Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2022 598 • VG BE 200 2022 598 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Late Document Submission

Geschäftsnummer 200 2022 598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an applicant's claim for unemployment benefits for February 2022, which was denied due to the late submission of required documents, specifically the employer's certificate of interim earnings. The unemployment fund requested the certificate by May 31, 2022, explicitly warning the applicant of the three-month forfeiture period under Art. 20 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) for failure to timely submit essential documents. The documents were only submitted on June 30, 2022, after the deadline for the control period ending February 28, 2022. The court upheld the denial, reasoning that the three-month deadline set by Art. 20 para. 3 AVIG is a strict forfeiture period that cannot be extended or restored unless due to specific circumstances (not present here), and the applicant had been clearly informed of the consequence of late submission under Art. 29 para. 3 AVIV; consequently, since the documents necessary to establish the claim were not submitted within the explicit deadline, the statutory right to benefits for that period was forfeited.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Denial Due to Late Document Submission: The unemployment fund requested the certificate by May 31, 2022, explicitly warning the applicant of the three-month forfeiture period under Art. 20 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) for failure to timely submit essential documents. The documents were only submitted on June 30, 2022, after the deadline for the control period ending February 28, 2022. The court upheld the denial, reasoning that the three-month deadline set by Art. 20 para. 3 AVIG is a strict forfeiture period that cannot be extended or restored unless due to specific circumstances (not present here), and the applicant had been clearly informed of the consequence of late submission under Art. 29 para. 3 AVIV; consequently, since the documents necessary to establish the claim were not submitted within the explicit deadline, the statutory right to benefits for that period was forfeited.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Streitgegenstand gesetzliche Frist Lohnausweis Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG

This provision establishes the three-month forfeiture period for claiming daily benefits, which was the core issue leading to the dismissal of the appeal regarding the February 2022 compensation.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the reasoning for the decision not to levy court costs (Umkehrschluss).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning for the decision not to award party compensation (Umkehrschluss).

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in conjunction with Art. 128 Abs. 1 and Art. 119 Abs. 1 AVIV to establish local jurisdiction, though this relates to admissibility and not the final decision on the merits.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (procedural admissibility checked in the reasoning).

Art. 57 ATSG

Cited to define the court's competence to hear the appeal (procedural aspect of jurisdiction).

Art. 60 ATSG

Cited to confirm adherence to the deadline requirement (procedural admissibility check).

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm adherence to the formal requirements of the appeal (procedural admissibility check).

Art. 61 lit. d ATSG

Cited to confirm the court's ability to review the decision freely, not being bound by the parties' requests (reasoning for free review).

Art. 61 lit. c ATSG

Cited to confirm the court's ability to review the decision freely (reasoning for free review).

Art. 8 Abs. 1 AVIG

Cited as the general prerequisite for entitlement to unemployment insurance benefits, forming the basis of the subject matter (although the actual denial rests on Art. 20 Abs. 3 AVIG).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's ability to review the decision freely (reasoning for free review).

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm the court's ability to review the facts and law freely (reasoning for free review).

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 32 VRPG regarding the formal adherence for the appeal (procedural admissibility check).

Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG regarding the formal adherence for the appeal (procedural admissibility check).

Art. 57 GSOG

Cites the basis for the Social Insurance Division's competence to decide the case, including the single-judge competence based on the value in dispute (procedural).

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited to establish the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to determine that the matter falls under the competence of the single judge due to the dispute value.

Art. 41 ATSG

Cited with regard to the potential for restoration of the forfeiture period (mentioned in the reasoning on Art. 20 Abs. 3 AVIG).

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited to state that the forfeiture period is not subject to extension or interruption (reasoning on Art. 20 Abs. 3 AVIG).

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited regarding the deadline for submitting written submissions (reasoning).

Art. 29 Abs. 3 AVIV

Cited regarding the possibility for the unemployment fund to set a deadline for completing the file.

Art. 29 Abs. 2 AVIV

Cited regarding the documents required for subsequent control periods.

Art. 29 Abs. 1 AVIV

Cited regarding the documents required for the first control period.

Art. 27a AVIV

Cited in conjunction with Art. 18a AVIG to define the control period as a calendar month.

Art. 18a AVIG

Cited in conjunction with Art. 27a AVIV to define the control period.

Art. 837.02 AVIV

Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 128 Abs. 1 BGG to establish local jurisdiction.

Art. 837.0 AVIG

Cited as the law on mandatory unemployment insurance upon which the dispute is based.

Art. 830.1 ATSG

Cited as the General Part of Social Insurance Law determining the court's competence.

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Volltext

200 22 598 ALV FUE/SAW/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2023

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte im Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 77). Mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) forderte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), die Versicherte auf, bis spätestens am 31. Mai 2022 die vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Februar 2022 einzureichen und wies sie auf die Säumnisfolge des Erlöschens des Anspruchs hin. Am 30. Juni 2022 wurden eine Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) nachgereicht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (act. II 16) lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis

28. Februar 2022 aufgrund zu spät eingereichter Unterlagen ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 10) wies das AVA mit Entscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine „Kompromisslösung mit der Arbeitslosenkasse“.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.

1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung pro Februar 2022.

1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'703.-- bzw. einem Taggeldanspruch von Fr. 99.65 pro Tag (act. II 37) und der umstrittenen Anspruchsdauer vom 1. bis 28. Februar 2022 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht.

Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 2 AVIV der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor.

Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 5

2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244

E. 3b S. 246, 114 V 123 E. 3b f. S. 124). Dies kann dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der versicherten Person die rechtzeitige Geltendmachung des Entschädigungsanspruches verunmöglicht hat (Rz. C192 der AVIG- Praxis ALE [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls

– gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch

– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3).

2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2

S. 391). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 6

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) auf die noch fehlende Bescheinigung des erzielten Zwischenverdienstes betreffend den Monat Februar 2022 aufmerksam gemacht und sie – unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG – aufgefordert hat, diese bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Damit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wesentlichen Unterlagen hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter steht ausser Streit, dass der Arbeitslosenkasse erst am 30. Juni 2022 eine Arbeitgeberbescheinigung vom

28. Juni 2022 (act. II 20) sowie die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 (act. II 22 ff.) zugingen. Damit erfolgte die Einreichung dieser Unterlagen offensichtlich zu spät, war doch die Frist dafür am 31. Mai 2022 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Mai 2022 durch das Einreichen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2022 verneint hat.

3.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, ihre Situation sei nicht in allen Belangen korrekt erfasst worden, kann ihr nicht gefolgt werden, legt sie doch nicht dar, welche entscheidwesentlichen Umstände von der Verwaltung unberücksichtigt geblieben sein sollen. Dass sie mit ihrer damaligen Arbeitgeberin die direkte Zustellung der Zwischenverdienstbescheinigung an die Arbeitslosenkasse vereinbarte und die fristgerechte Einreichung der entsprechenden Unterlagen nicht überprüfte, hat sie sich selber anzurechnen, was sie denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde S. 1). Unerheblich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das erste Mal bei der Arbeitslosenkasse an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 7

gemeldet hat und in diesem Bereich über keine Erfahrung verfügte. Rechtsunkenntnis vermag den Eintritt der Verwirkung nicht zu hindern und stellt auch keinen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. C192 der AVIG-Praxis ALE). Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schreiben vom 23. März 2022 (act. II 35) mehrfach und explizit auf die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Ende der Kontrollperiode hingewiesen (vgl. u.a. act. II 41, 67, 74). Hier nicht entscheidend ist zudem, wie lange die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war und ob sie sich jederzeit aktiv um Arbeit bemüht hat. Da es sich – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor) – bei der Frist in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Verwirkungsfrist handelt und weder die Verwaltung noch das Gericht diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfügen, bleibt denn auch kein Raum für eine Kompromisslösung.

3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 8

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, ALV/22/598, Seite 9

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.