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200 2023 444 • VG BE 200 2023 444 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Social Welfare Benefits Claim

Geschäftsnummer 200 2023 444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the rejection of social welfare benefits due to the appellant's failure to adhere to the 30-day appeal deadline, which was missed by one day, as the contested decision was received on May 6, 2023, and the appeal was posted on June 6, 2023. The court found that neither the appellant's claimed existential distress stemming from previous legal proceedings nor the brief handover of the decision to an attorney was recognized as a valid ground for the restoration of the missed deadline, as the court has no discretionary or extralegal scope for waiving statutory time limits, and the appellant was still able to draft a reasoned appeal during the relevant period. Consequently, the court did not address the merits of the social assistance claim, ruling on procedural requirements only.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 90 BGG, Art. 39 BGG, Art. 82 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Social Welfare Benefits Claim: The court found that neither the appellant's claimed existential distress stemming from previous legal proceedings nor the brief handover of the decision to an attorney was recognized as a valid ground for the restoration of the missed deadline, as the court has no discretionary or extralegal scope for waiving statutory time limits, and the appellant was still able to draft a reasoned appeal during the relevant period. Consequently, the court did not address the merits of the social assistance claim, ruling on procedural requirements only.

Schlagwörter

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Sozialhilfe verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Voraussetzungen Sozialversicherungsverfahren Wiederherstellung der Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

This article is implicitly referenced in part 2, as the primary ground for not entering into the appeal (non-admittance due to procedural deficiency, specifically tardiness, which often falls under this provision when addressed by a single judge on admissibility).

Art. 90 BGG

Referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' as a governing provision for filing a complaint in public law matters to the Federal Tribunal.

Art. 39 BGG

Referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' as a governing provision for filing a complaint in public law matters to the Federal Tribunal.

Art. 82 BGG

Referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' as a governing provision for filing a complaint in public law matters to the Federal Tribunal.

Art. 66 BGG

Impliedly addressed by order no. 3, stating that no court fees must be charged (Art. 66 BGG governs court costs).

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Volltext

200 23 444 SH SCP/FRN/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2023

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz

Sozialhilfeleistungen (Beschwerde-Entscheid vom 4. Mai 2023 im Verfahren vbv 128/2022) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/444, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2023 auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen beschränkt und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die aktuelle Sachund Rechtslage Frist bis 3. Juli 2023 gewährt wurde zum Rückzug der Beschwerde oder zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung und Geltendmachung allfälliger Wiedereinsetzungsgründe;

dass die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit der Post am

2. Juli 2023 übergebener Eingabe mitteilte, sie halte an der Beschwerde fest und diesen Entschluss im Rahmen einer am 3. Juli 2023 der Kanzlei des Verwaltungsgerichts persönlich überbrachten (per 24. Juni 2023 datierten) Eingabe begründet;

dass die Beschwerdeführerin anerkennt, die Rechtsmittelfrist um einen Tag verpasst zu haben, sich indessen aufgrund der negativen persönlichen und finanziellen Auswirkungen der von ihr durchlaufenen Straf-, Verwaltungsund Zivilverfahren als Opfer eines Verwaltungsund Justizbzw. Rechtsystems bezeichnet, welches ohne jedwedes Einfühlungsvermögen ihre existenziell bedrohliche Situation ausblende, so dass sie sich in einem Sammeltopf der Gleichgültigkeit ungleich und unrecht behandelt fühle;

dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin das Gericht hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Fristen weder über einen Ermessensnoch einen aussergesetzlichen Handlungsspielraum verfügt und weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände noch die daraus resultierende existenzielle Notlage mit Bezug auf die Einhaltung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einen gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrund zu erfüllen vermögen;

dass auch im Umstand, wonach sie den angefochtenen Entscheid im Hinblick auf eine Besprechung vom 25. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin einem für sie (Pro Bono) tätigen Rechtsanwalt ausgehändigt und erst am 15. Juni 2023 wieder zurückerhalten ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/444, Seite 3

ben soll, keinen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, war sie doch dennoch in der Lage, am 6. Juni 2023 eine sachgerecht begründete Laienbeschwerde zu verfassen und der Post zu übergeben;

dass sich deshalb bei Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 6. Mai 2023 und Postaufgabe der Beschwerde am 6. Juni 2023 die Beschwerde als um einen Tag verspätet erhoben erweist und auch keine Gründe ausgewiesen sind, welche Anlass für eine Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist böten;

dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit der Einreichung der Sendungsnachverfolgung der Post, wonach die Beschwerdeführerin gemäss unterschriftlicher Bestätigung die Sendung am 6. Mai 2023, um 10.43 Uhr, entgegengenommen hat, den Beweis für die Zustellung erbracht hat und damit weder «lügt»

noch «betrügt»;

dass das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen beschränkt wurde und diese nach den Ausführungen hiervor nicht vollumfänglich erfüllt sind, weshalb sich weitere Abklärungen und Ausführungen des Gerichts zum umstrittenen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch verbieten;

dass damit auch die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge (Edition der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geführten Akten unter Einschluss eines Protokolls der Beschwerdegegnerin über das Gespräch vom 25. Mai 2023 durch das Verwaltungsgericht und mit nachträglicher Gewährung der Akteneinsicht) abzuweisen sind;

dass es indessen der Beschwerdeführerin freistand und auch noch während der Rechtsmittelfrist freisteht, auf Voranmeldung hin bei der Kanzlei des Verwaltungsgerichts in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten Einsicht zu nehmen;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/444, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Verfahrensanträge werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________, (mit Kopie der Eingaben vom

2. und 3. Juli 2023)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (mit

Kopie der Eingaben vom 2. und 3. Juli 2023)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.