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200 2024 154 • VG BE 200 2024 154 KI-generiert

Insured Lacks Standing to Appeal Denial of Chiropractic Coverage After Ceasing Treatment

Geschäftsnummer 200 2024 154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on the appeal against the rejection of the insured's objection concerning the denial of coverage for chiropractic treatment of his cervical spine complaints, which the insurer had linked to a 1997 accident. The court reasoned that since the insured explicitly stated in the appeal process that he no longer desired chiropractic treatment for his cervical spine after being advised against it by two chiropractors, he lacked the requisite legally protected interest in the outcome of the dispute over the prior coverage refusal, thus rendering him without standing to pursue the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 59 ATSG, Art. 61 ATSG; Insured Lacks Standing to Appeal Denial of Chiropractic Coverage After Ceasing Treatment: The court reasoned that since the insured explicitly stated in the appeal process that he no longer desired chiropractic treatment for his cervical spine after being advised against it by two chiropractors, he lacked the requisite legally protected interest in the outcome of the dispute over the prior coverage refusal, thus rendering him without standing to pursue the matter further.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation örtliche Unzuständigkeit Versicherer rechtlich geschütztes Interesse Streitgegenstand Sistierung der Versicherungsleistung Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (Referenznummer: 11.97.41033-3)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ATSG

The lack of a legally protected interest prevents the required legitimacy to file the appeal.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited as the procedural basis allowing a single judge to rule on appeals that are clearly not to be entered upon.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met, although ultimately the case was not decided on the merits.

Art. 57 ATSG

Cited as the jurisdictional basis for the Social Insurance Section of the Administrative Court to decide on appeals concerning social insurance law.

Art. 58 ATSG

Cited to confirm the court's territorial jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the deadline requirements were met.

Art. 1 Abs. 1 UVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG to decide that no court costs shall be levied.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG to rule that no court costs shall be levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited by negative implication (Umkehrschluss) to rule that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

UV 200 2024 154 FRC/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 2. September 2025

Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG p.A. Rechtsdienst Personenversicherung, Postfach 99, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (Referenznummer: 11.97.41033-3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

Sachverhalt:

A.

Dem 1943 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erbrachte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin Nationale Suisse im Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen vom 12. Juni 1997,

19. Februar 1999 und 14. Dezember 2002 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, namentlich Heilkostenund Taggeldleistungen. In der Folge wurden dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 % zugesprochen (vgl. Akten der Helvetia [act. II] 44

S. 2, 146, 151 S. 15 Ziff. 5).

Am 31. August 2020 (act. II 1) liess der Versicherte durch seinen behandelnden Arzt bei der Helvetia ein Gesuch um Kostenübernahme für eine chiropraktische Behandlung der Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) einreichen (vgl. auch act. II 18). Mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) hielt die Helvetia fest, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden. Es bestehe für die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020 keine Leistungspflicht der Helvetia. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2020 Einsprache (act. II 35,

39 f.). Nach Vornahme diverser Abklärungen (vgl. act. II 52, 89, 100) und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags (act. II 120), mit welchem sich der Versicherte am 16. August 2022 nicht einverstanden erklärte (act. II 124), wies die Helvetia mit Entscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, er wünsche keine Behandlungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiropraktiker davon abgeraten hätten.

Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 eine verbesserte Beschwerde ein, mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom

21. (recte: 12.) November 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, sich an alle verfügbaren Akten zu halten und auf die Erstellung von Verordnungen zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.

Am 16. und 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein.

Am 1. Mai 2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein.

Am 26. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151), mit welchem die Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) bestätigt wurde. Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020, da kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen und dem Unfall vom 12. Juni 1997 bestehe.

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29; vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie – wie hier – bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).

1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt bzw. macht hauptsächlich geltend, er wünsche keine Behandlungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiropraktiker davon abgeraten hätten ("Damit hat sich das Thema chiropraktische Behandlung der HWS erledigt."; "Es braucht keine umständlichen Erörterungen zum Thema chiropraktische Behandlung, von keiner Seite wird daran festgehalten."; "[…], dass inzwischen zwei Chiropraktoren eine Behandlung wegen möglicher Interferenzen mit anderen Schwachstellen abgelehnt haben, was die Diskussionen zum Thema chiropraktorische Behandlung der HWS erübrige."; vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom

16. Februar 2024 [S. 1], 27. Februar 2024 [S. 2], 16. April 2024 [S. 1],

28. April 2024 [S. 2] und 26. Mai 2024 [S. 2]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides vom

19. Januar 2024 (act. II 151) hat und damit zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55).

Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V

49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder

– anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295,

133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008

E. 2.2).

1.3.2 Soweit in der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29 S. 2) festgehalten wird, dass die Schmerzen an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden, handelt es sich dabei nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, sondern um eine wertende Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

Rechtsprechung ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage anzusehen, welche im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund entfaltet Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung – auch wenn sie durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (vgl. act. II 151 S. 17 Ziff. 15) bestätigt wurde – keine Rechtswirkung, da es sich dabei um eine wertende Beurteilung handelt, welche nicht als feststehende Tatsache übernommen werden kann.

Demzufolge kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) – bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) – verneinte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020 bilden (zum Begriff des Streitgegenstandes im Allgemeinen: vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1

S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sich die Auseinandersetzung betreffend die chiropraktische Behandlung der HWS erledigt habe (vgl. E. 1.2.2 hiervor), mit anderen Worten die beantragte Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr nötig sei. Dem Beschwerdeführer fehlt somit das schutzwürdige Interesse an einer materiellen Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beantragten Behandlung durch einen Chiropraktiker (vgl. act. II 1, 18). Es sind keine wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder sonstigen Nachteile ersichtlich, welche sich aus der Ablehnung der Leistungspflicht ergeben (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft alternative oder weitere Behandlungen an der HWS wünschen (vgl. Eingabe vom 16. April 2024, S. 1 f.), wäre die Beschwerdegegnerin – nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs – verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gegenwärtig fehlt dem Beschwerdeführer jedoch ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2024 (act. II 151; vgl. E. 1.3.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

1.4 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des Einspracheentscheides vom

19. Januar 2024 (act. II 151). Damit fehlt die erforderliche Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weshalb auf diese (insgesamt) nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermahnung zur vollständigen Aktenberücksichtigung sowie der Anweisung zum Verzicht auf Verordnungserstellung (vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2).

1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

2.

2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124

E. 5b S. 133) und es liegen auch keine Verhältnisse im Sinne Art. 104 Abs. 4 VRPG vor, welche Anlass gäben, von dieser Praxis abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2024)

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.