Company V. Social Insurance Institution: Offsetting Contested Overpayment Against Current Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company contested the offsetting of CHF 12,681 in entitled short-time working compensation (STWC) for January-March 2022 against an ongoing, much larger claim for repayment of unduly received STWC from March 2020 to May 2021 (initially CHF 42,261.05, later increased to CHF 77,216.15 by reformatory decision). The company argued that the withholding of current payments was illegal and threatened its existence, especially since it was appealing the underlying repayment claim. The court determined that the counterclaim and the new entitlement met the necessary criteria for offsetting—mutuality, fungibility, and due date—as established in general legal principles (Art. 120 OR) and specifically allowed under social security law (Art. 94 para. 1 AVIG), even if the underlying claim remains contested. The court upheld the administrative decision to offset the funds and withdraw the suspensive effect of the company's objection against the offsetting, finding the public interest in securing public funds from potential loss—given the substantial repayment claim and the company's failure to substantiate its economic hardship—outweighed the private interests of the company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Company V. Social Insurance Institution: Offsetting Contested Overpayment Against Current Compensation: The company argued that the withholding of current payments was illegal and threatened its existence, especially since it was appealing the underlying repayment claim. The court determined that the counterclaim and the new entitlement met the necessary criteria for offsetting—mutuality, fungibility, and due date—as established in general legal principles (Art. 120 OR) and specifically allowed under social security law (Art. 94 para. 1 AVIG), even if the underlying claim remains contested. The court upheld the administrative decision to offset the funds and withdraw the suspensive effect of the company's objection against the offsetting, finding the public interest in securing public funds from potential loss—given the substantial repayment claim and the company's failure to substantiate its economic hardship—outweighed the private interests of the company.
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KI-generiertThe court found that the offsetting of unemployment insurance benefits was admissible based on this provision in the reasoning section, which supported the dismissal of the appeal.
Cited in conjunction with other provisions to establish that the proceeding is subject to costs.
Cited to determine the rules applicable for imposing procedural costs in this specific cantonal administrative law procedure.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to rule that there is no entitlement to a party indemnity due to the nature of the dispute.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to rule that there is no entitlement to a party indemnity.
Cited to establish the court's jurisdiction for reviewing decisions based on social insurance law.
Cited to establish the appellant's standing (locus standi) to file the appeal.
Cited to confirm that the formal time limit for filing the appeal was respected.
Cited to confirm that the formal requirements for filing the appeal were respected.
Cited to confirm the court's power of free review of the challenged decision.
Cited alongside Art. 61 lit. c and d ATSG regarding the court's power of free review.
Cited alongside Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG regarding the court's power of free review.
Cited regarding compliance with formal requirements relating to the appeal filing process.
Cited regarding the basis for imposing procedural costs.
Cited regarding the nature of the procedural fee as a lump sum.
Cited regarding the administration's discretion in setting the fee amount.
Cited to specify the range of fees applicable to social insurance disputes determined by the administrative court.
Cited to establish the competence of the single judge based on the low value of the dispute.
Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the court's jurisdiction over social insurance decisions.
Cited regarding the local jurisdiction of the court.
Cited regarding the local jurisdiction of the court.
Cited to confirm the division of responsibilities between SECO and the unemployment insurance office regarding recovery and offsetting within the context of the substantive discussion.
Cited to confirm the division of responsibilities between SECO and the unemployment insurance office regarding recovery and offsetting.
Cited to confirm the division of responsibilities between SECO and the unemployment insurance office regarding recovery and offsetting.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1, 2, 3) of the decision.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1, 2, 3) of the decision.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1, 2, 3) of the decision.
Cited in the reasoning to define the prerequisites for offsetting (mutuality, identity, maturity), but not in the final orders.
Cited in the reasoning to define the prerequisites for offsetting, but not in the final orders.
Cited in the reasoning to confirm that offsetting is permissible even if the counterclaim is disputed, but not in the final orders.
Cited in conclusion 5.2 to establish that no party indemnity is due due to the nature of the dispute.
Cited as the basis for the decision to impose costs.
Cited to define the fee amount range for the levied costs.
Volltext
200 22 607 ALV KOJ/FRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2023
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2021 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO von der A.________ (Beschwerdeführerin) unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 in der Höhe von Fr. 42'261.05 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. IIA] 326-333). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2021 (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2022-29.02.2024 [act. IIB] 89) wies das SECO nach Durchführung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 77'216.15 fest (act. IIB 13- 18, 108 f.). Hiergegen erhob die A.________ am 21. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. II] 51-60, 61-63).
B.
Während dem laufenden Rückforderungsverfahren hatte die A.________ ab Januar 2022 wiederum Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde von der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis März 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 12'681.-- bejaht und vorerst formlos mit der Rückforderung verrechnet (act. IIA 288, II 147, 88, 85). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 verlangte die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Februar und März 2022 (act. II 80, IIB 130). Auf ihr Ersuchen hin (act. II 68) verfügte die Arbeitslosenkasse am 5. Juli 2022 die Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis März 2022 mit der Rückforderung (act. IIB 115-117). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2022 (act. IIB 97-101) wies das AVA mit Entscheid vom 13. September 2022 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 30-37).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die A.________, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 13. September 2022 und die Verrechnungsverfügung vom 5. Juli 2022, Verfügungs- Nr. 22-114, seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die fälligen Kurzarbeitsentschädigungen gemäss den Abrechnungen Januar 2022 bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- seien umgehend an die Beschwerdeführerin auszubezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 4
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 30-37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. IIB 115-117) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Denn einem Einspracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet demnach ausschliesslich der Einspracheentscheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30).
1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 5
2.
2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1
S. 135).
2.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1
S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom
25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
2.3 Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeblich, ob die Forderungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Verrechnung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 6
3.
3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen durch das SECO erfolgt und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Fragen der Rückforderung und der Verrechnung wurden deshalb zu Recht in voneinander unabhängigen Verfahren beurteilt. Im vorliegenden Fall ist allein zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung von zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigungen in den Monaten März 2020 bis Mai 2021 mit Kurzarbeitsentschädigungen der Monate Januar bis März 2022 zulässig ist.
3.2 Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung, der Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die Gleichartigkeit der Forderungen sind klarerweise erfüllt.
Bezüglich der hier massgebenden Frage, ob die Verwaltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungsleistungen zu leisten hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (BGer 9C_941/2009, E. 5.2), was der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 30-37) denn auch angeordnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) Rz. D4 bis D5a geltend macht, es könne offensichtlich nicht zulässig sein, ihr weitere Kurzarbeitsentschädigungen vorzuenthalten und der Beschwerdegegner habe lediglich eine pauschale und oberflächliche Interessenabwägung vorgenommen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 ff.), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Rz. D5a f. RVEI beziehen sich dem Wortlaut nach auf die aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden bzw. deren Entzug im Rückforderungsverfahren. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der geltenden Kompetenzordnung, wonach die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Arbeitgeberkontrollen dem SECO und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. auch angefochtenen Entscheid, S. 4 f.), indes zu Recht im Verrechnungsverfahren angeordnet. Dabei hat er eine rechtsgenügliche Interessenabwägung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 7
vorgenommen, indem er die erheblichen öffentlichen Interessen der Arbeitslosenversicherung und der Versichertengemeinschaft (Sicherung öffentlicher Gelder, Schonung öffentlicher Mittel, Vermeidung von Rückforderungen) den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und Erstere schwerer gewichtet hat (act. II 36). Dies ist mit Blick auf den der Verwaltung bei dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraum und die einschlägige Rechtsprechung (BGE 105 V 266 E. 2 und 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4) nicht zu beanstanden, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch formell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nicht in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig.
4.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 13. September 2022 (act. II 30-37) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 8
5.
5.1 Da es sich bei der hier streitigen Frage der Verrechnung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.