Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2023 585 • VG BE 200 2023 585 KI-generiert

Widower's Pension Denial Upheld Despite ECHR Equality Claims

Geschäftsnummer 200 2023 585
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A widower, whose wife died in April 2022, was denied a widower's pension because at the time of her death, all three of his children (born in 1996, 1998, and 2001) were adults, and the Swiss Compensation Fund confirmed the denial upon objection. The widower argued that the differing treatment of widowers and widows with children violates the principle of equality and the non-discrimination mandate of the European Convention on Human Rights (ECHR), citing a landmark 2022 European Court of Human Rights (ECtHR) ruling (Beeler v. Switzerland) that Article 24 para. 2 of the Swiss Federal Act on Old Age and Survivors' Insurance (AHVG) is discriminatory. The court rejected the appeal, finding that AHVG Article 24 para. 2, while unconstitutional under national law, must be applied by authorities according to Article 190 of the Swiss Constitution. Critically, the court determined that the factual circumstances of this case—where the children were already adults—did not fall within the scope of ECHR Article 8 (right to respect for private and family life) because the denial of the pension would not necessarily impact the organization of the family life, thereby also excluding the application of the non-discrimination rule under ECHR Article 14, distinguishing the case from the ECtHR precedent which involved minor children.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Widower's Pension Denial Upheld Despite ECHR Equality Claims: The widower argued that the differing treatment of widowers and widows with children violates the principle of equality and the non-discrimination mandate of the European Convention on Human Rights (ECHR), citing a landmark 2022 European Court of Human Rights (ECtHR) ruling (Beeler v. Switzerland) that Article 24 para. 2 of the Swiss Federal Act on Old Age and Survivors' Insurance (AHVG) is discriminatory. The court rejected the appeal, finding that AHVG Article 24 para. 2, while unconstitutional under national law, must be applied by authorities according to Article 190 of the Swiss Constitution. Critically, the court determined that the factual circumstances of this case—where the children were already adults—did not fall within the scope of ECHR Article 8 (right to respect for private and family life) because the denial of the pension would not necessarily impact the organization of the family life, thereby also excluding the application of the non-discrimination rule under ECHR Article 14, distinguishing the case from the ECtHR precedent which involved minor children.

Schlagwörter

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Witwerrente Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Leben Alter und Tod Fall des Ausschlusses Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 2 AHVG

The court confirmed that under the current law (de lege lata), there is no claim for a widower's pension based on this provision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Used in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG to establish that no court fees are to be charged.

Art. 61 lit. g ATSG

Used in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG to establish that no party cost reimbursement shall be awarded (Umkehrschluss).

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited as the legal basis for not awarding party cost reimbursement.

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Volltext

200 23 585 AHV SCP/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter

A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater von drei Kindern (1996, 1998 und 2001 geboren). Am TT. April 2022 verstarb seine Ehefrau. Im April 2023 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (AB 4) wies die AKB das Gesuch ab, was sie auf Einsprache hin (AB 5) mit Entscheid vom 10. Juli 2023 (AB 6) bestätigte.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________, am 17. August 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 11. Oktober 2022 eine unbefristete Witwerrente auszurichten. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenoder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 4

Abs. 3 erster Teilsatz AHVG). Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG).

2.2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente mit der Begründung, gemäss Randziffer 3401 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (RWL) bestehe bei Witwern mit volljährigen Kindern nur Anspruch auf eine Rente gestützt auf den Entscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022, 78630/12, in Sachen Beeler c. Schweiz (nachfolgend EGMR 78630/12), wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei. Wenn die Anmeldung für eine Witwerrente nach dem 11. Oktober 2022 für eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verwitwung eingehe, bestehe ein unbefristeter Anspruch, sofern am 11. Oktober 2022 der Witwer mindestens ein minderjähriges Kind habe (AB 4). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, mangels Vorliegens objektiver und vernünftiger Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen mit Kindern, seien diese gemäss EGMR 78630/12 gleich zu behandeln. Daraus folge, dass ihm spätestens ab 11. Oktober 2022 eine unbefristete Witwerrente zu gewähren sei (vgl. AB 5 sowie Beschwerde S. 4 ff.).

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 5

Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145).

Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach der Rechtsprechung ist es dem kantonalen und dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 134 V 131 E. 7.1 S. 136,

129 I 265 E. 3.2 S. 269).

3.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

3.4 Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 6

eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., S. 149 § 8

N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (TSCHANNEN, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; KIENER/KÄLIN/WYTTEN- BACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.

4.

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

4.2 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten (Art. 14 EMRK).

4.3 Zwar ist die auf dem ersten Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 EMRK (nachfolgend 1. ZP EMRK) basierende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen mangels Ratifizierung dieses Protokoll für die Schweiz nicht verbindlich (vgl. etwa BGE

139 I 257 E. 5.3.3 S. 263 f.; BGer 9C_617/2011, E. 3.1), durch die Verwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 7

gerung einer Witwerrente könnte jedoch der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens) und damit folglich auch Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) betroffen sein.

4.3.1 Mit EGMR 78630/12 stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (vgl. dazu auch BASILE CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in: SZS 2023 S. 115 ff.). Im Entscheid präzisierte der EGMR die relevanten Kriterien für die Frage, was in Bezug auf Sozialleistungen unter Art. 8 EMRK fällt (EGMR 78630/12, § 66 ff.). Er erwog, damit Art. 14 EMRK anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Leistung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er u.a. auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Witwer und sein Familienleben während des Rentenbezugs hatte (EGMR 78630/12, § 72). Der EGMR berücksichtigte dabei, dass das Alter der gemeinsamen Kinder (ein Jahr und neun Monate bzw. vier Jahre) im Todeszeitpunkt der Mutter schwierige Entscheidungen des Witwers hinsichtlich der Organisation des Familienlebens erforderte und dieser schliesslich seine Erwerbstätigkeit aufgab, um sich vollumfänglich seiner Familie zu widmen und die Kinderbetreuung bzw. -erziehung zu übernehmen (EGMR 78630/12, § 79).

4.3.2 Der dem Entscheid EGMR 78630/12 zu Grunde liegende Sachverhalt lässt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 8 S. 5) – nicht mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichen. Unstrittig geht es hier nicht um die Aufhebung einer laufenden Witwerrente (EGMR 78630/12, § 12), weshalb nicht die retrospektiven Auswirkungen während der (hypothetischen) Rentendauer berücksichtigt werden können, sondern die vom Beschwerdeführer nach der Verwitwung im April 2022 (vgl. AB 3) in Bezug auf den familiären Kontext getroffenen Dispositionen bzw. die prospektiven Folgen hinsichtlich der Organisation des Familienlebens massgebend sind. Im Zeitpunkt der Verwitwung waren die Kinder des Beschwerdeführers längst volljährig, womit kein Betreuungsbzw. Erziehungsbedarf mehr bestand. Dass sich in dieser Konstellation ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 8

Anspruch auf eine Witwerrente notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens niederschlagen würde (vgl. E. 4.3.1 hiervor), ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit ist hier – anders als im vom Beschwerdeführer referenzierten Entscheid EGMR 78630/12 – der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und damit folglich auch jener von Art. 14 EMRK nicht betroffen (für eine mit dem EGMR-Entscheid vergleichbare Konstellation vgl. SVR 2023 AHV Nr. 9 S. 25). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den für das Verwaltungsgericht unverbindlichen Verwaltungsweisungen des BSV in der Mitteilung Nr. 460 vom

21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und die EL-Durchführungsstellen (siehe AB 7 S. 16 ff.) bzw. in Rz. 3401 RWL (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal diese für die vorliegende Konstellation unstrittig ebenfalls keinen Anspruch auf eine Witwerrente postulieren (vgl. Beschwerde S. 6 sowie Entscheid des BGer vom 2. August 2023, 9C_248/2023, E. 3.2.3 und 4.2).

4.4 Da Art. 24 Abs. 2 AHVG unbesehen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (vgl. E. 3.4 hiervor) und der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall nicht betroffen – die Völkerrechtswidrigkeit demnach nicht gegeben – ist (vgl. E. 4.3 hiervor), besteht de lege lata kein Anspruch auf eine Witwerrente. Bei allem Verständnis für das davon abweichende Rechtsempfinden des Beschwerdeführers ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. Juli 2023 (AB 6) unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, de lege ferenda bezüglich der Diskriminierung Abhilfe zu schaffen; entsprechende Bestrebungen sind denn auch im Gange. So gab der Bundesrat am 8. Dezember 2023 einen Vorentwurf zur Teilrevision des AHV-Gesetzes betreffend Anpassung der Hinterlassenenrenten in die Vernehmlassung. Dieser Vorentwurf enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Sys- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 9

tems zu begleiten (Vernehmlassung 2023/100; abrufbar unter https://fedlex. data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/100/cons_1).

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, AHV/23/585, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.