Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2023 225 • VG BE 200 2023 225 KI-generiert

Unemployment Benefit Sanction Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 200 2023 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed person was initially sanctioned with an eight-day suspension of unemployment benefits due to insufficient job search efforts, notified via registered mail on January 5, 2023, which went unclaimed and was returned after the seven-day pickup period, making the deemed delivery date January 13, 2023. The unemployment office rejected the person's subsequent objection—submitted on February 15, 2023, after the regulatory 30-day deadline—as untimely. The court upheld the rejection, ruling that the objection period began on January 14, 2023, following the fictitious delivery date of January 13, and ended on February 13, 2023, as the recipient should have expected the decision based on prior communication, and ignorance of Swiss law does not constitute a valid reason for the restoration of the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Sanction Appeal Timeliness: The unemployment office rejected the person's subsequent objection—submitted on February 15, 2023, after the regulatory 30-day deadline—as untimely. The court upheld the rejection, ruling that the objection period began on January 14, 2023, following the fictitious delivery date of January 13, and ended on February 13, 2023, as the recipient should have expected the decision based on prior communication, and ignorance of Swiss law does not constitute a valid reason for the restoration of the deadline.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Leistungsbezüger Mitteilungsfrist Dauer der Landesverweisung Arbeitnehmerstatus Einspracheentscheid vom 7. März 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the dispositive section (Order 2) as the basis for not imposing procedural costs, derived from Art. 1 AVIG.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive section (Order 2) as the basis for denying party compensation, derived from Art. 1 AVIG.

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Volltext

200 23 225 ALV WIS/BRO/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juli 2023

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region … [act. IIA] 43 ff.) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den 1966 (act. IIA 143) geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Da der Versicherte diese eingeschrieben versandte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte (vgl. act. IIA 9), stellte das RAV diese dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2023 (act. IIA 42) nochmals mit normaler Post zu. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. IIA 43 ff.) erhob der Versicherte am 15. Februar 2023 Einsprache (act. IIA 10). Mit Entscheid vom 7. März 2023 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2 ff.) trat das AVA auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt es fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 30. März 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 15. Februar 2023 einzutreten. Des Weiteren beantragt er den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 (act. IIA 10) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der verfügten Einstelltage beantragt (Beschwerde), beschlägt dies nicht den Anfechtungsund Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).

Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34).

2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 5

Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).

2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.6 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Rechtzeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72).

3.

3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. IIA 43 ff.) am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergab und seitens der Post am 6. Januar 2023 erfolglos versucht worden war, die Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. IIA 43 ff.) zuzustellen, und deshalb eine Abholungseinladung im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt wurde (Sendungsverfolgung; act. IIA 9). Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist (13. Januar 2023) wurde das Einschreiben am 14. Januar 2023 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Beschwerdegegner zurückgesandt (act. IIA 9, 42). Damit ist unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung hat rechnen müssen, von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion auszugehen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen, musste er doch aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme zu den feh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 6

lenden Arbeitsbemühungen vom 12. Dezember 2022 (act. IIA 55) mit der Zustellung der entsprechenden Verfügung rechnen. Damit gilt die Zustellung der Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. IIA 43 ff.) als am 13. Januar 2023 erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 14. Januar 2023 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art.

38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 13. Februar 2023. Die vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 der Post übergebene Einsprache (act. IIA 10) ist damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, was denn auch nicht bestritten wird.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er kenne sich mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht gut aus, weshalb er die Einsprachefrist im Schreiben vom 5. Januar 2023 falsch verstanden habe (Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich eigenverantwortlich um das inhaltliche Verstehen der behördlichen Informationen zu bemühen. Rechtsunkenntnis vermag demnach den Eintritt der Verwirkung nicht zu verhindern und stellt auch keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor) dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Januar 2023 (act. IIA 42) explizit auf die laufende Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht wurde.

3.2 Nach dem Dargelegten erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. IIA 43 ff.) verspätet Einsprache und es ist kein Wiederherstellungsgrund (vgl. E. 2.5 hiervor) ersichtlich. Somit ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 7. März 2023 (act. IIB 2 ff.) zu Recht auf die Einsprache vom 15. Februar 2023 (act. IIA 10) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, ALV/23/225, Seite 7

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.