Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 654 • VG BE 200 2024 654 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Upheld Due to Gross Negligence

Geschäftsnummer 200 2024 654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to waive the repayment of CHF 15,313.35 in unemployment benefits received between July and November 2023, as the insured individual had left the country and failed to report multiple absences abroad, which constituted gross negligence concerning their reporting obligations. Since the claim for a waiver requires both good faith and proof of great hardship, the court dismissed the appeal by finding that the insured individual's conduct precluded a finding of good faith, making the question of hardship moot.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Repayment Upheld Due to Gross Negligence: Since the claim for a waiver requires both good faith and proof of great hardship, the court dismissed the appeal by finding that the insured individual's conduct precluded a finding of good faith, making the question of hardship moot.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern grobe Fahrlässigkeit Verfahrenskosten Arbeitslosigkeit Loyalitätspflicht Erwerbsausfallentschädigung Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The appeal was dismissed because the cumulative requirements for waiving the repayment of undue benefits (good faith and hardship) were not met, specifically ruling that good faith was lacking based on this article.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited as a basis for granting the request for legal aid because the party lacked the necessary means and the claim was not obviously futile.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in connection with Art. 1 Abs. 1 AVIG to deny a party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal against the administrative decision.

Art. 59 ATSG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 60 ATSG

Cited in reasoning to confirm that the appeal was filed within the statutory deadline.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in reasoning to confirm that the formal requirements of the appeal were met.

Art. 61 lit. c and d ATSG

Cited in reasoning to confirm the court's power of free review of the challenged decision.

Art. 111 Abs. 1 VRPG

Cited as a basis for granting the request for legal aid.

Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive to reserve the appellant's potential obligation to repay the costs if circumstances change, despite being granted legal aid.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in reasoning to confirm that the decision fell within the jurisdiction of a single judge because the value in dispute was below Fr. 20'000.--.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in connection with Art. 57 ATSG to establish the specific division of the Administrative Court with jurisdiction.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in reasoning to confirm compliance with formal requirements regarding the appeal.

Art. 32 VRPG

Cited in connection with Art. 81 Abs. 1 VRPG to confirm compliance with formal requirements regarding the appeal.

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in reasoning to confirm the court's power of free review of the challenged decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in reasoning to confirm the court's power of free review of the challenged decision.

Art. 102 ff. VRPG

Cited in connection with Art. 61 Ingress ATSG to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG

Cited in reasoning regarding the determination of procedural costs as a lump-sum fee.

Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited in reasoning regarding the discretionary determination of the fee amount by the authority.

Art. 64 AVIG

Cited in reasoning as the basis for awarding legal aid (although the final order grants relief based on Art. 61 lit. f ATSG and Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in reasoning to confirm local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in reasoning in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG to confirm local jurisdiction.

Art. 1 VKD

Cited in connection with Art. 61 Ingress ATSG and Art. 102 ff. VRPG to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 4 Abs. 2 VKD

Cited in connection with Art. 51 lit. e VKD to confirm the range of fees applicable to social security matters.

Art. 51 lit. e VKD

Cited in connection with Art. 4 Abs. 2 VKD to confirm the range of fees applicable to social security matters.

Art. 66 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, Art. 66 BGG governs appeal costs before the Federal Supreme Court. However, the local rule for costs is Art. 103 VRPG and Art. 1 VKD, which were cited in the context of imposing the costs in section 4.1.

Art. 64 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, Art. 64 BGG governs legal aid before the Federal Supreme Court. The local court used Art. 61 lit. f ATSG and Art. 111 Abs. 1 VRPG.

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Volltext

ALV 200 2024 654 WIS/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juni 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

Sachverhalt:

A.

Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsbürger, meldete sich im Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im November 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2021 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [ALK; act. II] 271 ff. und

304 f.). In der Folge bezog er während der für den Leistungsbezug eröffneten Rahmenfrist vom 20. Dezember 2021 bis 19. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. act. II 238). Nachdem der Versicherte die Schweiz verlassen hatte (act. II 98), wurde dieser per 30. September 2023 beim RAV abgemeldet (act. II 94). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. II 79 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Juli 2023, weil die Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitz in der Schweiz) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ferner forderte sie zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35 zurück (vgl. auch act. II 73 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 56, 63) hiess das AVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) teilweise gut, wobei es die Höhe der entstandenen Rückforderung bestätigte.

Am 6. Mai 2024 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 15), welches das AVA mit Entscheid vom 9. August 2024 (act. II 8 ff.) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 7) wies das AVA mit Entscheid vom 12. September 2024 (act. IIC 1 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Am 1. Oktober 2024 stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Aufforderungsgemäss ging am 7. November 2024 ein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; der entsprechende Entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).

2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Rückforderungsentscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) keine Beschwerde (vgl. act. II 13). In diesem wurde die Rückforderung damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ab dem 10. Juli 2023 ins Ausland (…) verlagert hat resp. dass er die Schweiz am 10. Juli 2023 verlassen und deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hat. Folglich steht rechtskräftig fest, dass er zu viel Arbeitslosenentschädi-

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gung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 15'313.35 beläuft.

3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2023 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 15'313.35 in gutem Glauben empfangen hat.

Diesbezüglich geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer per 30. September 2023 bei der Einwohnergemeinde B.________ abgemeldet hat (act. II 26), diese Abmeldung aber weder dem RAV noch der Arbeitslosenkasse gemeldet hat. Ferner geht aus den eingereichten Kontoauszügen der … (act. II 82 ff.) hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab 10. Juli 2024 diverse Male im Ausland aufgehalten hat. Diese Auslandsabwesenheiten hat er ebenfalls nicht gemeldet. So hat er namentlich in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli bis September 2023 die Fragen, ob er in den Ferien war oder anderen Abwesenheiten erfolgten, verneint (act. II 114, 117, 120). Und auch in den Telefongesprächen vom 11. August 2023 und 3. November 2023 mit der zuständigen RAV-Mitarbeiterin hat er die Auslandsaufenthalte nicht erwähnt (Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIB] 8). Überdies waren gerade diese (nicht gemeldeten) Sachverhaltselemente Grundlage für den rechtskräftigen Rückforderungs-

entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.), gemäss welchem der Beschwerdeführer ab 10. Juli 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 10. Juli 2023 diverse Male im Ausland aufgehalten hat, ohne den Beschwerdegegner darüber in Kenntnis zu setzen. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier liegt zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten vor. Der Beschwerdeführer wusste resp. hätte zumindest wissen müssen, dass er die Abwesenheiten dem Beschwerdegegner melden muss, zumal er auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" jeweils

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

explizit Angaben über Ferien oder andere Abwesenheiten machen musste. Er hat diesbezüglich jedoch – wie bereits dargelegt wurde – unrichtige Angaben gemacht hat. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus.

3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer – wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird – eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezahlung auferlegt.

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4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6

S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (in den Gerichtsakten). Zudem kann das Verfahren (gerade noch) nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.