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200 2023 786 • VG BE 200 2023 786 KI-generiert

Insolvency Compensation Claim Rejection Due to Untimely Request for Forfeited Deadline Restoration

Geschäftsnummer 200 2023 786
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought insolvency compensation after their employer's bankruptcy was published on April 5, 2023, but the claim was filed on June 13, 2023, missing the 60-day forfeiture deadline (June 5, 2023) under Article 53(1) of the Swiss Unemployment Insurance Act. While a forfeited deadline may be restored under exceptional circumstances (Art. 41 ATSG) if the claimant or representative was unpreventably hindered and requests restoration within 30 days of the hindrance ceasing, the claimant's representative argued late submission was due to a nine-week hospitalization without providing evidence or specifying when the impediment ended. The court determined that even assuming the impediment ceased at the time of the claim submission (June 13, 2023), the subsequent request for deadline restoration, made on August 10, 2023 (via objection), was clearly too late as the statutory 30-day period would have ended on July 13, 2023, leading the court to dismiss the appeal and uphold the denial of insolvency compensation due to the untimely request for restoration.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 1 AVIG, Art. 41 ATSG, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 90 ff. BGG; Insolvency Compensation Claim Rejection Due to Untimely Request for Forfeited Deadline Restoration: While a forfeited deadline may be restored under exceptional circumstances (Art. 41 ATSG) if the claimant or representative was unpreventably hindered and requests restoration within 30 days of the hindrance ceasing, the claimant's representative argued late submission was due to a nine-week hospitalization without providing evidence or specifying when the impediment ended. The court determined that even assuming the impediment ceased at the time of the claim submission (June 13, 2023), the subsequent request for deadline restoration, made on August 10, 2023 (via objection), was clearly too late as the statutory 30-day period would have ended on July 13, 2023, leading the court to dismiss the appeal and uphold the denial of insolvency compensation due to the untimely request for restoration.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Wiederherstellung der versäumten Frist Verwirkungsfrist Klagefrist Konkursbegehren mangelnder Solvenznachweis Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 1 AVIG

The court considered this provision as the basis for the non-admissibility of the claim due to expiry of the deadline, although the appeal itself was dismissed on procedural grounds relating to the reopening of the deadline.

Art. 41 ATSG

This provision was examined to determine the conditions for the reopening (Wiederherstellung) of the expired deadline, although the reopening itself was denied.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to confirm the Single Judge's competence to issue the decision based on the value in dispute.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the notice of appeal rights as procedural provisions applicable to future appeals against this decision.

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Volltext

200 23 786 ALV FUE/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, ALV/23/786, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdegegner) verneinte mit Verfügung vom 11. Juli 2023 und Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 den Anspruch des A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Publikation des Konkurses der C.________ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt sei am 5. April 2023 erfolgt, womit der Antrag spätestens am 5. Juni 2023 (Ablauf der 60-tägigen Frist) hätte eingereicht werden müssen, jedoch erst am 13. Juni 2023 und somit verspätet eingetroffen sei (Akten des Beschwerdegegners [act. II]

12 f., 2. f.).

- Der Versicherte, vertreten durch B.________, erhob dagegen am

3. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

- Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

- Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungsund Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG;

SR 837.0]). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 106 E. 2a S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, ALV/23/786, Seite 3

- Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer – obschon ihn der Beschwerdegegner mehrfach auf die 60-tägige Verwirkungsfrist aufmerksam gemacht und ihm entsprechende Unterlagen zugestellt hatte (act. II/33 f., 31 f., 29 f.; vgl. auch act. II/27 f.) – das Gesuch um Insolvenzentschädigung erst nach Ablauf dieser Frist einreichte, womit der Anspruch verwirkt ist.

- Zu prüfen bleibt, ob die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG wiederhergestellt werden kann. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

- Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Einsprache vom

10. August 2023 – ohne konkrete Angaben zu machen und ohne diesbezügliche Belege einzureichen – geltend gemacht, er habe notfallmässig ins Spital eintreten müssen und dort neun Wochen verbracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den Beschwerdeführer zu unterstützen bzw. fristgerecht zu handeln (II/11).

- Wann das geltend gemachte Hindernis der gesundheitsbedingten Handlungsunfähigkeit weggefallen sein soll, wird nicht dargetan, doch war dies ohne Zweifel spätestens am 13. Juni 2023 der Fall, als das Gesuch um Insolvenzentschädigung beim Beschwerdegegner einging (II/18).

- Selbst unter der für den Beschwerdeführer günstigsten Annahme, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen für das Stellen des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist erst am 13. Juni 2023 zu laufen begonnen und am 13. Juli 2023 geendet hätte, ist das erst am 10. August 2023 (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Frist offenkundig verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher – ohne dass das Gesuch materiell geprüft werden muss – ausser Betracht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, ALV/23/786, Seite 4

- Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

- Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (zum Streitwert:

Beschwerdebeilage S. 2 Ziff. 15; Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.