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200 2024 641 • VG BE 200 2024 641 KI-generiert

Unemployment Benefit Recalculation and Repayment Obligation

Geschäftsnummer 200 2024 641
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, previously employed from 2018 to February 2024, received unemployment benefits from March to July 2024 based on an initially calculated insured salary of CHF 6,630, which the unemployment fund later recalculated to CHF 6,012 after obtaining corrected wage information from the former employer, leading to a demand for the repayment of CHF 1,814.55. The court upheld the repayment decision, finding that the overpayment resulted from an error in calculating the insured earnings based on incorrect salary data, which permitted the adjustment through the allowed process of reconsideration (Wiedererwägung) under social insurance law, and confirmed that the claimant’s possible lack of fault or good faith receipt of the funds are irrelevant to the lawfulness of the repayment demand itself, which must be legally enforced before any subsequent hardship-based waiver request is considered.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Recalculation and Repayment Obligation: The court upheld the repayment decision, finding that the overpayment resulted from an error in calculating the insured earnings based on incorrect salary data, which permitted the adjustment through the allowed process of reconsideration (Wiedererwägung) under social insurance law, and confirmed that the claimant’s possible lack of fault or good faith receipt of the funds are irrelevant to the lawfulness of the repayment demand itself, which must be legally enforced before any subsequent hardship-based waiver request is considered.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsbezug Arbeitslosigkeit versicherter Verdienst Berechnung der Lohnpfändung Verzicht auf Versicherungsleistungen Einspracheentscheid vom 17. September 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG

This provision establishes the basis for the obligation to reimburse unduly received benefits, which the court implicitly upheld by dismissing the appeal challenging the refund order.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) and indirectly relevant as the decision is made under social insurance law, but not explicitly in the dispositive order.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the appellant's eligibility to appeal, but not in the dispositive.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish territorial jurisdiction, but not in the dispositive.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the deadlines, but not in the dispositive.

Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the formal requirements for the appeal, but not in the dispositive.

Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss)

Applied in the dispositive (Order 2) to rule that no court fees shall be levied.

Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss)

Applied in the dispositive (Order 2) to rule that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

ALV 200 2024 641 MAK/FRJ/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. Februar 2025

Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Frésard

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 17. September 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 2018 bis zum 29. Februar 2024 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 134-137). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2024 gekündigt hatte (act. II 137), meldete sich der Versicherte im Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 122-123) und stellte in der Folge einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (act. II 128- 131). Daraufhin richtete ihm die Unia in den Kontrollperioden März bis Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 19'748.80 aus (act. II 87, 89, 94, 97, 101, 106). Nachdem die Unia weitere Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), berechnete sie den Leistungsanspruch neu (vgl. act. II 79-80) und forderte mit Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 64-78) bereits ausbezahlte Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 46-52) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge:

1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. September 2024 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass keine Rückforderung von Fr. 1'814.55 gegen Herrn Nikolov besteht, da er die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und die Rückforderung eine grosse Härte für ihn darstellen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641

3. Es wird festgestellt, dass die Firma C.________ AG als Verursacherin der falschen Lohnmeldungen für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641

senentschädigung für die Kontrollperioden März bis Juli 2024 im Betrag von Fr. 1‘814.55.

Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt (Beschwerde S. 3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 33-37) bzw. in der Verfügung vom

14. August 2024 (act. II 64-78) nicht befunden. Diesbezüglich kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1

S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.2 hiernach).

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

2.1.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.1.2 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Ortsund Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie

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(innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE

144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S.

280 E. 4.1).

Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.

2.2

2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4

S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1)

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202).

2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641

3.

3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zunächst auf Grundlage zweier Lohnjournale (vgl. act. II 114-117) auf Fr. 6'630.-- festlegte (vgl. bspw. act. II 106) und dem Beschwerdeführer gestützt hierauf Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'748.80 ausrichtete (März 2024: Fr. 2'167.95 [act. II 106]; April 2024 Fr. 4'336.-- [act. II 101]; Mai 2024 Fr. 4'533.05 [act. II 97]; Juni 2024: Fr. 3'941.75 [act. II 94]; Juli 2024: Fr. 4’770.05 [act. II 87, 89]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im August 2024 weitere Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), berechnete sie den Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 6'012.-- neu (act. II 79-80) und forderte den bis dahin zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück (act. II 64-78).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe des versicherten Verdienstes noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der (neu-)berechnete versicherte Verdienst fehlerhaft wäre, zumal die Beschwerdegegnerin sowohl den

13. Monatslohn als auch die Zulagen mitberücksichtigte und schliesslich vom (höheren) Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ausging (vgl. act. II 79-81 sowie E. 2.1.2 hiervor). Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag unrichtig wäre (vgl. act. II 70- 75, 79, 128). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘814.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiedererwägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Diese ist denn auch innert der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist erfolgt (vgl. act. II 76-78 und E. 2.2.3 hiervor).

Der Umstand, dass die ursprünglich falsche Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auf fehlerhafte Angaben der Arbeitgeberin zurückzuführen ist, den Beschwerdeführer mithin kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 3), ist für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung sodann nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von

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einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG (Beschwerde S. 3). Diese Frage wird erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass- )Verfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid denn auch fest, dass sie das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde (act. II 33 Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Haftung seiner ehemaligen Arbeitgeberin geltend und stützt sich dabei auf Art. 56 AVIG. Diese Bestimmung regelt die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitslosenkasse, und zwar im Zusammenhang mit dem Bezug von Insolvenzentschädigung. Eine Haftung des Arbeitgebers kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen fehlt es hierfür bereits an der Haftungsvoraussetzung eines Schadens. Ein solcher ist dem Beschwerdeführer nämlich nicht erwachsen, zumal sein Vermögen sich infolge der fehlerhaften Auszahlung nicht verändert hat: Während die Aktiven um Fr. 1‘814.55 zunahmen, wuchsen gleichzeitig die Passiven – in Form des Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin – um Fr. 1‘814.55 an.

3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.