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200 2024 436 • VG BE 200 2024 436 KI-generiert

Appeal Regarding Repayment of Excess Unemployment Benefits Denied Due to Contributory Negligence

Geschäftsnummer 200 2024 436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the rejection of a request to waive the repayment of CHF 8,133.10 in excess unemployment benefits received between April and August 2020 due to unreported short-time work compensation alongside regular earnings. The court reasoned that although the error in reporting was primarily caused by the employer, the appellant, who possessed sufficient education and received the monthly unemployment statements showing lower earnings than actually received, failed to exercise the required attention by not inquiring about the discrepancy, which constituted more than slight negligence and thus precluded a finding of good faith necessary for a waiver under social insurance law, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Appeal Regarding Repayment of Excess Unemployment Benefits Denied Due to Contributory Negligence: The court reasoned that although the error in reporting was primarily caused by the employer, the appellant, who possessed sufficient education and received the monthly unemployment statements showing lower earnings than actually received, failed to exercise the required attention by not inquiring about the discrepancy, which constituted more than slight negligence and thus precluded a finding of good faith necessary for a waiver under social insurance law, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Treu und Glauben Mitverschulden Versicherungsleistung der Sozialversicherung Kurzarbeitsentschädigung Verzicht auf Versicherungsleistungen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The court based its decision on the lack of good faith (a prerequisite for remission under this article) when rejecting the appeal.

Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]

Applied implicitly to deny the party compensation due to the outcome of the procedure.

Art. 102 ff. VRPG

Used as a basis, along with Art. 61 Ingress ATSG, for determining that the procedure is subject to costs.

Art. 61 Ingress ATSG

Cited as the legal basis for holding the proceeding to be subject to costs.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning concerning the formal admissibility of the appeal (although not explicitly in the dispositive, procedural rules that determine the final outcome, such as those related to admissibility checks, are often included if the court relies on them to proceed to the merits, but since the dispositive only contains orders 1-3, and this is not directly reflected there, it is excluded based on the strict rule focusing only on what justifies the numbered orders 1, 2, 3).

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Volltext

ALV 200 2024 436 WIS/SCC/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. August 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436

Sachverhalt:

A.

Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 10. Januar 2019 ALE (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [fortan Arbeitslosenkasse; act. IIE] 335 ff., 347 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IID] 31) forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu viel bezahlte ALE in der Höhe von Fr. 9'050.55 zurück (vgl. Rückforderungsabrechnungen April bis August 2020 [act. IID 26 ff.]). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IID 19) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) teilweise gut und forderte zu viel ausbezahlte ALE in der Höhe von Fr. 8'133.10 zurück. Der Entscheid blieb unangefochten.

Das bei der Arbeitslosenkasse eingereichte Erlassgesuch vom 20. Dezember 2023 (Akten der kantonalen Amtsstelle [act. IIA] 9; act. IID 6 f.) leitete diese an die zuständige Kantonale Amtsstelle weiter. Mit Entscheid vom

14. März 2024 (act. IIA 1 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 8'133.10 ab. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies das AVA mit

Entscheid vom 21. Mai 2024 (Akten Rechtsdienst [act. II] 1 ff., 10 f.) ab.

B.

Am 19. Juni 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst das AVA auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückforderung der für die Monate April bis August 2020 zu viel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 8'133.20.

1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 8'133.20, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7

S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).

Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Meldeoder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).

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2.1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2009 vom 12. November 2009 E. 2.1, 8C_129/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4).

3.

3.1 Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) ist das Folgende erstellt: Nach einer Prüfung der Einkommen des Beschwerdeführers anhand der Auszüge aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse wurde festgestellt, dass von Januar 2020 bis Dezember 2020 sowohl ALE als auch Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG abgerechnet wurden. In den Kontrollperioden April bis August 2020 hat der Beschwerdeführer zusätzlich Kurzarbeitsentschädigung (fortan KAE; act. IID 10 f.) erhalten, welche die Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse auf den Zwischenverdienstbescheinigungen nicht gemeldet hatte. Infolgedessen bezog der Beschwerdeführer für die Monate April bis August 2020 zu viel ALE im Umfang von Fr. 8'133.10, welche die Arbeitslosenkasse zurückgefordert hat (act. II 12 Ziff. 6, 13 Ziff. 7 und 10).

3.2 Umstritten ist nunmehr lediglich der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 und damit vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistungen in gutem Glauben empfangen hat (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, dass er von April bis August 2020 für die C.________ AG im Zwischenverdienst gearbeitet hat (act. IIE 182 f., 188 f., 197 f., 204 ff.), weshalb zu Recht unbestrit-

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ten ist, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt (vgl. auch Beschwerde,

S. 2 Ziff. II/1, Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2).

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass die monatlichen ALE zusammen mit den Lohnund KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin weit über dem versicherten Verdienst lagen:

Monat Ausbezahlte ALE netto KAE und Lohn brutto

April 2'267.65 3'092.95

Mai 1'618.00 3'093.40

Juni 2'216.10 2'672.50

Juli 2'370.75 2'276.45

August 1'875.80 2'111.05

Auch wenn der Fehler durch die Arbeitgeberin – diese hatte die Auszahlung der KAE der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet (vgl. act. II IID 41) – verursacht wurde, war der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, die ALE-Abrechnungen zu prüfen: Den ALE-Abrechnungen sind die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 3'033.-- (das Taggeld beträgt 80 % davon), die Anzahl der jeweils monatlich kontrollierten Tage, der allenfalls erzielte und berücksichtigte Zwischenverdienst sowie der Auszahlungsbetrag zu entnehmen (April 2020 [act. IIE 203], Mai 2020 [act. IIE 194], Juni 2020 [act. IIE 185], Juli 2020 [act. IIE 184], August 2020 [act. IIE 177]). Der Lohn aus dem Zwischenverdienst und die KAE (act. IID 41) waren jeweils Ende des laufenden Monats geschuldet, die Abrechnungen und Auszahlungen der ALE erfolgten erst im Verlaufe des nachfolgenden Monats. Damit wusste der Beschwerdeführer bei Erhalt der ALE, wie hoch die Lohnund KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin waren. Eine Prüfung war ohne weiteres möglich.

Dem Beschwerdeführer, welcher über eine gute Bildung verfügt, hätte bei der ihm gebotenen Aufmerksamkeit also auffallen müssen, dass die ALE

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zusammen mit den Zahlungen der Arbeitgeberin (Lohn und KAE) weit über dem versicherten Verdienst lagen. Überdies sah er auf den monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, dass ihm Zwischenverdienste abgerechnet wurden, welche weit unter den tatsächlichen Zahlungen der Arbeitgeberin lagen. Der Fehler der Arbeitslosenkasse war für den Beschwerdeführer somit leicht erkennbar und er hätte sich bei ihr erkundigen müssen, ob die ALE-Abrechnungen bzw. deren Auszahlung korrekt waren. Indem er dies nicht getan hat, lag eine Unterlassung vor. Diese kann nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt (E. 2.1.2 hiervor).

3.3 Ist der gute Glaube nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte (E. 2.2 hiervor).

3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Mai 2024 (act. II 1 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei der Frage nach dem Vorliegen der Erlassvoraussetzungen handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

28. November 2006, vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

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Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.