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200 2024 411 • VG BE 200 2024 411 KI-generiert

Claimant Appeals Disability Denial Based on Invalid Residence Status at Earliest Entitlement Date

Geschäftsnummer 200 2024 411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying disability benefits, which was based on an invalidity degree of 0% because their notional gainful income (Valideneinkommen) was set to zero due to the lack of a valid residence permit at the earliest possible point of entitlement (May 2020), notwithstanding a valid permit at the time the benefit application was submitted in 2019. The court upheld the denial, reasoning that the calculation of potential gainful income must be based on the status at the earliest potential date of entitlement, and since the claimant lacked the necessary work authorization at that time to work in Switzerland even hypothetically, the potential income was correctly assessed as zero, resulting in a 0% invalidity degree and no claim for a pension, rendering further assessment of health status unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Appeals Disability Denial Based on Invalid Residence Status at Earliest Entitlement Date: The court upheld the denial, reasoning that the calculation of potential gainful income must be based on the status at the earliest potential date of entitlement, and since the claimant lacked the necessary work authorization at that time to work in Switzerland even hypothetically, the potential income was correctly assessed as zero, resulting in a 0% invalidity degree and no claim for a pension, rendering further assessment of health status unnecessary.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente aufenthaltsrechtlicher Status Invaliditätsbemessung Bemessung des Invaliditätsgrades fehlende Anspruchsberechtigung Einschätzung des Einkommens Verfügung vom 3. Mai 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to impose the litigation costs on the unsuccessful appellant, subject to the granting of legal aid.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited as a basis, along with Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG, for granting the request for legal aid concerning litigation costs.

Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited as a basis, along with Art. 61 lit. f ATSG, for granting the request for legal aid concerning litigation costs.

Art. 123 ZPO

Cited as the legal basis for the subsequent liability to pay the costs if the financial situation improves, in connection with the granted legal aid.

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Volltext

IV 200 2024 411 FRC/FRJ/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 31. Oktober 2025

Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Frésard

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 3. Mai 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, reiste im Juni 1998 in die Schweiz ein (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 229 S. 2) und war zuletzt bis im Jahr 2008 als ... tätig (vgl. act. II 9, 116 S. 4 Ziff. 4.3, 139

S. 2, 241). Im Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 46) wies die IVB den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab. Im August 2010 stellte der Versicherte alsdann ein Gesuch um berufliche Massnahmen (act. II 48 f., vgl. auch act. II 61) und erhob am 30. September 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 53

S. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil IV 200 10 1052 vom 4. Oktober 2010 (act. II 53) auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (act. II 68) wies die IVB zudem das Gesuch um berufliche Massnahmen zufolge fehlender Vermittelbarkeit aus invaliditätsfremden subjektiven Gründen sinngemäss ab.

Im Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (act. II 74). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. II 101) verneinte die IVB einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. Ein weiteres im Dezember 2014 gestelltes Leistungsgesuch (act. II 103) wies die IVB mit Verfügung vom 11. März 2015 (act. II 114) hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ab.

Im November 2019 gelangte der Versicherte – ohne Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung – abermals mit einem Leistungsgesuch an die IVB (act. II 116). Nachdem die IVB eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte (act. II 128), teilte sie dem Versicherten am 3. September 2020 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten (act. II 136). Nach Einholung einer weiteren Beurteilung durch den RAD (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411

220) gewährte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (act. II 242) und liess den ihn psychiatrischorthopädisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten vom 26. November 2023 [act. II 267.1-267.7]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 274) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Valideneinkommen von Fr. 0.-- zufolge fehlender gültiger Aufenthaltsbzw. Niederlassungsbewilligung).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben.

Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.

2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das IV-Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Migrationsbehörde hinsichtlich der Härtefallregelung vorliegt.

3. Subeventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier der IV- Stelle für Versicherte im Ausland abzutreten.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Frage, ob das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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2.

2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1

S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. Mai 2024 (act. II 279), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der im November 2019 erfolgten Anmeldung (act. II 116) und der vom 21. Oktober 2020 bis 29. Mai 2021 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 154 S. 3, 156 S. 3 Ziff. 1.3,

164 S. 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist der Rentenanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu prüfen.

2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

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reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V

295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411

3.

3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Tribunal du IIème Arrondissement pour les districts d’Hérens et Conthey vom 16. September 2019 wegen diverser Straftaten (gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. act. II 159 S. 6 f. Ziff. I). Das Kantonsgericht Wallis wies die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. II 159 S. 3 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht alsdann mit Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 ebenso ab, soweit es darauf eintrat (act. II 159 S. 60 ff.). Die zuständige Migrationsbehörde verfügte im Anschluss die Ausweisung des Beschwerdeführers per 17. April 2021 (act. II 161), wobei die Ausreisefrist anschliessend aus medizinischen Gründen verlängert wurde (act. II 229 S. 1). Aktenkundig ist ferner, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 11. April 2020 gültig gewesen ist (act. II 229 S. 2).

3.2 Nach dem soeben Dargelegten (vgl. E. 3.1 vorne) steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Rentenbeginns im Mai 2020 (vgl. E. 2.3 vorne; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und damit nicht in der Lage gewesen war, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen. Damit fehlte es dem Beschwerdeführer im genannten Zeitpunkt an der notwendigen Arbeitserlaubnis, um im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 erster Absatz) ist dabei der Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Rentenbeginns und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs entscheidend, weshalb nicht massgebend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Die Beschwerdegegnerin setze das Valideneinkommen damit zu Recht auf Fr. 0.-- fest (act. II 279 S. 2, vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts [BGer]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411

8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2, 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2, 4.3). Bei einem fehlenden Valideneinkommen resultiert folglich

– unbesehen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung – eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 0 % (E. 2.4 vorne), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Weiterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich entsprechend.

Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die zuständige Migrationsbehörde bis dato keine formelle Verfügung über den Entzug der Niederlassungsbewilligung erlassen haben soll (Beschwerde S. 5 f.), sondern offenkundig keine neue Niederlassungsbewilligung resp. keinen neuen Ausweis ausgestellt hat (vgl. act. II 229 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer auf das bei den C.________ hängige Gesuch vom 21. März 2022 um Erteilung einer Härtefallbewilligung verweist (Beschwerde S. 5 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre eine allfällige Erteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (zu einem späteren Zeitpunkt) zu berücksichtigen; eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist entsprechend nicht angezeigt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Auch ist keine Abtretung des IV- Verfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen weiterhin Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 55 f. IVG, Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3, S. 6 dritter Absatz).

3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

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hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 2). Zudem kann das Verfahren gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4) ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist somit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

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Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.