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200 2023 638 • VG BE 200 2023 638 KI-generiert

Swiss Cantonal Administrative Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Compensation Fund Objection

Geschäftsnummer 200 2023 638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Cantonal Administrative Court did not admit the appeal filed against the objection decision of the compensation fund concerning supplementary benefits, deeming it untimely. The situation involved the appellant filing an appeal on September 13, 2023, against an objection decision dated June 19, 2023, which had been delivered on June 23, 2023, making the deadline August 24, 2023, after accounting for procedural suspension; furthermore, the appellant submitted a copy of an envelope as evidence of timeliness that was clearly associated with a different, later mailing (July 31, 2023), and was not the registered mail used to send the contested decision. The court ruled that the appeal was filed after the 30-day statutory period had elapsed, and the appellant's failure to respond to the inquiry regarding the timeliness and the presentation of misleading evidence constituted willful misconduct, leading to the non-admission of the appeal and the imposition of full costs on the appellant for causing unnecessary judicial expense.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, Art. 61 lit. fbis ATSG; Swiss Cantonal Administrative Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Compensation Fund Objection: The situation involved the appellant filing an appeal on September 13, 2023, against an objection decision dated June 19, 2023, which had been delivered on June 23, 2023, making the deadline August 24, 2023, after accounting for procedural suspension; furthermore, the appellant submitted a copy of an envelope as evidence of timeliness that was clearly associated with a different, later mailing (July 31, 2023), and was not the registered mail used to send the contested decision. The court ruled that the appeal was filed after the 30-day statutory period had elapsed, and the appellant's failure to respond to the inquiry regarding the timeliness and the presentation of misleading evidence constituted willful misconduct, leading to the non-admission of the appeal and the imposition of full costs on the appellant for causing unnecessary judicial expense.

Schlagwörter

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Ausgleichsfonds Verfahrensrügen verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Einstellung der Leistungen Verwaltungskosten Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant due to willful conduct.

Art. 39 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedy instruction as the procedural basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedy instruction as the procedural basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedy instruction as the procedural basis for appealing to the Federal Tribunal.

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Volltext

200 23 638 EL SCI/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2023

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ vertreten durch HRM & Dr. Dr. jur. pp. B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2023, EL/23/638, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch HRM & Dr. Dr. jur. pp. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) vom 19. Juni 2023. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. September 2023)

nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. September 2023 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, dies unter Beilage unter anderem einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom

19. September 2023 (Sendungsnummer: …).

- Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Umschlagskopie (Sendungsnummer: …; Beschwerdebeilagen [BB] 3) einen Versand der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2023 mit Zustellung am 2. August 2023 (vgl. den gerichtlich erhobenen Auszug der Sendungsverfolgung in den Gerichtsakten) betreffe. Die Beschwerdegegnerin lege mit ihrer Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 19. September 2023 vor, mit welcher ein Versand am 19. Juni 2023, d.h. dem Tag des Erlasses des Einspracheentscheides (Zustellung am 23. Juni 2023), belegt werde.

Unter diesen Umständen erscheine die Beschwerde als verspätet. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter könne sich innert gleicher Frist zum Umstand äussern, dass er – worauf der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Einspracheentscheid hinweise – diesen als in Teilen abgedeckte Kopie eingereicht habe. Er habe zudem mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sei.

- In der Folge liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2023, EL/23/638, Seite 3

- Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2023 zugestellt (vgl.

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 19. September 2023; in den Gerichtsakten). Der Fristenlauf begann am 24. Juni 2023 und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 24. August 2023. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 13. September 2023 (Eingang beim Gericht am 14. September 2023) wurde die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.

Daran vermag die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eingereichte Kopie eines mit A-Post+ versandten Briefumschlags der Beschwerdegegnerin (vgl. BB 3) nichts zu ändern. Zunächst wurde der hier angefochtene Einspracheentscheid gemäss Adresse per Einschreiben (R) versandt. Die entsprechende Sendungsverfolgung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 (Sendungsnummer: …;

in den Gerichtsakten) lautet denn auch auf ein Einschreiben (R) und ist auch in zeitlicher Hinsicht dem Einspracheentscheid zuzuordnen. Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie eines weit später versandten Briefumschlags (Versand am 31. Juli 2023; Sendungsnummer: 98.01.019417.00009458) handelt es sich somit offensichtlich nicht um den Briefumschlag, mit welchem der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 versandt worden war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2023, EL/23/638, Seite 4

Von der mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 eingeräumten Möglichkeit, sich zu diesen Beweismitteln und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, machten – wie bereits dargelegt – weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter Gebrauch.

- Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann das Gericht jedoch Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a

S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324;

SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 56 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2023, EL/23/638, Seite 5

Wenn der Rechtsvertreter einerseits einen falschen Briefumschlag einreicht, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorzutäuschen, andererseits den angefochtene Einspracheentscheid in einer durch Abdecken veränderten Kopie auflegt, so liegt mutwillige Prozessführung vor und wird beim Gericht unnötiger Aufwand verursacht. Diesen hat die Beschwerdeführerin, welche sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zu tragen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- HRM & Dr. Dr. jur. pp. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2023, EL/23/638, Seite 6

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.