Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 438 • VG BE 200 2024 438 KI-generiert

Disability Claimant Appeal Inadmissible Following Dispute Over Psychiatric Evaluation Type

Geschäftsnummer 200 2024 438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought disability benefits in May 2023, citing "Post-Covid and Fatigue Syndrome," and after an initial assessment suggested non-invalidating harm, the disability office planned a monodisciplinary psychiatric evaluation, which the claimant contested, demanding a polydisciplinary assessment. The court ruled the appeal inadmissible, concluding that under the revised law (effective January 1, 2022), the insurance provider's decision on the type and scope of medical assessments is final and cannot be challenged at this stage via an independently appealable interim decision, as such decisions are generally not deemed to cause irreparable harm that cannot be addressed later in an appeal against a final benefits decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG, Art. 43 Abs. 1bis ATSG; Disability Claimant Appeal Inadmissible Following Dispute Over Psychiatric Evaluation Type: The court ruled the appeal inadmissible, concluding that under the revised law (effective January 1, 2022), the insurance provider's decision on the type and scope of medical assessments is final and cannot be challenged at this stage via an independently appealable interim decision, as such decisions are generally not deemed to cause irreparable harm that cannot be addressed later in an appeal against a final benefits decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung Neuanmeldung für Invalidenleistungen psychiatrische Arbeitsunfähigkeit widersprüchliche medizinische Einschätzungen psychiatrisches Gutachten Verfügung vom 22. Mai 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning concerning the cost assessment for the appeal against an interlocutory decision in disability insurance matters.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in relation to denying an award of party compensation based on the outcome of the case (read in conjunction with Art. 1 Abs. 1 IVG).

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) as a basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as a basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as a basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in connection with Art. 61 lit. g ATSG regarding the denial of party compensation.

Art. 57 ATSG

Cited as the statutory basis for the Division's jurisdiction over appeals against such decisions.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited alongside Art. 57 ATSG to establish the Division's jurisdiction.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited as establishing the local jurisdiction of the Court.

Art. 60 ATSG

Cited as having been complied with regarding the deadline (Frist).

Art. 61 lit. b ATSG

Cited as having been complied with regarding the form (Form) of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in connection with Art. 61 lit. b ATSG regarding compliance with procedural form requirements.

Art. 32 VRPG

Cited in connection with Art. 61 lit. b ATSG regarding compliance with procedural form requirements.

Art. 55 Abs. 1 ATSG

Cited in classifying the contested decision as an interlocutory decision that does not conclude the administrative procedure.

Art. 5 Abs. 2 VwVG

Cited alongside Art. 55 Abs. 1 ATSG in classifying the contested decision as an interlocutory decision.

Art. 46 VwVG

Cited alongside Art. 55 Abs. 1 ATSG in classifying the contested decision as an interlocutory decision.

Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG

Cited as the basis for the single judge handling appeals against interlocutory decisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 24 438 IV JAP/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2024

Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 22. Mai 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2023 unter Hinweis auf ein "Post-covid und Fatiguesyndrom" bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese stellte gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung (act. II 35) und Aktenbeurteilung (act. II 37) ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Vorbescheid vom 24. Januar 2024 (act. II 38) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 44, 46) und basierend auf einer Empfehlung des RAD (act. II 48, 51) teilte die IVB der Versicherten am 25. April 2024 mit, sie beabsichtige eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zu veranlassen (act. II 52). Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und forderte eine polydisziplinäre Begutachtung (act. II 54), worauf die IVB – nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 56) – mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 57) am geplanten Vorgehen festhielt.

B.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 57), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4 Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer medizinischen Expertise können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V

93 E. 6.1 S. 106). Nach der bisherigen – unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage ergangenen – Rechtsprechung war diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen (BGE

138 V 271 E. 1.2.3 S. 276), womit die entsprechende Verfügung unter Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 4

hebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

1.4.1 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft (AS 2021 705). Laut Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ATSG werden die Fachdisziplinen bei monound bidisziplinären Gutachten vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (vgl. dazu auch BBl 2017 2626 f., 2683). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stellt dies einen grossen Umbruch dar, weil die versicherte Person bisher die Anordnung einer monooder bidisziplinären Begutachtung rügen konnte, wenn sie beispielsweise der Ansicht war, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (vgl. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in SZS 2018

S. 486 f.). Kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift ist der Entscheid des Versicherungsträgers (bei Expertisen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b ATSG) bzw. der Gutachterstelle (bei Expertisen im Sinne von Art. 44 Abs.

1 lit. c ATSG) abschliessend, womit in beiden Fällen keine Beschwerdemöglichkeit mehr besteht (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, S. 68). Im Zweig der Invalidenversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG zusätzlich im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, dass die IV-Stelle (mangels Beschwerdemöglichkeit) keine Zwischenverfügung zu erlassen hat, soweit die versicherte Person den Entscheid über die medizinische Begutachtung bzw. deren Form bestreitet (Rz. 3067.1 KSVI [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82,

146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 59 N. 7). Wenngleich mit der WEIV eine gesetzliche Grundlage zur Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen intendiert war (vgl. BBl 2017 2626), leuchtet es grundsätzlich ein, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 5

dass der Entscheid über die Art der Begutachtung nicht im Zwischenverfahren gerichtlich überprüft werden soll. Denn dieser Entscheid vermag kaum je einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. E. 1.4 hiervor) zu bewirken, können die betroffenen Personen die entsprechenden Rügen doch im Rechtsmittelverfahrens gegen den späteren Leistungsentscheid erheben, worauf nötigenfalls ergänzende medizinische Abklärungen in weiteren Fachdisziplinen angeordnet werden.

1.4.2 Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 25. April 2024 mit, sie beabsichtige eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, wobei sie über die Fragen an den Gutachter orientierte und Gelegenheit zum Einreichen von Zusatzfragen gab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Vorgehen erläutert, falls sie mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei (act. II 52). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin opponierte innert Frist nicht etwa gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen, sondern einzig gegen die Art der Begutachtung (Beschränkung auf die psychiatrische Fachdisziplin; act. II 54). Mithin wurden keine Zusatzfragen eingereicht und weder Rekusationen vorgebracht noch eine andere sachverständige Person für die psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen. Eine Zwischenverfügung in Bezug auf Ausstandsgründe war damit ebenso obsolet wie die Durchführung eines Einigungsversuchs (vgl. Art. 7j der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Rz. 3074 ff. KSVI). Ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage hinsichtlich der geforderten polydisziplinären Begutachtung überhaupt eine Zwischenverfügung hätte erlassen sollen, erscheint zumindest fraglich. So oder anders hat jedoch ein Forumsverschluss zu erfolgen, da nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 1.4.1) der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die medizinische Abklärung auf eine monodisziplinäre Begutachtung zu beschränken, in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens nicht anfechtbar ist.

Nur am Rande sei in materieller Hinsicht darauf hingewiesen, dass jedenfalls der im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 4. Juni 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) für sich allein wohl keine zwingende Grundlage zu bilden ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 6

möchte, um eine Ausdehnung der medizinischen Abklärungen auf weitere Fachdisziplinen ausserhalb der Psychiatrie zu rechtfertigen. Das darin postulierte zentrale Sensibilisierungssyndrom (Central Sensitivity Syndrom, CSS) wird in der Literatur im Kontext von Stressfaktoren thematisiert (vgl. LUOMAJOKI/PFEIFFER [Hrsg.], Schmerzbuch Physiotherapie, 1. Aufl. 2023,

S. 264) bzw. der Fibromyalgie zugeordnet (vgl. DUNKY/GRANINGER/HEROLD et al. [Hrsg.], Praktische Rheumatologie, 5. Aufl. 2012, S. 732). Zudem sollen die Kriterien für ME/CFS (myalgischen Encephalomyelitis bzw. Chronic Fatigue Syndrom [ICD-10 G93.3]) aktuell nicht erfüllt sein. Ohnehin würde es sich bei dieser Diagnose um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne pathologisch klar fassbare Basis handeln, welches sich einem Nachweis mit objektvierbaren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Untersuchungen entzieht, was denn auch die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verdeutlicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2023, IV/2023/476,

E. 3.3.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 80). Mithin könnte der Psychiater durchaus auch ein solches nach einer Covid-Infektion aufgetretenes Beschwerdebild beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2024, 8C_578/2023, E. 5.2.1 f.).

2.

2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer Begutachtung stellen Leistungsstreitigkeiten dar (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 30. April 2013). Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 7

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.