Unemployment Insurance Fund v. Insured Person (Timeliness of Training Cost Reimbursement Request)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person, previously a specialist, registered for employment services and sought the unemployment insurance fund to cover the costs of a training course attended on July 4, 2023, submitting the application on July 5, 2023, after receiving a job offer contingent on completing safety courses. The unemployment office denied the reimbursement request because the formal requirement under Art. 60 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) mandates that requests for financial support for individual employment market measures must be submitted in advance of the course start date. The court upheld the denial, reasoning that the statute's clear and binding wording requires a timely submission *before* the course, and although the insured person was offered the job contingent on quick completion and submitted a request for a subsequent course that was approved despite being late, he had sufficient time (the weekend and Monday) after receiving the job offer on Friday, June 30, to inform the authorities and submit the request before the Tuesday course. Consequently, the formal prerequisites for cost coverage were not met, and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Insurance Fund v. Insured Person (Timeliness of Training Cost Reimbursement Request): The unemployment office denied the reimbursement request because the formal requirement under Art. 60 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) mandates that requests for financial support for individual employment market measures must be submitted in advance of the course start date. The court upheld the denial, reasoning that the statute's clear and binding wording requires a timely submission *before* the course, and although the insured person was offered the job contingent on quick completion and submitted a request for a subsequent course that was approved despite being late, he had sufficient time (the weekend and Monday) after receiving the job offer on Friday, June 30, to inform the authorities and submit the request before the Tuesday course. Consequently, the formal prerequisites for cost coverage were not met, and the appeal was dismissed.
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KI-generiertThe appeal was rejected because the claim for cost coverage was submitted after the course was attended, violating the requirement that the application must be submitted to the responsible office before the course begins.
Used by way of negative implication to establish that no court fees shall be levied.
Used by way of negative implication to establish that the appellant is not entitled to party compensation.
Volltext
200 23 699 ALV SCI/SAW/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2024
Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … mit eidg. Fachausweis und zuletzt tätig als …, meldete sich am 25. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region …, [act. IIA] 138 ff., 142, 165). Am 21. Juni 2023 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse …, [act. II] 136).
Mit Gesuch vom 5. Juli 2023 beantragte der Versicherte beim RAV die Übernahme der Kosten für einen am 4. Juli 2023 besuchten Kurs „…“ bei „B.________“ (act. IIA 91). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (act. IIA 99) lehnte das RAV das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dieses sei erst nach der Durchführung des Kurses und damit zu spät gestellt worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 64) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2023 (act. IIA 13) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Kostenübernahme für den Kurs „…“.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 (act. IIA 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Kurs „…“.
1.3 Bei Kurskosten in der Höhe von Fr. 185.-- (act. IIA 91) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 4
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2.2 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AIVG). Der Bundesrat hat diese Bestimmung mit Art. 81e Abs. 1 AVIV insoweit konkretisiert, dass die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen habe. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer von der C.________ AG am Freitag, 30. Juni 2023, eine Stelle als … zugesagt wurde. Dies unter Vorbehalt, dass er vor dem Stellenantritt die noch offenen …-Kurse (Sicherheitskurse; vgl. Art. 16 ff. der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personenund Gütertransport auf der Stras- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 5
se [CZV; SR 741.521]) absolviere (act. IIA 24 f.). Am Dienstag, 4. Juli 2023, besuchte der Beschwerdeführer den Tageskurs „…“ und am Freitag, 7. Juli 2023, den Kurs „…“ (act. II 27 f., 51). Mit zwei separaten Gesuchen je vom Mittwoch, 5. Juli 2023, beantragte er die Übernahme der Kurskosten (act. IIA 91, 94). Mit Verfügungen je vom 6. Juli 2023 (act. IIA 99, 101) wurden die Gesuche abgewiesen. Am 10. Juli 2023 trat der Beschwerdeführer bei der C.________ AG die Anstellung im Stundenlohn als … an (act. IIA 86; act. II 52). Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2023 nachgereicht hatte (act. IIA 86), wurde hinsichtlich des Kurses vom
7. Juli 2023 wiedererwägungsweise Kostengutsprache erteilt (act. IIA 79).
3.2 Der Kurs „…“ hat am Dienstag, 4. Juli 2023, stattgefunden und wurde damit vor Einreichung des Kostenübernahmegesuchs (act. IIA 91) absolviert. Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 AVIG hätte das Leistungsgesuch indessen rechtzeitig vor Beginn des Kurses der zuständigen Amtsstellte eingereicht werden müssen (vgl. E. 2.2 hiervor). Von dieser vom Wortlaut her eindeutigen und die rechtsanwendenden Behörden bindende Bestimmung kann nicht abgewichen werden (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Da das Kostenübernahmegesuch erst nach dem Kursbesuch gestellt wurde und damit die formellen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner keine finanzielle Unterstützung für den beantragten Individualkurs zugesprochen hat.
Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass es dem Beschwerdeführer von vornherein nicht möglich war, die zehntätige Frist gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV zur Einreichung des Kostenübernahmegesuchs einzuhalten. Das RAV hat sich nicht auf diese Frist berufen und hinsichtlich des Kurses „…“ vom 7. Juli 2023, für welchen das Gesuch ebenfalls am 5. Juli 2023 eingereicht wurde, Kostengutsprache erteilt (act. IIA 79). Zutreffend ging es davon aus, dass, wenn es in dringenden Fällen nicht mehr ausreicht, das Gesuch entsprechend dem Verordnungsrecht mindestens zehn Tage vorher einzureichen, davon auch abgewichen werden darf und das Gesuch als rechtzeitig gestellt im Sinne von Art. 60 Abs. 3 AVIG gilt. Mit Blick darauf hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort denn auch festgehal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 6
ten (vgl. S. 3 Art. 4), dass er auch bezüglich des Kurses „…“ so verfahren wäre, wenn das Leistungsgesuch vor Kursbeginn gestellt worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe ihm nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um das Gesuch noch vor Kursbeginn beim RAV einzureichen (vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, wann das Gespräch am Freitag, 30. Juni 2023, mit der potenziellen Arbeitgeberin erfolgt war, stand ihm das ganze Wochenende und zusätzlich der Montag, 3. Juli 2023, zur Verfügung, um das RAV rechtzeitig über den bevorstehenden Kurs zu orientieren und das Gesuch zu verfassen sowie einzureichen. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob und unter welchem Titel es abweichend vom klaren Wortlaut von Art. 60 Abs. 3 AVIG überhaupt zulässig wäre, nachträgliche Gesuche zu bewilligen.
3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2023 (act. IIA 13) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2024, ALV/23/699, Seite 7
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.