Claimant's Unemployment Claim Rejection Upheld Due to Concurrent Incapacity and Waiting Day Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, who was fully employed until August 31, 2023, registered for unemployment on October 20, 2023, requesting benefits with a 60% placement rate, but submitted medical certificates attesting to 100% incapacity to work from October 10 to December 31, 2023, leading to the rejection of his claim for sickness benefits and a subsequent appeal challenging the calculation of waiting days and benefit duration under illness. The court upheld the rejection, confirming that based on the claimant's insured earnings exceeding CHF 125,000 and lack of maintenance obligations, he was correctly assigned 20 income-dependent waiting days under Art. 18 par. 1 lit. c AVIG, which run concurrently with the limited entitlement period of 30 days of elevated benefits for temporary incapacity due to illness (Art. 28 par. 1 AVIG) starting from the framework period's opening (October 20, 2023), and dismissing the claims for damages, administrative directives, and criminal review as inadmissible or lacking legal basis, concluding that the unemployment insurance regulations, which mandate waiting periods and limited temporary sick leave coverage, were correctly applied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Claimant's Unemployment Claim Rejection Upheld Due to Concurrent Incapacity and Waiting Day Calculation: The court upheld the rejection, confirming that based on the claimant's insured earnings exceeding CHF 125,000 and lack of maintenance obligations, he was correctly assigned 20 income-dependent waiting days under Art. 18 par. 1 lit. c AVIG, which run concurrently with the limited entitlement period of 30 days of elevated benefits for temporary incapacity due to illness (Art. 28 par. 1 AVIG) starting from the framework period's opening (October 20, 2023), and dismissing the claims for damages, administrative directives, and criminal review as inadmissible or lacking legal basis, concluding that the unemployment insurance regulations, which mandate waiting periods and limited temporary sick leave coverage, were correctly applied.
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KI-generiertThe court confirmed that the contested decision regarding the duration of benefits during incapacity for work was not flawed, relying on this article.
The court confirmed the calculation and existence of the 20 waiting days based on this article.
Referenced in conjunction with Art. 15 AVIG when discussing the general requirement for unemployment insurance claims relating to employability.
Cited to define the start of the benefit-entitlement frame period.
Cited to define the start of the contribution-time frame period.
Cited when defining insured earnings for unemployment benefit calculation.
Cited to confirm that unemployment benefit is paid as a daily allowance, five days per week.
Mentioned in combination with Art. 37 Abs. 1 AVIV as the basis for determining the average wage for the last six contribution months.
Applied via reverse conclusion to waive the charging of procedural administrative costs.
Applied via reverse conclusion to deny awarding party compensation due to the outcome of the administrative appeal.
Used to confirm the appellant's standing to appeal (entitlement to file the complaint).
Cited as the procedural basis determining the competence of the Administrative Court's social security division to judge the appeal.
Cited in passing regarding compliance with the appeal deadline.
Cited in passing regarding compliance with the formal requirements for the appeal.
Cited as a legal basis for the court's free review of the contested decision.
Cited as a legal basis for the court not being bound by the parties' requests.
Cited as a legal basis for the court's free review of the contested decision under cantonal procedural law.
Cited as a legal basis for the court not being bound by the parties' requests under cantonal procedural law.
Cited in conjunction with Art. 32 VRPG regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 128 Abs. 1 and Art. 119 Abs. 1 AVIV regarding the local jurisdiction.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 119 Abs. 1 AVIV regarding the local jurisdiction.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 128 Abs. 1 AVIV regarding the local jurisdiction.
Cited to define the determination of the average wage for the last six contribution months.
Cited regarding the usual composition of the court chamber (three judges).
Cited regarding the composition of the court chamber (two judges) acting in cases deemed obviously well-founded or unfounded.
Cited for determining the competence of the Administrative Court's social security division in conjunction with Art. 57 ATSG.
Cited in conjunction with Art. 61 fbis ATSG for the non-levying of procedural costs.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG for the denial of party compensation.
This is the final order dismissing the appeal to the extent it was admissible.
This is the final order regarding costs (no costs levied, no party compensation awarded).
Volltext
200 24 217 ALV ISD/SCC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22. April 2024
Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 16. August 2021 bis 31. August 2023 für die B.________ SA in einem Vollzeitpensum tätig (Akten der Arbeitslosenkasse D._______ [act. II] 83 f.,
91 ff., 169 f.). Er meldete sich am 20. Oktober 2023 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung an (act. II 169 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosentschädigung (ALE) ab dem 1. September 2023 (act. II 171 ff.) mit einem Vermittlungsgrad von 60 %. Der Versicherte reichte die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. und 29. November 2023 ein (act. II 85, 97), mit welchen vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte die Arbeitslosenkasse D.______ einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggelder ab dem
21. November 2023 ab (act. II 46 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 39 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 19. Februar 2024 ab (act. II 21 ff.).
B.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 (Poststempel: 13. März 2024) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Berechnungen der Arbeitslosenversicherung aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Ziff. 1). Er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher durch das Handeln der Arbeitslosenversicherung entstanden sei (Ziff. 2). Die falsch berechneten 20 Wartetage aus ALE seien zu streichen (Ziff. 3). Es sei festzustellen, dass Tage ohne Leistungserbringung nicht als Leistungstage verrechnet werden könnten; die Anrechnung der Krankheitstage habe erst nach Ablauf jeglicher Wartetage zu beginnen (Ziff. 4). Es sei der Arbeitslosenversicherung bindend vorzuschrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 3
ben, dass sie vorübergehenden Ersatz des Lohns zu erbringen habe (Ziff. 5). Sie sei bindend zu zwingen, die verfassungsmässige Leistung im notwendigen Zeitrahmen zu erbringen, d.h. durch sofortige monatliche Zahlungen ab dem Zeitpunkt, an dem Anspruch bestehe, in Erfüllung ihres verfassungsmässigen Auftrags, Erwerbsersatz zu leisten (Ziff. 6). Es sei zu prüfen, ob seitens der Arbeitslosenversicherung strafrechtliche Tatbestände vorlägen (Ziff. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 4
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 1.2 hiernach – einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE; insbesondere umstritten sind die Erfüllung der allgemeinen Wartetage und die Befristung der ALE bei Krankheit. Nicht zum Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören der vom Beschwerdeführer beantragte Schadenersatz (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), der Erlass von Verwaltungsweisungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 5 f.) und die Prüfung strafrechtlicher Tatbestände (Beschwerde S. 3 Ziff. 7), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass Tage ohne Leistungserbringung (Krankheitstage) nicht als Leistungstage verrechnet werden könnten (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), liegt ein Feststellungsbegehren vor; es fehlt diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, da letzteres mittels eines rechtsgestaltenden Entscheids gewahrt werden kann (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1), weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt.
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten zweijährige Fristen: Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 5
den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG).
Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV).
2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).
2.4 Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60’001.-- und Fr. 90’000.-- (lit. a); 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90’001.-- und Fr. 125’000.-- (lit. b); 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über Fr. 125’000.-- (lit. c).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 20. Oktober 2023 beginnt (act. II 46, 169). Umstritten ist demgegenüber die Anzahl der vom Beschwerdeführer zu bestehenden allgemeinen Wartetage: Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (act. II 67 ff., 84 Ziff. 17; vgl. auch Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 6
beitsvertrag [act. II 94]) ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- auszugehen; weiter erhielt der Beschwerdeführer im März 2023 zusätzlich einen Bonus von Fr. 5'000.-- ausbezahlt (act. II 84 Ziff. 17), dabei handelte es sich um eine (einmalige) Prämie bei Vertragsende (act. II 60). Es steht somit fest, dass der versicherte Verdienst mehr als Fr. 125'000.-- beträgt und dass er keine Unterhaltspflichten hat gegenüber Kindern unter 25 Jahren (vgl. act. II 49, 59; Art. 18 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AVIV). Da die Anzahl der zu bestehenden allgemeinen Wartetage sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE; Stand: 1. Januar 2023; herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco; abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis] Rz. C108; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224
E. 4.4.2 S. 228), hatte der Beschwerdeführer ab der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (E. 2.1 hiervor) vom 20. Oktober 2023 (act. II 169) 20 Wartetage zu bestehen (vgl. act. II 44 f.; Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG).
Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eine Teilzeitbeschäftigung von 60 % suchte (act. II 171 Ziff. 3). Dies führt in Bezug auf die vor dem Leistungsbezug zu bestehenden Wartetage (Art. 18 Abs. 1 AVIG) nicht zu einer Reduktion des versicherten Verdienstes, da dieser aufgrund des davorliegenden Zeitraums zu ermitteln ist (Art. 37 AVIV). Eine Reduktion der Vermittelbarkeit – abgesehen von hier nicht bestehenden Ausnahmen – hat demgegenüber keinen Einfluss auf die zu bestehende Wartezeit (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C108d). Jedoch ist im Rahmen der Leistungsausrichtung (vgl. dazu Abrechnungen Oktober/November 2023; act. II 44 f.) der versicherte Verdienst um den Faktor der reduzierten Vermittelbarkeit (hier von 60 %) auf Fr. 7'125.-- anzupassen (Fr. 11'875.-- [act. II 59] x 0.6), da sich der Entschädigungsanspruch nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall richtet (AVIG-Praxis ALE Rz. B89).
3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 7
nen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. THOMAS GÄCHTER, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018
S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.
3.3 Die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG angerechneten 20 Wartetage sind damit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 10. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. II 85, 97). Dadurch hatte er zwar vorerst Anspruch auf das volle Taggeld, jedoch war der Anspruch bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit befristet (vgl. Praxis-ALE Rz. C166). Die 30-tägige Frist (Kalendertage) begann dabei ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen – vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit – erfüllte (vgl. Praxis-ALE Rz. C168), d.h. hier ab dem
20. Oktober 2023 (Eröffnung der Rahmenfrist [act. II 46, 169]) und endete per 18. November 2023 (vgl. act. II 23). Mit dieser vom Grundsatz der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen, abweichenden Ausnahmeregelung sollen in Fällen bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle vermieden und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Krankenund Unfallversicherung geschlossen werden (vgl. BGE 135 V 185
E. 6.1.2 S. 189 mit Hinweisen). Die Bestimmung zum befristeten Leistungsanspruch trotz vorübergehend verminderter oder aufgehobener Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit wirkt sich demnach nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er bei Fehlen einer dahingehenden Regelung mangels Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) von vornherein keinen ALE-Anspruch hätte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 21 ff.) ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Berechnung des Beschwerdegegners komme faktisch einer Leistungsverweigerung gleich und sei widerrechtlich (Beschwerde S. 2 Ziff. 10), kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer hatte – wie erwähnt (E. 3.3 hiervor) – zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug 20 Wartetage zu bestehen, welche wertmässig in Form von Taggeldern zu tilgen waren (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C109). Dies führt nicht dazu, dass die Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG von 30 Tagen erst nach Absolvierung der Wartetage von 20 Tagen zu laufen begänne, sondern sie wird durch das gleichzeitige Bestehen der
20 Wartetage – an denen die Kontrollvorschriften (mit Ausnahme der Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 9
mittelbarkeit) erfüllt sind – weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG- Praxis ALE Rz. C168 zweiter Absatz). Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, dass die vom Gesetzgeber im Sinne der Selbstverantwortung des Einzelnen einkommensabhängig ausgestalteten Wartetage ausgehebelt würden.
5.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Februar 2024 (act. II 21 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, ALV/24/217, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.