Social Security Fund v. Widow Recipient of Supplementary Benefits (EL) Regarding Asset Recalculation Post-Annuled Inheritance Contract
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of supplementary benefits (EL) whose spouse passed away contested the social security fund's decision to deny her ongoing EL claim following a recalculation, arguing that her net assets upon the spouse's death exceeded the CHF 100,000 threshold for single persons. The court upheld the denial, reasoning that the recalculation of the EL claim was correctly based on the financial situation as of March 1, 2023, following the spouse's death in February 2023, regardless of the later application date. Crucially, an earlier inheritance contract, which had designated the claimant as the sole heir and resulted in the entire estate (valued at approximately CHF 258,257) being attributed to her, was later annulled by the claimant and her son to allow for a distribution according to statutory inheritance law (granting a half share to the son); however, the court classified the subsequent transfer of the half-share to the son as a voluntary waiver of assets without a legal obligation or equivalent consideration, meaning this portion had to be "added back" to her net assets under EL law, ensuring that her net wealth remained well over the statutory threshold, thus precluding any entitlement to EL.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Social Security Fund v. Widow Recipient of Supplementary Benefits (EL) Regarding Asset Recalculation Post-Annuled Inheritance Contract: The court upheld the denial, reasoning that the recalculation of the EL claim was correctly based on the financial situation as of March 1, 2023, following the spouse's death in February 2023, regardless of the later application date. Crucially, an earlier inheritance contract, which had designated the claimant as the sole heir and resulted in the entire estate (valued at approximately CHF 258,257) being attributed to her, was later annulled by the claimant and her son to allow for a distribution according to statutory inheritance law (granting a half share to the son); however, the court classified the subsequent transfer of the half-share to the son as a voluntary waiver of assets without a legal obligation or equivalent consideration, meaning this portion had to be "added back" to her net assets under EL law, ensuring that her net wealth remained well over the statutory threshold, thus precluding any entitlement to EL.
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KI-generiertCited in connection with Art. 61 lit. fbis ATSG as the basis for not imposing court costs.
Cited as the basis for not considering court costs based on the inverse implication of ELG Art. 1 Para. 1 and ATSG Art. 61 lit. fbis.
Cited as the basis for not awarding party compensation based on the inverse implication of ELG Art. 1 Para. 1 and ATSG Art. 61 lit. g.
Cited in connection with Art. 61 lit. g ATSG as the basis for not awarding party compensation.
Cited to establish the jurisdiction of the Social Law Division to decide the appeal against a decision under social security law.
Cited to establish the appellant's right to appeal (standing).
Cited to confirm local jurisdiction.
Cited to confirm that the time limit for appeal was observed.
Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.
Cited to establish that the court reviews the contested decision freely.
Cited to establish that the court is not bound by the parties' requests.
Volltext
200 24 222 EL ISD/IMD/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. Juli 2024
Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1933 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog zusammen mit ihrem Ehegatten C.________ sel. Ergänzungsleistungen (EL). Nach dem Hinschied von C.________ sel. am 13. Februar 2023 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 Ziff. 1) nahm die AKB per 1. März 2023 eine Neuberechnung der EL vor und verneinte mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. II 25) einen entsprechenden Anspruch der Versicherten mit der Begründung, das Vermögen der Versicherten habe am 28. Februar 2023 über der massgebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gelegen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 26) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 28) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 15. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprache von Ergänzungsleistungen ab August 2023.
Die AKB schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2024 zum Verfahren.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, Stellung zu nehmen bezüglich des allfälligen EL-Bezuges durch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten und allenfalls danach bzw. im Zeitpunkt der Anmeldung vom 30. August 2023 sowie zur Frage des anwendbaren Rechts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 3
Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2024 wie aufgefordert Stellung und reichte diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (Akten der AKB [act. IIA] 1-7). Diese Eingabe wurde mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 4
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Mit Blick auf die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen per 1. März 2023 (act. IIA 7) resultieren auch bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechts den EL-Anspruch ausschliessende Mehreinnahmen, womit die Voraussetzungen von Abs. 1 der vorgenannten Übergangsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024). Damit ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin nach der ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtslage zu prüfen (vgl. auch Rz. 1103 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391,
147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 5
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--;
b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--;
c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--.
Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
2.4 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommensund Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 6
31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1).
2.5 Eine Verzichtshandlung liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1).
Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Hinschieds des Ehegatten am 13. Februar 2023 korrekterweise per 1. März 2023 neu (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bat, zur Prüfung des Anspruchs eine neue EL-Anmeldung mit den notwendigen Belegen einzureichen (Verfügung vom 27. Februar 2023 [act. IIA 4]) und die Beschwerdeführerin dieser Bitte erst mit Anmeldung vom 30. August 2023 (act. II 1) nachkam.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den EL-Anspruch ab 1. März 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe per
28. Februar 2023 Fr. 258'257.-- betragen, womit die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten gewesen sei (act. II 25, 28/2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögens stellte sie auf den Vermögensstand der Ehegatten per Todestag von C.________ sel. am 13. Februar 2023 gemäss dem vom Sohn der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 7
Beschwerdeführerin, B.________, erstellten und von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde … geprüften Schlussbericht vom 14. März 2023 (act. II 17, 22/2 f.) ab. Vom darin aufgeführten "Gesamttotal" der Vermögenswerte per 13. Februar 2023 (Fr. 273'695.-- [act. II 22/3]) zog die Beschwerdegegnerin die Todesfallund Notariatskosten (Fr. 13'829.-- und Fr. 1'608.80 [act. II 21]) ab, woraus der Betrag von rund Fr. 258'257.-- (Fr. 273'695.-- ./. Fr. 13'829.-- ./. Fr. 1'608.80) resultierte (act. II 25/1).
3.2 Mit öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 28. November 2002 (act. II 24) verzichtete der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sel. für den – nunmehr am 13. Februar 2023 eingetretenen – Fall, dass der Ehegatte sel. vorversterben sollte, zugunsten der überlebenden Beschwerdeführerin als Alleinerbin auf seinen Erbanspruch. Gleichzeitig wurde er von der zweitversterbenden Beschwerdeführerin als Alleinerbe eingesetzt (act. II 24/3 f. Ziff. II/3; vgl. dazu Art. 494 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Damit fiel mit dem Ableben des Ehegatten sel. am 13. Februar 2023 gestützt auf den Erbvertrag, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu sogleich E. 3.4), dessen Nachlass vollumfänglich der Beschwerdeführerin als Alleinerbin zu (act. II 24/3 Ziff. II/3 erster Absatz; vgl. Art. 537 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdegegnerin hat damit bei der Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin zu Recht den gesamten Nachlass des verstorbenen Ehegatten berücksichtigt. Die entsprechende Berechnung ist korrekt. Das zu berücksichtigende Vermögen der Beschwerdeführerin lag damit per
28. Februar 2023 offenkundig deutlich über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Berechnungszeitpunkt ausgegangen. Sie habe die Anmeldung zum EL-Bezug erst Ende August 2023 eingereicht; massgebend sei der Vermögensstand per Ende Juli 2023. Der Erbvertrag vom 28. November 2002 sei zu jenem Zeitpunkt aufgehoben gewesen, weshalb der Nachlass des Ehegatten sel. ihr gemäss gesetzlicher Erbfolge nur zur Hälfte anzurechnen sei. Mithin liege das Vermögen unterhalb der Schwelle von Fr. 100'000.-- (Beschwerde, S. 1; vgl. auch act. II 26). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1), nahm die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 8
Beschwerdegegnerin korrekterweise per 1. März 2023 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu folgen ist. Selbst bei einer Berechnung des EL-Anspruchs per 1. August 2023 würde sich jedoch am Ergebnis nichts ändern.
3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gemäss undatiertem bzw. unvollständig eingereichtem öffentlich beurkundetem Erbenschein (act. II 12/2 f.) mit Schreiben vom 15. April 2023 gegenüber dem Notar erklärten, "dass der am 28. November 2002 erstellte Erbvertrag als aufgehoben zu betrachten sei, da dieser im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung in … erstellt worden ist, die per Kaufvertrag vom 9. Dezember 2015 verkauft wurde. Somit soll eine Erbteilung nach den üblichen Gegebenheiten erfolgen und der Erbvertrag als nichtig betrachtet werden" (act. II 12/3 Ziff. 3). Unter Ziff. 5 ff. des Erbenscheins wurden sodann die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen – als einzige, gesetzliche Erben von C.________ sel. mit je hälftigem Erbteil anerkannt.
3.3.2 Für die Beschwerdeführerin bestand weder eine Rechtspflicht, den Erbvertrag vom 28. November 2002 (act. II 24) nach dem Tod ihres Ehegatten aufzuheben respektive ihren Sohn (hälftig) an dessen Nachlass teilhaben zu lassen noch hat sie für diesen Verzicht im Entäusserungszeitpunkt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Daher liegt, soweit die Beschwerdeführerin auf die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche verzichtet hat (vgl. Entscheid des BGer vom 9. August 2010, 9C_198/2010,
E. 3.1 mit Hinweisen), ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor (vgl. E. 2.4 f. hiervor).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung für die Aufhebung des Erbvertrages vom 28. November 2002 (act. II 24) vor, dieser sei ausschliesslich und nachträglich auf Wunsch der Ehegatten abschlossen worden, um sicherzustellen, dass beim Ableben eines Ehegatten keine finanziellen Probleme im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung bezüglich der Erbteilung entstehen könnten. Durch den Verkauf der Eigentumswohnung per 9. Dezember 2015 sei der Grund für den Erbvertrag weggefallen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 9
und somit habe dieser durch sie und ihren Sohn aufgelöst werden können (Beschwerde, S. 1).
Diese Begründung ändert an der EL-rechtlichen Qualifikation der Aufhebung des Erbvertrags und der Übertragung der Hälfte des Nachlasses des Ehegatten sel. an den Sohn als Verzichtshandlung nichts: Eine resolutive Bedingung, wie das Dahinfallen des Erbverzichts durch den gemeinsamen Sohn der Ehegatten im Falle eines Verkaufs der auf den Namen des Ehegatten sel. erworbenen Eigentumswohnung (vgl. act. II 24/3 Ziff. I./3), wäre im Rahmen eines Erbverzichtsvertrags möglich gewesen (vgl. WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2020, N. 562 und
800 mit Hinweis). Jedoch findet sich eine solche Bedingung im Erbvertrag vom 28. November 2002 (act. II 24) nicht, sodass die allfälligen inneren Beweggründe bzw. eine nicht beurkundete stillschweigende Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bezüglich der EL-Berechnung keine Bedeutung zukommt. Daran ändert der nachträgliche Verweis auf den Zweck des Erbvertrages im – sich nicht in den Akten befindenden, jedoch notariell zitierten – Schreiben vom 15. April 2023 (vgl. act. II 12/3 Ziff. 3) nichts; diesem hätte für den vorliegenden Fall höchstens dann Verbindlichkeit zukommen können, wenn dessen Inhalt bereits im Erbvertrag festgehalten worden wäre.
3.3.4 Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis auf den Pflichtteil des Sohnes der Beschwerdeführerin bezüglich des Nachlasses des Ehegatten sel. (Art. 471 ZGB; Beschwerde, S. 2). Der Pflichtteilsanspruch kommt hier nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung des Verzichtsvermögens so zu stellen ist, wie wenn der Erbvertrag vom 28. November 2002 (act. II 24) vereinbarungsgemäss vollzogen worden wäre (Art. 11a Abs. 2 ELG) und der Sohn der Beschwerdeführerin betreffend den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten sel. vertragsgemäss auf seinen Pflichtteil verzichtet hätte und damit gleichsam bei diesem Erbgang ausser Betracht gefallen wäre (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB).
3.3.5 Ist nach dem Gesagten ein Vermögensverzicht zu bejahen, sind die entsprechenden Vermögenswerte zum Reinvermögen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor), womit auch unter der Prämis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 10
se, dass die EL-Berechnung per 1. August 2023 vorzunehmen wäre, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- liegt. Damit besteht so oder anders kein Anspruch auf EL. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 28) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und folglich abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/222, Seite 11
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.