Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2023 353 • VG BE 200 2023 353 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Following Retrospective Loss of Eligibility

Geschäftsnummer 200 2023 353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant for unemployment benefits, who received daily allowances from April 2021, was retrospectively found to lack eligibility and readiness for placement (Vermittlungsfähigkeit) for the period between March 22, 2022, and July 31, 2022, by an unappealed decision of the competent Cantonal Office, despite initial benefits being paid in March and April 2022. Consequently, the Unemployment Insurance Fund demanded the repayment of CHF 1,739.10 for the unlawfully paid benefits during this period, a decision the claimant appealed to the Cantonal Administrative Court. The court dismissed the appeal, reasoning that the legally binding decision on the lack of eligibility constituted a valid basis for a clawback, allowing the Fund to reconsider the initially granted, informal daily allowance decisions (faktische Verfügungen) due to their now "undoubtedly incorrect" nature and "considerable significance" for correction, as provided by the relevant social insurance law (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG). Furthermore, the three- and five-year forfeiture periods for the clawback claim were met, as the Fund initiated the recovery within time, and the court explicitly stated that the question of potential financial hardship or a waiver of repayment must be addressed in a separate, subsequent relief-from-repayment procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Repayment Following Retrospective Loss of Eligibility: Consequently, the Unemployment Insurance Fund demanded the repayment of CHF 1,739.10 for the unlawfully paid benefits during this period, a decision the claimant appealed to the Cantonal Administrative Court. The court dismissed the appeal, reasoning that the legally binding decision on the lack of eligibility constituted a valid basis for a clawback, allowing the Fund to reconsider the initially granted, informal daily allowance decisions (faktische Verfügungen) due to their now "undoubtedly incorrect" nature and "considerable significance" for correction, as provided by the relevant social insurance law (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG). Furthermore, the three- and five-year forfeiture periods for the clawback claim were met, as the Fund initiated the recovery within time, and the court explicitly stated that the question of potential financial hardship or a waiver of repayment must be addressed in a separate, subsequent relief-from-repayment procedure.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistungsanspruch Sozialzulage Arbeitslosigkeit Taggeldleistungen finanzielle Notlage Einspracheentscheid vom 11. April 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as the legal basis for the obligation to repay unduly paid benefits, which forms the core subject matter leading to the dismissal of the appeal.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning as the legal basis, alongside Art. 95 Abs. 1 AVIG, for the repayment of unduly paid benefits.

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning when assessing whether the claim for repayment was time-barred (Verwirkung).

Art. 61 fbis ATSG

Cited in the dispositive section (Point 4.1) as the basis for dispensing with court costs (Umkehrschluss).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive section (Point 4.2) as the basis for denying party compensation (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the dispositive section (Point 4.1 and 4.2) in conjunction with ATSG articles regarding the non-imposition of costs and denial of party compensation.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the jurisdiction of the Social Insurance Division, although the procedural consequence is reflected in the overall decision to dismiss the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm the appellant's locus standi (Befugnis zur Beschwerde).

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding compliance with formal deadlines.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding compliance with the formal requirements of the appeal.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.4) regarding the court's full discretionary review power.

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Volltext

200 23 353 ALV KNB/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2023

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im April 2021 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 116-117, 147-150). Die Unia richtete in der Folge ab 1. April 2021 Arbeitslosentaggelder aus (act. II 59, 62, 69, 73, 76, 79, 82, 85, 88, 94, 97, 100-102,105).

Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 54-58) verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst, ab 1. April 2021 eine Vermittlungsfähigkeit und damit eine Anspruchsberechtigung der Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) dahingehend teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung vom 1. April 2021 bis 21. März 2022 bejahte – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Umfang 40%) – jedoch vom 22. März 2022 bis zum

31. Juli 2022 verneinte. Weiter bejahte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2022 – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Umfang 80%). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) forderte die Unia von der Versicherten für zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentaggelder während den Kontrollperioden März und April 2022 einen Betrag von Fr. 1'739.10 zurück (vgl. auch act. II 34-35), wogegen die Versicherte Einsprache erhob (act. II 25). Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) wies die Unia die Einsprache ab, bestätigte die Verfügung vom

14. September 2022 und hielt fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides das Erlassgesuch vom 11. Oktober 2022 an die zuständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet werde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 3

B.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.

1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 4

waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Arbeitslosentaggeldern für die Monate März und April 2022 im Umfang von Fr. 1'739.10 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid des AVA vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) korrekt umgesetzt hat und ob sie auf die ursprüngliche Auszahlung in diesem Umfang zurückkommen durfte.

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Vermittlungsfähigkeit macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierüber hat das AVA (Rechtsdienst) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) bereits rechtskräftig entschieden, so dass dies vorliegend nicht mehr Verfahrensthema bilden kann.

Nicht Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens ist weiter ein allfälliger Erlass der Rückforderung bzw. die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonderten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es würde eine grosse Härte darstellen, wenn sie die bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 1'739.10 zurückerstatten müsste, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforderung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.3 am Schluss).

1.3 Umstritten ist die Rückforderung im Umfang von 1'739.10. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 5

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2

S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020, [in BGE

147 V 417 nicht publizierte] E. 4.2). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).

3.

3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin für die hier streitigen Monate März und April 2022 Arbeitslosentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 2'638.65 bezog (act. II 59, 62). Die entsprechenden formlosen Verfügungen erwuchsen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung 90 Tage nach Eröffnung in Rechtskraft (VGE 148 V

427 E- 4.2 S. 434). Da es sich bei Taggeldern um periodische Leistungen handelt, kann auf die entsprechenden formlosen Verfügungen nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 6

Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) verneinte das AVA (Rechtsdienst) unangefochten und damit rechtskräftig u.a. und soweit das vorliegende Verfahren betreffend, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 22. März 2022 bis 31. Juli 2022. Damit liegt ein Rückkommenstitel vor, der die ursprünglichen für die Monate März und April 2022 ausgerichteten Taggeldleistungen als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. Die Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich zur Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggelder berechtigt bzw. sogar verpflichtet (vgl. Ziff. B278 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die besagten formlosen Verfügungen mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) in Wiedererwägung und forderte von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'739.10 zurück. Die Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrags teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit neuen Abrechnungen vom 14. September 2022 (act. II 34-35) mit.

Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit sie die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung betreffen, wurde diese Frage – wie erwähnt – mit Einspracheentscheid des AVA vom 4. Juli 2022 (act. II 45-48) rechtskräftig beurteilt und ist dies daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand sondern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung. Soweit die beschwerdeweisen Einwendungen den Erlass der Rückforderung betreffen, wurde hierüber noch nicht verfügt (vgl. zum Ganzen bereits E. 1.2 hiervor).

Damit ist erstellt, dass die hier streitigen Taggeldzahlungen vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 zu Unrecht erfolgten. Die Rückforderungssumme wurde unter Berücksichtigung der ursprünglichen Taggeldabrechnungen (vgl. act. II 59, 62) und der im September 2022 vorgenommenen Korrekturabrechnungen (act. II 34-35) korrekt berechnet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 7

3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist.

3.2.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

14. September 2022 (act. II 36-38) die Taggelder für die Monate März und April 2022 zurückgefordert. Damit ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist vorliegend eingehalten und damit der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt.

3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das ebenfalls eingereichte Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 (act. II 25) zu befinden hat.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.