Claimant v. Unemployment Fund (Untimely Appeal for Benefits Suspension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an unemployment insurance claimant whose entitlement to benefits was suspended for 18 days due to his fault in causing the termination of his employment, for which he subsequently filed an objection to the unemployment fund's decision on February 12, 2024. The unemployment fund refused to consider the objection because it was filed after the 30-day deadline, a decision challenged by the claimant, who argued that health issues and time constraints for his assistant prevented timely filing and requested the restoration of the deadline. The court rejected the appeal, upholding the fund's decision not to enter into the matter, as the objection itself did not explicitly qualify as a request for the restoration of the deadline and, in any case, the claimant's certified 70% working capacity during most of the appeal period meant he was not prevented through no fault of his own from meeting the deadline, nor did the time constraints of an assistant constitute grounds for restoration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 ATSG, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 39 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Claimant v. Unemployment Fund (Untimely Appeal for Benefits Suspension): The unemployment fund refused to consider the objection because it was filed after the 30-day deadline, a decision challenged by the claimant, who argued that health issues and time constraints for his assistant prevented timely filing and requested the restoration of the deadline. The court rejected the appeal, upholding the fund's decision not to enter into the matter, as the objection itself did not explicitly qualify as a request for the restoration of the deadline and, in any case, the claimant's certified 70% working capacity during most of the appeal period meant he was not prevented through no fault of his own from meeting the deadline, nor did the time constraints of an assistant constitute grounds for restoration.
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KI-generiertAlthough the court discussed the failure to adequately apply for reinstatement of the deadline under this article, the ultimate decision to dismiss the appeal did not explicitly cite it in the dispositive, which only addresses dismissal of the complaint and costs. However, the reasoning heavily relies on the non-fulfillment of its requirements (i.e., the requirements for a valid request for reinstatement under Art. 41 ATSG were not met, leading to the dismissal of the appeal against the non-admission of the objection).
Cited as the basis for the single judge competence to issue the decision.
Although this article defines the 30-day deadline for objection which was missed, it is not explicitly cited in the final operative orders (Dispositives).
This article defined the substantive basis for the underlying insurance benefit suspension, but it was not used in the operative orders (Dispositives) which only address the procedural appeal.
Cited in the legal remedies section as applicable law, but not in the operative orders (Dispositives) regarding the decision itself or costs.
Cited in the legal remedies section as applicable law, but not in the operative orders (Dispositives) regarding the decision itself or costs.
Cited in the legal remedies section as applicable law, but not in the operative orders (Dispositives) regarding the decision itself or costs.
Volltext
200 24 260 ALV FUE/TOZ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2024
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/24/260, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Arbeitslosenkasse Unia (Beschwerdegegnerin) stellte A.________ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 12. Februar 2024 für die Dauer von 18 Tagen ab dem 17. Oktober 2023 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe und somit durch eigenes Verschulden arbeitslos sei (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 59 f.).
Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. März 2024 (samt fünf Beilagen) Einsprache und rügte eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Arbeitslosenkasse (act. II 27).
Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein, weil diese erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingegangen sei (act. II 24 f.).
A.________ erhob dagegen am 3. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung der Einsprache.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, wogegen die geltend gemachten materiellen Aspekte im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Eingabe vom 6. Mai 2024) aufgrund des Anfechtungsund Streitgegenstands durch das Gericht nicht geprüft werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/24/260, Seite 3
Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Einsprache erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erhob (Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024).
Beschwerdeweise sowie mit Eingabe vom 6. Mai 2024 wird indes geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei u.a. aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben, wobei zusammen mit der Einsprache entsprechende Arztzeugnisse eingereicht worden seien, was von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt worden sei.
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Gesuch um Wiederherstellung der Frist der Grund anzugeben, der eine fristgerechte Handlung verhindert haben soll (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2009, 9C_581/2008).
Die Einsprache vom 22. März 2024 (act. II 27) dürfte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Gesuch um Fristwiederherstellung qualifiziert werden, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben bzw. hinreichend dargetan hat, was ihn an der rechtzeitigen Einspracheerhebung gehindert haben soll. Die Beschwerdegegnerin ist denn offenkundig auch nicht von einem solchen Gesuch ausgegangen, hat sie hierüber doch keinerlei Ausführungen gemacht.
Selbst wenn – was hier offenbleiben kann – zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem zumindest implizit gestellten und den Anforderungen genügenden Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einspracheerhebung ausgegangen würde – immerhin lagen der Einsprache drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (act. II 30-32) – änderte sich am Ergebnis nichts. Soweit den hier interessierenden Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/24/260, Seite 4
raum betreffend bescheinigen die Zeugnisse, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis 15. Februar 2024 zu 100% arbeitsunfähig und vom
16. Februar bis 31. März 2024 zu 30% arbeitsunfähig war (act. II 31 f.).
Abgesehen davon, dass selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall ausschliesst, dass administrative Angelegenheiten geregelt werden können bzw. zumindest ein Vertreter bestellt werden kann, war der Beschwerdeführer praktisch während der ganzen 30- tägigen Rechtsmittelfrist (wohl mit Beginn am 14. Februar 2024) lediglich 30% arbeitsunfähig (bzw. 70% arbeitsfähig) und damit offensichtlich nicht ausserstande, sich um die rechtzeitige Einspracheerhebung zu kümmern. Der ebenfalls geltend gemachte Zeitmangel der zugezogenen Hilfsperson (vgl. Eingabe vom 6. Mai 2024) stellt ebenfalls keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar (zum Ganzen:
RANDACHER/WEBER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 41 N. 9). Mithin wäre ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ohnehin abzuweisen gewesen.
Nach dem Dargelegten ist die Verwaltung so oder anders zu Recht nicht auf die Einsprache vom 22. März 2024 eingetreten und die gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2024 erhobene Beschwerde ist – bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers (Eingabe vom 6. Mai 2024) – abzuweisen.
Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/24/260, Seite 5
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
A.________
Arbeitslosenkasse Unia
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.