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200 2023 155 • VG BE 200 2023 155 KI-generiert

EL Claim Denied Due to Waived Assets; Calculation Flawed; Remanded for Reassessment

Geschäftsnummer 200 2023 155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An elderly applicant for supplementary benefits (EL) to her AHV pension was denied the benefits starting in September 2022 because her assets, including imputed waived assets, exceeded the CHF 100,000 threshold. The insurer included CHF 203,930 in waived assets, calculated from property transfers and cash gifts made to her children in 2004, applying the yearly reduction of CHF 10,000 to the total waived amount. The applicant argued that the more than CHF 430,000 in support payments made by her children for her care home costs between 2013 and 2021 should offset the waived assets. The court reasoned that the children's subsequent, gratuitous support payments were not a "quid pro quo" for the 2004 transfers, which were uncompensated gifts and thus correctly treated as waived assets under EL law, noting no legal obligation for the children's payments existed to be accounted for as debt. However, the court found the original calculation of waived assets flawed because the insurer failed to subtract the value for the satisfaction of the children's compulsory shares in her deceased husband's estate (CHF 78,272) and the value of a reserved right to rent the transferred property below market price until she entered the care home. Given that the corrected preliminary waived asset amount was close to the threshold, the court annulled the administrative decision and remanded the case for further investigation to determine the exact value of the reserved rental right and to issue a new determination on the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; EL Claim Denied Due to Waived Assets; Calculation Flawed; Remanded for Reassessment: The insurer included CHF 203,930 in waived assets, calculated from property transfers and cash gifts made to her children in 2004, applying the yearly reduction of CHF 10,000 to the total waived amount. The applicant argued that the more than CHF 430,000 in support payments made by her children for her care home costs between 2013 and 2021 should offset the waived assets. The court reasoned that the children's subsequent, gratuitous support payments were not a "quid pro quo" for the 2004 transfers, which were uncompensated gifts and thus correctly treated as waived assets under EL law, noting no legal obligation for the children's payments existed to be accounted for as debt. However, the court found the original calculation of waived assets flawed because the insurer failed to subtract the value for the satisfaction of the children's compulsory shares in her deceased husband's estate (CHF 78,272) and the value of a reserved right to rent the transferred property below market price until she entered the care home. Given that the corrected preliminary waived asset amount was close to the threshold, the court annulled the administrative decision and remanded the case for further investigation to determine the exact value of the reserved rental right and to issue a new determination on the claim.

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben Rechte älterer Menschen Ergänzungsleistungsberechnung Vorentscheid Eigentumsübertragung Anrechnungswert Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG to rule that no procedural costs shall be levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for granting compensation for party costs to the successful appellant.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG regarding the non-levying of procedural costs.

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Volltext

200 23 155 EL KNB/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Februar 2024

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1931 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 (act. II 11) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2022. In der Begründung führte sie aus, das Vermögen habe am 31. Dezember 2021 über dem für einen EL-Anspruch zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen; es setze sich zusammen aus einem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- und einem Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (act. II 11). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 12) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Februar 2023 (Akten der AKB [act. IIA] 14) ab.

B.

Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2023 und die Ausrichtung von EL mit der Begründung, die Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kinder während der Jahre 2013 bis 2021 seien in die effektive Vermögensberechnung einfliessen zu lassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023 (act. IIA 14). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. September 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) gelegen hat, dies insbesondere unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 203'930.-- (per 2022). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf den Punkt der Vermögensberechnung zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213).

2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 5

gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG)

2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90% des Wertes der Leistung entspricht.

2.4.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommensund Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am

31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630; JANI- NE CAMENZIND, in: FamPra.ch 2021, S. 974). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 6

Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010,

E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245,

N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach).

2.4.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655).

2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

2.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechtsund Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2018, 9C_31/20218).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 7

2.7 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bzw. mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen EL beim Vermögen – neben dem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- (per 31. Dezember 2021) – ein Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (für das Jahr 2022) angerechnet. Dieses berechnete sie ausgehend von im MM. 2004 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern erfolgten Abtretungen bzw. Schenkungen von Liegenschaften zum Repartitionswert von insgesamt Fr. 261'220.--, eines Mietzinskontos und eines Wertschriftendepots im Betrag von Fr. 112'710.-- (Fr. 62'404.-- + Fr. 50'306.--), total Fr. 373'930.--, wovon sie ab dem Jahr 2006 jährlich eine Amortisation von Fr. 10'000.-- in Abzug brachte (Amortisation 2006-2022 Fr. 170'000.--; act. II 11/4; act. IIA 14/2 f.).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre beiden Kinder hätten ihr während den Jahren 2013 bis 2021 Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 438'612.-- zukommen lassen, welche hauptsächlich in der Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 8

nahme der ihr angefallenen Heimkosten bestanden hätten (Beschwerde

S. 1 f.). Diese aus dem persönlichen und privaten Vermögen der Kinder stammenden Unterstützungsleistungen seien in ihrer (der Beschwerdeführerin) EL-Vermögensberechnung zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4).

3.2 Hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren beiden Kindern mit Schenkungsvertrag vom 3. Juli 1990 die in ihrem Eigengut gestandene Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … mit amtlichem Wert von Fr. 414'800.-- gegen Übernahme der aus den Schuldbriefen im Wert von Fr. 174'000.-- gegenüber der Bank resultierenden Verpflichtungen zu Gesamteigentum übertragen hatte, unter Einräumung eines Nutzniessungsrechts (act. II 10). Gemäss Steuerinventar über den Nachlass des am TT. MM. 2003 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom TT. MM. 2004 betrug der Wert dieser Liegenschaft im Jahr 2003 Fr. 529'300.-- und die Beschwerdeführerin verblieb (weiterhin) Nutzniesserin dieser Liegenschaft (act. II 9/3, /11). Auch verblieb sie Eigentümerin der frei von Schulden stehenden Liegenschaften Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 1'160.-- und … mit einem solchen von Fr. 1'660.-- (act. II 9/9 Ziff. 6.1 und 6.2). Weiter lässt sich dem Steuerinventar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde (act. II 9/6 Ziff. 3), d.h. die beiden Kinder verzichteten auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlassvermögen von Fr. 208'725.15 (act. II 9/11 Ziff. V.1), d.h. im Umfang von je Fr. 39'136.-- (total Fr. 78'272.--; act. II 10/7).

Gemäss der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern vom TT. MM. 2004 wurden die mit der Alleinerbeneinsetzung der Beschwerdeführerin verletzten Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder teilweise abgegolten, indem die Beschwerdeführerin auf ihr Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft … GbbI.-Nr. … (Übergang der Schuldzinsverpflichtung auf den Fr. 174'000.-- an die Kinder) verzichtete und den beiden Kindern das Guthaben auf dem Mietzinskonto bei der Bank D.________, Nr. …, im Betrag von Fr. 62'404.15 sowie das Wertschriftendepot, Nr. …, im Betrag von Fr. 50'306.25 (verpfändete Kassenobligation Bank E.________ fällig per 12. September 2006) per TT. MM. 2003 zu Gesamteigentum abtrat (total Fr. 112'710.40; act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.). Weiter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 9

übertrug die Beschwerdeführerin den beiden Kindern mit Schenkungsvertrag vom TT. MM. 2004 die Liegenschaften … Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 258'400.--, … mit einem solchen von Fr. 1'160.-- und … mit einem solchen von Fr. 1'660.-- (total Fr. 261'220.--; act. II 10/12 f. Ziff. 1.1- 1.3).

Die Abtretungen vom TT. MM. 2004 erfolgten innerhalb der einjährigen Klagefrist (Art. 533 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nach dem Tod des Ehemannes vom TT. MM. 2003 (act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.), was die Beschwerdegegnerin bei ihrer Vermögensberechnung unberücksichtigt liess. Folglich waren die Pflichtteile der beiden Kinder nicht (mehr) verletzt, womit ihnen bei einer allfälligen Herabsetzungsklage die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre (vgl. zur Aktivlegitimation FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB N. 5). Aufgrund dessen ist vom Betrag von Fr. 373'930.40 (Fr. 112'710.40 + Fr. 261'220.--) von vornherein der Betrag von Fr. 78'272.-- (Ausgleich Pflichtteilsverletzung) in Abzug zu bringen, womit bei der umstrittenen Berechnung des Verzichtsvermögens (vorläufig) von einem Betrag von Fr. 295'658.40 (Fr. 373'930.40 ./. Fr. 78'272.--) auszugehen ist. Ebenfalls unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin in der Vermögensberechnung den Wert des Mietvorbehalts gemäss Ziff. 4 des Schenkungsvertrages vom TT. MM. 2004 (Differenz des marktüblichen monatlichen Mietzinses zu Fr. 100.--/Monat; act. II 10/14) für die Zeit bis zum Heimeintritt am 10. Februar 2011 (act. II 1/3), welcher ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Dieser Wert ergibt sich nicht aus den Akten und bedarf zur Ermittlung des effektiven Verzichtsvermögens und der Frage, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wird, der weiteren Abklärung (vgl. E. 3.5 hiernach).

3.3 Hinsichtlich Unterstützungsleistungen ist aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankbelegen ersichtlich, dass deren Heimkosten in den Jahren 2013 bis und mit 2021 von jährlich rund Fr. 50'000.-- bzw. insgesamt mehr als Fr. 430'000.-- über ein auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto bezahlt wurden (act. II 12/17- 143; act. IIA 12/144-299; vgl. auch Beschwerde S. 1 f. und Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 10

antwort S. 3 Ziff. 2.3). Vorliegend fehlt es allerdings an einem Zusammenhang zwischen den Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) und der im Jahr 2004 erfolgten Abtretung des Mietzinskontos sowie des Wertschriftendepots und der Schenkung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin an deren Kinder (vgl. E. 3.2 hiervor). Weder in der Abtretungsvereinbarung noch in der Schenkungsvereinbarung sind Verpflichtungen der Kinder der Beschwerdeführerin als Gegenleistung erwähnt. Es liegen unentgeltliche Zuwendungen vor. Bei der Schenkung handelt es sich denn auch um einen einseitigen Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung unter Lebenden zu machen (vgl. VOGT/VOGT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 239 N. 1). Wie zuvor erwähnt und unter den Parteien unbestritten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), stellen diese ohne (adäquate) Gegenleistung erfolgten Zuwendungen in EL-rechtlicher Hinsicht Verzichtshandlungen dar, zumal für diese keine rechtliche Verpflichtung bestand (vgl.

E. 2.4 hiervor). Daran vermögen spätere Zuwendungen der Kinder nichts zu ändern. An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit/Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kinder die geltend gemachte Unterstützung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 12/1 f.; Beschwerde S. 1 f., 4) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht hätten, mit der eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer Gegenleistung in Form eines "Entgelts" korreliert hätte.

Des Weiteren bilden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterstützungsleistungen (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) auch nicht Gegenstand einer Schuldanerkennung zwischen ihr und den beiden Kindern. In der Anmeldung für EL vom September 2022 vermerkte sie keine Schulden (act. II 1/5 Ziff. 10.7) und auch in den jeweiligen Steuererklärungen deklarierte sie einzig Schulden gegenüber der F.________ (Heim) – und diese auch nur in der Grössenordnung der Heimkosten für einen Monat –, jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 11

keine gegenüber ihren Kindern (act. II 5/8 Ziff. 4.3, /12, /21, /30, /38, /47, /56, /64, /73). Vielmehr deklarierte sie in den jeweiligen Steuererklärungen als "nicht steuerbare Einkünfte" Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kinder, betraglich in etwa im Umfang der geltend gemachten Heimkosten (Art: Unterstützung Kinder; act. II 5/2, /11, /20, /29, /37, /46, /55, /63, /72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in den Jahren 2013 bis 2021 ausgerichtete Unterstützung unentgeltlich und nach eigenem Ermessen gewährt wurde, ohne dass die Betroffenen eine Gegenleistung vereinbart hätten.

3.4 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 bei der Berechnung des Vermögens zu Recht nicht berücksichtigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungsleistungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin auch nicht bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind (act. II 11; act. IIA 14; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3 und Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG).

3.5 Wie bereits erwähnt, ist der Wert des (Verzichts-)Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier derjenige im Jahr 2004 (vgl. E. 3.2 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2005 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Amortisation beträgt demnach für das Jahr 2022 Fr. 170'000.-- bzw. für das Jahr 2023 Fr. 180'000.--. Ausgehend von einem (vorläufigen) Verzichtsvermögen von Fr. 295'658.40 im Jahr 2004, welches jedoch noch den in Abzug zu bringenden Wert des Mietvorbehalts beinhaltet (vgl. E. 3.2 in fine hiervor), resultiert per 2022 ein Verzichtsvermögen von Fr. 125'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 170'000.--) bzw. per 2023 ein solches von Fr. 115'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 180'000.--). Da es sich bei der den Mietvorbehalt betreffenden Liegenschaft um ein Wohnhaus mit einem damaligen amtlichen Wert von Fr. 258'400.-- handelt (act. II 10/10 Ziff. 1.1), erscheint mit Blick auf den noch zu berücksichtigenden Wert des Mietvorbehalts für die Zeit von MM. 2004 bis zum Heimeintritt im Februar 2011 eine Unterschreitung der massgebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor)

– selbst mit Aufrechnung des Sparguthabens von Fr. 4'224.-- (vgl. E. 3.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 12

hiervor) – nicht von vornherein ausgeschlossen und damit ebenso wenig ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL. Der Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt.

3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2023 (act. IIA 14) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf EL ab September 2022 neu verfüge.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Hauptoder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr.

23 S. 112 E. 11.1).

Mit Kostennote vom 19. Juni 2023 machte C.________ der B.________ einen Aufwand von total Fr. 992.-- geltend, was angemessen und nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 992.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 13

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der

Erwägungen – neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 992.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.