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200 2022 597 • VG BE 200 2022 597 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Due to Fault-Based Termination After Mutual Agreement

Geschäftsnummer 200 2022 597
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, after being employed from September 1, 2020, to July 31, 2021, pursuant to a mutual agreement to terminate the contract, applied for unemployment benefits effective August 1, 2021, but was sanctioned with a 36-day suspension of entitlement due to fault-based unemployment, a decision upheld by the unemployment insurance office despite his objection. The court dismissed the plaintiff's appeal, reasoning that the dissolution of the employment relationship, while mutually agreed upon, was justifiable given the plaintiff's conduct, specifically an earlier abusable situation involving a supervised person and subsequent serious safety-relevant lapses and unreliability observed during a training camp, all of which provided sufficient reason for the employer to initiate termination, thus establishing fault-based unemployment because the plaintiff, aware of the employer's disapproval, failed to change his behavior and accepted the risk of termination; furthermore, the court found the 36-day suspension, at the lower end of the serious fault spectrum, to be a reasonable exercise of administrative discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Suspension Due to Fault-Based Termination After Mutual Agreement: The court dismissed the plaintiff's appeal, reasoning that the dissolution of the employment relationship, while mutually agreed upon, was justifiable given the plaintiff's conduct, specifically an earlier abusable situation involving a supervised person and subsequent serious safety-relevant lapses and unreliability observed during a training camp, all of which provided sufficient reason for the employer to initiate termination, thus establishing fault-based unemployment because the plaintiff, aware of the employer's disapproval, failed to change his behavior and accepted the risk of termination; furthermore, the court found the 36-day suspension, at the lower end of the serious fault spectrum, to be a reasonable exercise of administrative discretion.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Aufhebungsvereinbarung Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit Leistungsanspruch Vergeltungskündigung Einspracheentscheid vom 12. September 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive as the basis for not imposing procedure costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive by reverse conclusion for not granting compensation to the appellant.

Art. 104 VRPG

Cited in the dispositive as the basis for not granting compensation to the winning respondent (cantonal authority).

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Volltext

200 22 597 ALV SCI/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2022

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. September 2020 bis am 31. Juli 2021 bei der B.________ (Arbeitgeberin) angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; AB] 195, 196, 201).

Am 21. Juni 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 173 f.) und stellte am 5. Juli 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2021 (AB 206-209). Mit Verfügung vom 12. April 2022 (AB 53-55) stellte das AVA den Versicherten aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2021 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit E-Mail vom 21. April 2022 (AB 45 f.) erhob der Versicherte dagegen Einsprache. Aufforderungsgemäss reichte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (AB 34-41) eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund sowie weitere Unterlagen ein, worauf der Versicherte am 1. Juni 2022 Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (AB 33). Nachdem sich der Versicherte nicht vernehmen liess, wies das AVA die Einsprache mit Entscheid vom 12. September 2022 (AB 24-30) ab.

B.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2022.

Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe zu verbessern, d.h. eigenhändig zu unterzeichnen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 3

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2022 (AB 24-30). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 4

1.3 Bei einer Einstelldauer von 36 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 90.50 (vgl. AB 49) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 5

einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Entscheid des EVG vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

2.4 Gemäss Art. 335c Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2.5 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S.

60 E. 5).

3.

3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2020 bei der Arbeitgeberin eine unbefristete Stelle als … antrat (AB 195). Diese Stelle wurde im gegenseitigen Einverständnis per 31. Juli 2021 aufgelöst (vgl. AB 196, 201) ohne dass dem Beschwerdeführer eine neue Anstellung zugesichert war. Die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 6

nis" gilt damit grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 2.3 hiervor).

Die Kündigunsfrist betrug vorliegend aufgrund des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in Ziff. 7 des Arbeitsvertrages (AB 195) einen Monat (Art. 335c Abs. 1 OR; vgl. E. 2.4 hiervor). Gemäss unbestrittener Darstellung der Arbeitgeberin wäre das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin auch ohne Einverständnis des Beschwerdeführers bzw. dessen Kündigung per 31. Juli 2021 aufgelöst worden (vgl. AB 201). Damit ist dem Beschwerdeführer allein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seinerseits nicht zum Vorwurf zu machen.

3.2 Zu prüfen ist hingegen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solche – unbestrittenermassen ohne Notwendigkeit einer Auflösung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen – als vom Beschwerdeführer verschuldet zu betrachten ist.

3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. April 2021 per E-Mail auf eine Grenzüberschreitung gegenüber einem … und damit auf die Verletzung wesentlicher Standards einer korrekten Berufsausübung als … hingewiesen (AB 35) und Verbesserungen verlangt worden waren, sah sich der Leiter bereits am 28. Mai 2021 im Anschluss an ein … erneut veranlasst, das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich eines Gespräches zu diskutieren. Dabei schilderte die zuständige Vorgesetzte die spürbare Demotivation des Beschwerdeführers ab dem 3. Tag des … und hielt unzuverlässiges Verhalten fest. Der Beschwerdeführer sei krank gewesen und habe Medikamente eingenommen, habe aber am Abend dennoch Alkohol getrunken und sei beim geselligen Teil dabei gewesen, womit nicht klar gewesen sei, ob er nun krank oder gesund sei, weshalb sie ihn nicht zuverlässig habe einsetzen können. Überdies sei es im … zu gravierenden sicherheitsrelevanten Verfehlungen des Beschwerdeführers gekommen. So seien die Sicherheitsvorkehrungen (gegenseitige Kontrollchecks und warten auf das OK des Bergführers) nicht eingehalten worden und beim Sichern sei dann ein Karabiner noch geöffnet gewesen, was hätte gefährlich enden können (AB 36). Der Leiter stellte die Frage, ob seine Institution der richtige Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer sei und legte diesem nahe, dass er für sich eine Neuorientierung prüfen müsse (AB 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 7

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat nach einer von der Arbeitgeberin abgemahnten Grenzüberschreitung gegenüber einem Schutzbefohlenen in seiner Funktion als … erneut wesentliche Standards einer korrekten Berufsausübung - insbesondere relevante Sicherheitsvorkehrungen beim … zu beachten - missachtet. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer frisch ausgebildet war und gemäss eigenen Angaben im … eine Überforderung im Alltag der … erlebte (Beschwerde Ziff. 3) nichts zu ändern. Das grenzüberschreitende Verhalten gegenüber einem …, das unzuverlässige Verhalten gegenüber Vorgesetzten und die sicherheitsrelevanten Verfehlungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hätten ohne weiteres hinreichend Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gegeben. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist damit selbstverschuldet. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich selbst aus, dass er sich seines Anteils, der zur Kündigung geführt habe (Vorfall im …), vollkommen bewusst sei (Beschwerde Ziff. 3). Trotz Wissens um die – von Seiten der Arbeitgeberin bereits mit E-Mail vom 1. April 2021 (AB 35) festgehaltene – Missbilligung seines Verhaltens hat der Beschwerdeführer dieses nicht geändert und damit eine Kündigung zumindest in Kauf genommen.

3.2.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Folglich wurde er vom Grundsatz her zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor) in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Einstelltagen.

3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 8

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

3.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

4.

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den Beschwerdeführer (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch für den obsiegenden Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, ALV/22/597, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.