In re Health Insurance Premium Debt Settlement via Promissory Note
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mandatory health insurance policyholder challenged a debt collection notice for unpaid premiums from October to December 2022, totaling CHF 637.20 (plus interest and fees), arguing that the debt had been settled with an "indorsed Promissory Note" after the debt collection process began. The court confirmed the insurer's decision to maintain the debt and uphold the lifting of the objection to the debt collection, reasoning that a "Promissory Note," as a bill of exchange, is not a statutory legal tender under Swiss law (Art. 84 para. 1 CO in conjunction with Art. 2 WZG), and the insurer was not obliged to accept it as a means of payment in the absence of a contractual agreement, thereby confirming the existence and enforceability of the outstanding premium, interest, and processing fee claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; In re Health Insurance Premium Debt Settlement via Promissory Note: The court confirmed the insurer's decision to maintain the debt and uphold the lifting of the objection to the debt collection, reasoning that a "Promissory Note," as a bill of exchange, is not a statutory legal tender under Swiss law (Art. 84 para. 1 CO in conjunction with Art. 2 WZG), and the insurer was not obliged to accept it as a means of payment in the absence of a contractual agreement, thereby confirming the existence and enforceability of the outstanding premium, interest, and processing fee claims.
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KI-generiertCited in the reasoning section E. 1.1 as the basis for the competent division (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) to judge the appeal, although the dispositive does not directly rely on it for the final outcome.
Cited in the reasoning section E. 1.1 to establish the appellant's standing (Beschwerdeberechtigung).
Cited in the reasoning section E. 1.1 to confirm local jurisdiction.
Cited in the reasoning section E. 1.1 to confirm adherence to the deadline for filing the appeal.
Cited in the reasoning section E. 1.1 concerning the formal requirements for the appeal, which were met.
Cited in the reasoning section E. 4.1 as the basis for making the administrative procedure liable for costs.
Cited in the reasoning section E. 1.4 regarding the Court's power of free review.
Cited in the reasoning section E. 4.2 as the implicit legal basis for the refusal to award party compensation.
Cited in the reasoning section E. 1.3 to establish the jurisdiction of the single judge because the value in dispute was below Fr. 20'000.--.
Cited in the reasoning section E. 1.1 in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the competent division.
Cited in the reasoning section E. 1.4 regarding the Court's power of free review.
Cited in the reasoning section E. 1.4 regarding the principle that the Court is not bound by the parties' submissions.
Cited in the reasoning section E. 1.1 concerning the formal requirements for the appeal.
Cited in the reasoning section E. 4.1 as the legal basis for levying procedure costs.
Cited in the reasoning section E. 4.1 regarding the nature of the procedure cost as a lump-sum fee.
Cited in the reasoning section E. 4.1 regarding the assessment of the fee by the Court.
Cited in the reasoning section E. 4.2 to refuse party compensation to the successful respondent.
Mentioned in E. 2.2 as the basis for imposing monitoring and processing fees (although the provision itself is not in the dispositive).
Cited in E. 2.3 as context for the application of Art. 26 ATSG regarding default interest.
Cited in E. 2.1 as the basis for mandatory health insurance.
Cited in E. 2.3 as the legal requirement for sending a payment reminder and demand for payment before debt collection proceedings.
Cited in E. 2.3 as the legal basis for initiating debt collection if payment is not made following the demand.
Mentioned in E. 3.6 as the legal basis for the debtor owing debt collection costs (although not part of the dispositive orders).
Mentioned in E. 2.4 as the general reference for the authority to overturn formal objections (Rechtsvorschlag) in the administrative context (in conjunction with administrative law principles).
Cited in E. 3.5.2 concerning the rule that money debts must be paid in legal tender.
Cited in E. 3.5.2 for the definition of a promissory note (Eigenwechsel).
Cited in E. 2.2 in conjunction with Art. 1 KVG as the basis for incurring default interest on overdue premiums.
Mentioned in the introductory section as a potential basis for legal aid (not explicitly in the dispositive, thus excluded based on strict rules).
Not applicable, as this decision is from a Cantonal Administrative Court, not the Federal Supreme Court (LTF = BGG).
Not applicable, as this decision is from a Cantonal Administrative Court, not the Federal Supreme Court (LTF = BGG).
Cited in E. 2.2 establishing the annual default interest rate of 5%.
Cited in E. 2.3 concerning the deadline for sending a payment demand.
Cited in E. 2.2 as the basis for allowing the insurer to charge reasonable processing fees.
Cited in E. 2.2 establishing that premiums must generally be paid in advance and monthly.
Cited in E. 3.5.2 concerning the definition of legal tender (coins, banknotes, SNB sight deposits).
Cited in E. 3.5.2 establishing that notes/instruments other than legal tender do not have mandatory acceptance.
Cited in E. 4.1 as context for applying the procedure costs regulations to the administrative court.
Cited in E. 4.1 in conjunction with Art. 51 lit. e VKD to indicate the relevant fee bracket for social security matters.
Cited in E. 4.1 in conjunction with Art. 4 Abs. 2 VKD to indicate the relevant fee bracket for social security matters.
Cited in the appeal instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court (LTF).
Cited in the appeal instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court (LTF).
Cited in the appeal instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court (LTF).
The dispositive item 3 orders payment of costs (Fr. 500.--). Although the order cites Art. 61 ATSG and Art. 102 ff. VRPG, the imposition of costs is generally covered by Art. 66 BGG/LTF in federal review, but this Cantonal Court decision cites Art. 61 ATSG and VKD in its reasoning, and Art. 66 BGG is not explicitly used in orders 1-4 of the dispositive, so compliance with the strict rule requires only citing what is in orders 1-4.
The dispositive does not mention granting or denying legal aid, so Art. 64 BGG is not cited in the orders.
Not applicable (Cantonal Court decision).
Not applicable (Cantonal Court decision).
Not applicable (Cantonal Court decision).
Volltext
200 23 608 KV SCP/IMD/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2023
Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (…) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und sein 2011 geborener Sohn sind bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana [act. II] pag. 2-6). Am 6. September 2022 (act. II act. 8 f.) stellte die Visana die Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 abzüglich Prämienverbilligung in Rechnung. Nachdem der Versicherte diese auch nach Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) und Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) nicht beglichen hatte, leitete die Visana beim Betreibungsamt …, Dienststelle …, die Betreibung der offenen Forderungen im Betrag von Fr. 637.20 samt Zins von 5 % ab 1. Februar 2023 nebst Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, Mahnkosten von Fr. 50.-- und Zins bis 31. Januar 2023 von Fr. 13.-- ein (act. II pag. 14 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2023 (act. II pag. 16 ff.) beseitigte die Visana den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag vom 13. Februar 2023 (act. II pag. 15). Der Versicherte erhob dagegen am 3. April 2023 Einsprache (act. II pag. 20 ff.) und machte geltend, die offenen Forderungen seien durch die am 13. Februar 2023 "indossiert übertragene" "Promissory Note" (No. …) über Fr. 100'000.-- ausgeglichen worden. Mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) reduzierte die Visana die erhobenen Mahnund Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- und hob den Rechtsvorschlag im Umfang der offenen Prämienforderung in Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2022 sowie Mahnund Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.-- auf. Dabei erwog sie im Wesentlichen, die Tilgung der offenen Forderungen durch eine "Promissory Note" sei nicht möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 7. August 2023 gelangte der Versicherte an die Visana, welche diese mit Schreiben vom 31. August 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2023 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert angesetzter Frist seinen Beschwerdewillen kundzutun, einen Antrag mit sachbezogener Begründung zu stellen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten.
Mit Eingabe vom 15. September 2023 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nach. Sinngemäss beantragt er u.a. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2023 fest, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde und setzte dem Beschwerdeführer unter Androhung des kostenpflichtigen Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer mit einer an das Generalsekretariat des Veraltungsgerichts gerichteten Eingabe vom 15. September 2023 versucht hat, entgegen der gerichtlichen Anordnung den Kostenvorschuss mittels einer "Promissory Note" (No. …) zu begleichen. Er forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angedrohten Säumnisfolgen auf, den Kostenvorschuss innert der mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2023 angesetzten Nachfrist zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 2. Oktober 2023 nach.
Mit zwei Eingaben vom 29. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Verfahren. Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2023 zugestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 4
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 (abzüglich der Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 637.20 zuzüglich Zins von
5 % ab 1. Dezember 2022 sowie Mahnund Bearbeitungskosten in Höhe von Fr. 60.--, dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer diese rechtsgültig bezahlt hat, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 5
schwerdeführer darüber hinaus in seinen Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164
E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).
1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (AVB KVG; gültig ab Januar 2021 [<https://www.visana.ch/de/privatkunden/gesundheit/services/avb>]) sieht vor, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens und ande- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 6
re Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden können; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Umtriebsentschädigung erhoben werden.
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221).
2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 7
fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
3.
3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren, wobei die monatlichen Prämien Fr. 264.85 bzw. Fr. 85.85 betrugen (act. II pag. 2, 5). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 637.20 (act. II pag. 14) setzt sich zusammen aus den Prämienforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (3 x Fr. 350.70) abzüglich Prämienverbilligungen für jenen Zeitraum (Fr. 414.90 [act. II pag 8]).
3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahnund Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wurde mit Zahlungserinnerung vom 17. November 2022 (act. II pag. 10 f.) gemahnt sowie mit Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember 2022 (act. II pag. 12 f.) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), waren diese jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwerdegegnerin für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 Verzugszins ab dem 1. Dezember 2022 (act. II pag. 27 Ziff. 6, 28 Ziff. 3) und damit nach dem mittleren Verfalltag verlangt, ist dies nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumigen Versicherten Mahnund Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl.
E. 2.2 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 8
Beschwerdeführer die Mahnund Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnund Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- (die Mahnund Bearbeitungskosten wurden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 von Fr. 150.-- auf Fr. 60.-- herabgesetzt [act. II pag. 27 Ziff. 8]; zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.2 in fine hiervor) nicht zu beanstanden.
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die hiervor aufgeführten, von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht, macht aber geltend, diese nach Anhebung der Betreibung am 13. Februar 2023 mittels "Promissory Note" (No. …) ausgeglichen zu haben (das entsprechende Dokument befindet sich nicht in den Akten, was jedoch nicht schadet). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.5.1 Sowohl das KVG, die KVV wie auch das ATSG enthalten keine besonderen Bestimmungen darüber, in welcher Form Prämien und akzessorische Forderungen zu bezahlen sind. Auch den ABV KVG (in der hier gültigen Version ab Januar 2021) lässt sich hierzu nichts entnehmen.
3.5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) die vom Bund ausgegebenen Münzen (lit. a), die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten (lit. b) und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (lit. c).
Die vom Beschwerdeführer ausgestellte "Promissory Note" stellt einen sogenannten Eigenwechsel (vgl. Art. 1096 OR; vgl. auch "Promissory Note" No. … [in den Gerichtsakten]) dar, mittels welchem der Aussteller dem Wechselnehmer verspricht, ihm oder an seine Ordre, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (vgl. FILIPPO CELIO, in JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 9
Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 1096 - 1099 N 1). Die "Promissory Note" ist kein gesetzliches Zahlungsmittel im vorgenannten Sinne, womit hierfür auch keine Annahmepflicht besteht (vgl. Art. 3 WZG).
3.5.3 Mittels Usanz, Parteiwillen bzw. Zustimmung des Gläubigers können für die Begleichung von Forderungen auch andere als die gesetzlichen Zahlungsmittel vereinbart werden (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), a.a.O., Art. 84 N 8). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bezüglich Annahme der "Promissory Note" als Zahlungsmittel besteht unbestrittenermassen nicht; die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht bereit, eine solche Vereinbarung abzuschliessen (vgl. act. II pag. 26 Ziff. 4).
3.5.4 Da es sich bei den Prämienund den akzessorischen Forderungen um nach schweizerischem Recht entstandene Forderungen handelt und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in der Schweiz haben, finden entgegen der Annahme des Beschwerdeführers Rechtsvorschriften, welche den internationalen Handel und Zahlungsverkehr betreffen, hier von vornherein keine Anwendung. Weiterungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, die "Promissory Note" (No. …) als Zahlungsmittel zu akzeptieren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und der Beschwerdeführer die geforderten Prämien samt Zins sowie Mahnund Bearbeitungskosten schuldig blieb.
3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (act. II pag. 25 ff.) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle … (act. II pag. 14 f.), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahnund Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 10
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
4.
4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, da keine Verhältnisse vorliegen, welche Anlass gäben, von dieser Regel abzuweichen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/608, Seite 11
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 637.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 zuzüglich Mahnund Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Visana AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.