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200 2022 679 • VG BE 200 2022 679 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 200 2022 679
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a decision issued by the Unemployment Insurance Office, which had rejected the appellant's objection to a clawback order. The Office's objection decision was served on the appellant via registered mail on September 30, 2022, initiating the 30-day appeal period, which, after applying the rules for weekends and holidays (Art. 38 para 3 ATSG), ended on Monday, October 31, 2022. The appellant's submission, identical to the preceding objection and forwarded by the Office, was postmarked November 9, 2022, clearly placing it outside the statutory deadline (Art. 60 para 1 ATSG), and the court found no grounds for restoring the deadline (Art. 60 para 2 in conjunction with Art. 41 ATSG); consequently, the court declined to consider the submission, ruling that the appeal was untimely filed.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing: The Office's objection decision was served on the appellant via registered mail on September 30, 2022, initiating the 30-day appeal period, which, after applying the rules for weekends and holidays (Art. 38 para 3 ATSG), ended on Monday, October 31, 2022. The appellant's submission, identical to the preceding objection and forwarded by the Office, was postmarked November 9, 2022, clearly placing it outside the statutory deadline (Art. 60 para 1 ATSG), and the court found no grounds for restoring the deadline (Art. 60 para 2 in conjunction with Art. 41 ATSG); consequently, the court declined to consider the submission, ruling that the appeal was untimely filed.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan gesetzliche Frist verspätete Kündigung Einspracheentscheid vom 29. September 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited indirectly (via its negative implication) in the consideration determining that no party compensation is awarded.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited as the basis for the Single Judge's jurisdiction to issue the decision.

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Volltext

200 22 679 ALV LOU/LUB/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2022

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, ALV/22/679, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) die gegen die Rückforderungsverfügung vom 5. August 2022 erhobene undatierte Einsprache von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab (Akten des AVA [act. II 26-29, 36, 52-54]).

 Mit Schreiben vom 10. November 2022 leitete das AVA eine an sie adressierte Beschwerde, mit der besagten Einsprache identische und am 9. November 2022 der Post übergebene Eingabe der Versicherten zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.

 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde.

 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 29. September 2022). Für die Beschwerdefrist sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Par- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, ALV/22/679, Seite 3

tei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

 Der Einspracheentscheid vom 29. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin am Freitag, 30. September 2022, mittels eingeschriebenem Brief eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. II 25). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Samstag, 1. Oktober 2022, zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 31. Oktober 2022. Die von der Beschwerdeführerin am Mittwoch, 9. November 2022, der Post übergebene Eingabe (vgl. Poststempel auf Umschlag; in den Gerichtsakten), ist damit offenkundig nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt.

 Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich.

 Nach dem vorstehend Dargelegten kann auf die an das AVA adressierte, undatierte und am 9. November 2022 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.

 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die besagte Eingabe die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, und es erübrigen sich weitere Abklärungen u.a. hinsichtlich des Beschwerdewillens bzw. die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG).

 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, ALV/22/679, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die undatierte, der Post am 9. November 2022 übergebene Eingabe wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (mit Eingabe des AVA vom 12. Dezember 2022)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.