte Sachverhalt ergibt.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13
E. 2.1).
Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2024 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema, so dass auf den materiellen Antrag um Verzicht auf eine Rückforderung nicht eingetreten werden kann.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Vorliegend erfolgte die Einspracheerhebung vom 19. September 2024 gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. Oktober 2022 klar ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 4
spätet. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die klar verspätet erhobene Einsprache nicht eingetreten.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 26. September 2024 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ Jürg
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
(samt Eingabe vom 18.10.2024 inkl. Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 5
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.