Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 458 • VG BE 200 2024 458 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Authority (Household Activity Comparison)

Geschäftsnummer 200 2024 458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A non-working claimant, categorized as 100% active in the household, contested the invalidity insurance (IV) authority's decision to reject her claim for an invalidity pension, as the determined disability degree was 30% after applying the specific appraisal method (activity comparison) based on her limitations within the household, notwithstanding a full inability to work in a theoretical adapted external employment as assessed by a regional medical service (RAD) doctor. The court confirmed the claimant's status as a non-earner and utilized the household/activity comparison method, relying on an on-site investigation report that found her daily activities sufficiently adjustable given the flexibility inherent in household management, a two-person household, and spousal assistance, despite medical diagnoses including dissociative seizures, chronic migraine, and knee arthrosis; thus, since the required minimum invalidity degree of 40% for a pension was not met, the court upheld the IV authority's 30% disability assessment and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant v. Invalidity Insurance Authority (Household Activity Comparison): The court confirmed the claimant's status as a non-earner and utilized the household/activity comparison method, relying on an on-site investigation report that found her daily activities sufficiently adjustable given the flexibility inherent in household management, a two-person household, and spousal assistance, despite medical diagnoses including dissociative seizures, chronic migraine, and knee arthrosis; thus, since the required minimum invalidity degree of 40% for a pension was not met, the court upheld the IV authority's 30% disability assessment and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenrente Invalidenversicherung Einstweiliger Ruhestand Beschäftigungsgrad Versicherungsleistungsanspruch Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung Verfügung vom 29. Mai 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

The rejection of the appeal against the decision denying the disability pension is based on the finding that the degree of disability is below the required 40% threshold defined in this article.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Used to define invalidity, serving as the basis for the substantive legal assessment of the appeal outcome.

Art. 7 Abs. 1 ATSG

Used to define loss of earning capacity (Erwerbsunfähigkeit), serving as the basis for the substantive legal assessment.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning regarding the method for determining the degree of disability of gainfully employed persons, which is contrasted with the specific method used here.

Art. 28a Abs. 2 IVG

Cited as the basis for applying the specific assessment method (Vergleich der Tätigkeiten) for non-gainfully employed persons in the household, which determined the 30% disability assessment.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning to confirm that the procedural deadlines for filing the appeal were met.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited via Art. 1 Abs. 1 IVG in the dispositive section to deny compensation to the private party (Parteientschädigung).

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section governing the imposition of costs for disputes regarding IV benefits.

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Volltext

200 24 458 IV KNB/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. Februar 2025

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 29. Mai 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2023 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 [act. II 69/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. März 2024 (act. II 72) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 % – ausgehend von einem Status als 100 % im Haushalt Tätige – die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 73, 77) und nach Einholen einer diesbezüglichen Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) verfügte die IVB am 29. Mai 2024 (act. II 82) wie im Vorbescheid angekündigt. Bereits am

27. Mai 2024 (act. II 79) verfügte sie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bei einer leichten Hilflosigkeit mit Anspruchsbeginn am 1. März 2022.

B.

Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 29. Mai 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere Abklärungen durchzuführen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 4

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281

E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1

S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418

E. 7.2 S. 429).

2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 5

benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.4

2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4

S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a).

2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 6

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige bzw. als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert (vgl. act. II 69/4 Ziff. 4.3). Davon abzuweichen besteht aufgrund der Akten und insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von einer … am Wohnort in den Jahren 2000 bis 2003 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act. II 6/8 Ziff. 5.4, 15, 69/4 Ziff. 4.3), keine Veranlassung. Dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass die Anfallsleiden erst seit 2004 – und damit nach der Hauswarttätigkeit – auftraten (act. II 63.5/3), und die Beschwerdeführerin nie erwähnte, sie habe aus diesem Grund oder allgemein aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als … beenden müssen. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung letztlich denn auch unbestritten. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemessen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Massgeblich ist demnach, wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im Aufgabenbereich konkret auswirken. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (C.________) vom 16. November 2023 (act. II 63.1-63.9) sowie den Bericht des Dr. med. D.________, Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2. Dezember 2023 (act. II 65) ab.

3.2

3.2.1 Im interdisziplinären Gutachten der C.________ vom 16. November 2023 (act. II 63.1-63.9) – basierend auf Erhebungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie – wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 63.1/6 Ziff. 4.3):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 7

2. Chronische Migräne (Erstsymptomatik 1989) mit/bei Medikamentenübergebrauch (ICD-10: G43.0)

3. Fortgeschrittene Gonarthrose medial links und retropatellär bei Zustand nach Arthroskopie des Kniegelenks mit lateralem Release, Meniskusteilresektion, Meniskus lateral und Entfernung von freien Gelenkkörpern vom

16. September 2020 (ICD-10: M23.32 und Z98.8)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Adipositas, BMI 32.5 kg/m2 (ICD-10: E66.00)

2. Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.1)

3. Arterieller Hypertonus (ICD-10: I10.00)

- mit Verdacht auf hypertensive Nephrosklerose

4. Prädiabetes (ICD-10: R73.0)

5. Verdacht auf Gastritis (ICD-10: K29.7)

6. Thorakalgien bei muskulärer Dysbalance (ICD-10: M62.88)

Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 63.1/5 Ziff. 4.1) aus, etwa seit dem Jahr 2004 bestehe ein unklares Anfallsleiden. Bei neurologischen Abklärungen habe sich keine Epilepsie nachweisen lassen, die Anfälle seien einer funktionellen/psychogenen Ätiologie zugeordnet worden. So sei die Diagnose von funktionellen nichtepileptischen Anfällen gestellt worden. Ausserdem habe ein sensomotorisches brachio-crurales Hemisyndrom rechts bestanden. Das "Anfallsleiden" sei zunächst etwa einmal monatlich aufgetreten. Seit 2008, nach dem Unfalltod des 18-jährigen Neffen, träten entsprechende Ereignisse nunmehr zweimal pro Monat auf. In der Folge eines verdächtigten Suizids der 35- jährigen Nichte im Jahr 2013/2014 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zuletzt habe die Anfallshäufigkeit etwa zweimal wöchentlich betragen. Im Rahmen der Anfallsereignisse sei es bislang noch nie zu ernsthaften Verletzungen gekommen. Bisher sei keine stationär-psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. 2020 sei die Versicherte in der Kopfschmerz-Sprechstunde des Spitals E.________ abgeklärt worden und es sei die Diagnose einer chronischen Migräne mit Erstsymptomatik 1989 mit/bei auch medikamenteninduziertem Kopfschmerz gestellt worden. Bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik sei, soweit beurteilbar, offenbar eine relevante Verbesserung unter Aimovig eingetreten. Eine Verlängerung der Kostengutsprache für die Aimovig-Behandlung sei aber nicht möglich gewesen. Seit drei bis vier Jahren klage die Explorandin über Beschwerden im linken Kniegelenk. Am 16. September 2020 sei eine Knie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 8

arthroskopie durchgeführt worden. In der Folge sei es zu keiner Beschwerdelinderung gekommen. Aus der internistischen Vorgeschichte seien lediglich ein seit einigen Jahren bekannter Hypertonus und eine Fettstoffwechselstörung erwähnenswert. In der bisherigen Tätigkeit als … sei die Arbeitsfähigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus orthopädischer Sicht aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100 %. Eine solche müsse die folgenden Merkmale aufweisen: Stressminimiertes individuelles Arbeitsumfeld ausserhalb von Gruppenkonstellationen und in allseits wohlwollender Atmosphäre. Keine enge zeitliche Taktung der gut strukturierten, repetitiven Arbeitsvorgaben mit strikter Anpassung an das persönliche Kompetenzniveau. Kein Multitasking. Leicht bis mittelschwere Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen (act. II 63.1/7 f. Ziff. 4.5 ff.).

3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 2. Dezember 2023 (act. II 65/3) aus, im Gutachten der C.________ sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postuliert worden. Dieser Beurteilung sei allerdings ein Fähigkeitsbild zugrunde gelegt worden, welches sich nicht mit den Erfordernissen einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt decke (Homeoffice in der Nähe der Familienangehörigen im Besonderen [vgl. dazu act. II 63.5/9]). Es sei daher festzuhalten, dass auch hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben sei.

4.

4.1 Die Einschränkungen im Bereich Haushalt wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) festgehaltenen – und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) bestätigten

– Ergebnisse der Erhebung vom 13. Februar 2024 auf 30 % veranschlagt (act. 69/8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 9

4.2

4.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

4.2.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21

S. 84 E. 5.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 10

Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (SVR 2018 IV Nr. 7

S. 26 E. 4.3).

4.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause – und in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Er enthält eine eingehende Abklärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt (act. II 69/2 Ziff. 1.1). Diesbezüglich ist namentlich zu beachten, dass das von den Gutachtern umschriebene Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit mit stressminimiertem individuellem Arbeitsumfeld und wohlwollender Atmosphäre ohne enge zeitliche Taktung im Haushalt, d.h. in der Wohnung selbst, wo die Haushaltführung frei eingeteilt werden kann, ohne weiteres gewährleistet ist. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385

E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen angeht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht nahm die Beschwerdegegne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 11

rin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehemannes vor (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung daher die Annahme zugrunde, dass der Ehemann (Jg. 1967) zwar körperlich eingeschränkt belastbar sei – nicht-repetitive Gewichtsbelastung von maximal 5-10 kg bis auf Brusthöhe (vgl. Beschwerde, S. 6) –, was aber die Mithilfe im Haushalt in den meisten Bereichen weder relevant einschränke noch ausschliesse. Dies überzeugt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Wesentlichen zur Folge haben, dass der Ehemann die Überwachung und Begleitung übernimmt (vgl. auch act. II 79). Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) erfüllt damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt von einer Einschränkung von 30 % auszugehen ist (act. II 69/8).

4.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern:

4.4.1 Sie macht zunächst geltend, die medizinische Beurteilung sei "kontrovers" ausgefallen, da die C.________-Gutachter von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen seien, der RAD-Arzt Dr. med. D.________ jedoch die Arbeitsfähigkeit auch diesbezüglich als vollständig aufgehoben erachtet habe (Beschwerde,

S. 3). Aus dieser "Kontroverse" vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Mit der Aussage, wonach der Beurteilung der Gutachter ein Fähigkeitsbild zugrunde gelegt worden sei, welches sich nicht mit den Erfordernissen einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt decke (act. II 65/3), verneinte der RAD-Arzt einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; dass eine entsprechende Tätigkeit (konkret: Homeoffice bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 12

Heimarbeit in der Nähe der Familienangehörigen im Besonderen [vgl. dazu act. II 63.5/9]) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Insofern besteht zwischen den Aussagen der C.________-Gutachter und des RAD-Arztes kein Widerspruch. Die Fragen, ob der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ überhaupt zu folgen ist und ob diese Frage überhaupt in den Bereich der Medizin fällt, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden, hat er damit doch einzig eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich attestiert, was hier nicht massgeblich ist. So ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt rechtsprechungsgemäss in erster Linie denn auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.1; vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Haushaltsabklärung erfolgte in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin attestierten dissoziativen Krampfanfälle, der chronischen Migräne und der fortgeschrittenen Gonarthrose im linken Knie. Die Abklärungsfachperson bezog die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein, wonach sie vor den jeweiligen Anfällen an Kopfschmerzen leide und danach erschöpft sei, da die Krämpfe sie müde machten (act. II 69/2 Ziff. 1.1). Dabei trug sie jedoch auch der Tatsache Rechnung, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts ein grosser Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht (Entscheid des BGer vom 11. Mai 2023, 9C_42/2023, E. 4.2.2; vgl. act. II 69/5 Ziff. 7.1) und es sich lediglich um einen Zweipersonenhaushalt handelt (act. II 81/2), wobei die Mithilfe des Ehegatten mitzuberücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Insofern lassen sich aus der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als … (act. II 63.1/7 Ziff. 4.5) keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Einschränkungen in der Haushaltführung ziehen (vgl. Beschwerde, S. 4 Art. 3).

4.4.2 Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf den "erläuternden Bericht zum Pauschalabzug vom 18. Oktober 2023" (gemeint ist der erläuternde Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern EDI vom 18. Oktober 2023 zur "Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), Umsetzung der Motion SGK-N Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 13

22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV- Grads»") und hält fest, die Gutachter der C.________ seien bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit keinem Wort auf allfällig limitierende Faktoren hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit eingegangen (Beschwerde, S. 4). Diese Kritik zielt ins Leere: Einerseits haben die Gutachter diese Frage explizit mit "Nein" beantwortet (act. II 63.1/8 Ziff. 4.7), andererseits ist – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.1) – eine allfällige medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich hier – wo die Haushaltführung frei eingeteilt werden kann – nicht ausschlaggebend.

4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des "gesundheitlich angeschlagenen Ehemannes" rügt (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5), ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Erhebung – die ihr bekannten (vgl. act. II 81/3) – gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes und mutete ihm deswegen nur einen geringen Anteil an schadenmindernder Mithilfe im Haushalt zu (act. II 69/5 Ziff. 7.1); dies insbesondere beim "Anrichten", beim "Grosseinkauf" bzw. bei grösseren Einkäufen (für einen Zweipersonenhaushalt), beim Einkauf frischer Produkte und beim Wegräumen seiner Wäsche (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise belegt, dass es dem Ehemann (Jg. 1967) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, bei diesen und noch weiteren leichteren Haushaltsaufgaben (bspw. staubsaugen und kochen) mitzuhelfen (bspw. mit Einkaufswägeli bzw. durch Aufteilung der Einkäufe) oder diese gar ganz zu übernehmen. Gemäss dem Abklärungsbericht (act. II 69/5 Ziff. 6.4) fährt er Auto und kann jeweils ein Auto der Kinder – welche im gleichen Ort bzw. sogar im gleichen Wohnblock wohnen – benutzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe des Ehemannes in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Abklärungsfachperson bezog diese richtigerweise in einzelnen, genau bezeichneten Tätigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 14

führerin selbst gemachten Angaben mit ein, ohne ihm die gesamten Arbeiten anzurechnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin selbst aus rein somatischer Sicht der grösste Teil der Tätigkeiten auch weiterhin grundsätzlich selbst möglich wäre.

4.4.4 Zu Recht berücksichtigte die Abklärungsfachperson hingegen die Mithilfe der nicht im selben Haushalt lebenden Tochter und Schwiegertochter der Beschwerdeführerin nicht unter dem Titel der Schadenminderung. Vielmehr anerkannte sie in den von den Angehörigen übernommenen Aufgaben, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr oder zumindest nicht vollumfänglich zumutbar sind (Staubsaugen, Wechsel der Bettwäsche, Reinigung, Grosseinkauf, Wäsche, Kinderbetreuung), eine vollständige bzw. anteilsmässige Einschränkung (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Dies ist jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, erscheint zudem doch fraglich, ob die geltend gemachte Einschränkung sich somatisch in diesem Umfang rechtfertigen lässt und diesbezüglich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin allenfalls mehr Mithilfe erwartet werden könnte, was allerdings letztlich offen bleiben kann.

4.5 Zusammenfassend liegen keine Fehleinschätzungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich.

4.6 Demnach beträgt gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung 30 % (act. II 69/8), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 15

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 16

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.