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200 2022 522 • VG BE 200 2022 522 KI-generiert

Insured v. Unemployment Fund: Appeal Against Voided Decision Calculation Upheld

Geschäftsnummer 200 2022 522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person applied for unemployment compensation starting December 2021, which the Unemployment Fund initially denied for the period January-April 2022 because their interim earnings exceeded the daily benefits. Three days later, the Fund issued a new decision retracting the denial and voiding the first decision. The insured filed an objection against this latter decision, which merely voided the previous one without establishing a new claim amount. The Fund rejected the objection by a non-entry decision on July 14, 2022, arguing there was no valid object for the objection, and simultaneously issued a new formal decision denying benefits based on financially acceptable work. The court upheld the Fund's non-entry decision, reasoning that the insured person's objection was directed against the calculation of benefits from the *first, already-voided* decision, and the second decision—the target of the objection—was a mere repeal that did not contain a new material regulation on benefit entitlement; since no executable ruling on the insured's daily allowance claim existed at the time of the objection, there was no valid object for an appeal, making the Fund's non-entry decision valid.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Insured v. Unemployment Fund: Appeal Against Voided Decision Calculation Upheld: Three days later, the Fund issued a new decision retracting the denial and voiding the first decision. The insured filed an objection against this latter decision, which merely voided the previous one without establishing a new claim amount. The Fund rejected the objection by a non-entry decision on July 14, 2022, arguing there was no valid object for the objection, and simultaneously issued a new formal decision denying benefits based on financially acceptable work. The court upheld the Fund's non-entry decision, reasoning that the insured person's objection was directed against the calculation of benefits from the *first, already-voided* decision, and the second decision—the target of the objection—was a mere repeal that did not contain a new material regulation on benefit entitlement; since no executable ruling on the insured's daily allowance claim existed at the time of the objection, there was no valid object for an appeal, making the Fund's non-entry decision valid.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Leistungsberechnung Entschädigungsberechtigung Arbeitslosigkeit Wiederaufleben des Anspruchs Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the dispositive to rule on the non-imposition of procedure costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive to rule on the non-award of party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited to support the ruling on costs and compensation based on the Unemployment Insurance Act.

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Volltext

200 22 522 ALV ACT/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2022

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1984 geborene Ä.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 362 - 363) und stellte am 19. Februar 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021 (AB 377 - 380). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Januar bis April 2022, da der erzielte Zwischenverdienst höher sei als das dem Versicherten zustehende Arbeitslosentaggeld. Mit Verfügung vom

20. Juni 2022 (AB 210 - 211), das heisst drei Tage später, erachtete die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) nach erneuter Prüfung als nicht korrekt und hob sie auf. Am selben Tag liess sie dem Versicherten ein Schreiben "Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" zukommen, in dem sie die Daten für den voraussichtlichen Anspruch ab Dezember 2021 bekanntgab (AB 212 -213). Auf die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) trat die Arbeitslosenkasse mangels Anfechtungsobjekts mit Entscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 74) nicht ein; gleichentags erliess sie eine neue Verfügung, in welcher sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021 aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit verneinte (AB 68 - 71).

B.

Gegen "den im Rahmen der Kassenverfügung vom 14. Juni 2022 geäusserten Entscheid" erhob der Versicherte am 31. August 2022 "Einsprache" bei der Arbeitslosenkasse und verlangte, auf die gegen die Verfügung vom

20. Juni 2022 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2022 sei einzutreten. Diese Eingabe wurde von der Arbeitslosenkasse am 8. September 2022 an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er nur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 erheben wolle, ob er einzig die Verfügung vom 14. Juli 2022, mit welcher der versicherte Verdienst festgesetzt worden ist, beanstande oder ob er beide Verwaltungsakte überprüfen lassen wolle.

Die Beschwerdegegnerin informierte mit Schreiben vom 19. September 2022 das Verwaltungsgericht darüber, dass eine Einsprache gegen die Kassenverfügung vom 14. Juli 2022 eingegangen sei und leitete diese weiter (AB 11 - 12).

Mit Eingabe vom 22. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er "in erster Linie" Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 führen möchte. "Sicherheitshalber" habe er aber gegen die Verfügung vom 14. Juli, in welcher der versicherte Verdienst festgelegt worden war, auch Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 4

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) hätte eintreten müssen.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155); zu den Voraussetzungen einer Einsprache gehört unter anderen, dass überhaupt eine anfechtbare Verfügung – das heisst ein Anfechtungsobjekt – vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 5

2.3 Während noch laufender Rechtsmittelfrist kann der Versicherer sowohl zu Gunsten als auch zu Ungungsten der versicherten Person auf einen Entscheid zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Diese Möglichkeit besteht, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 107 V 191 S. 191 E. 1, vgl. dazu THOMAS FLÜCKI- GER in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER-NAEF [Hrsg.] Basler Kommentar ATSG, 2019, Art. 53 N. 97).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Januar bis und mit April 2022 verneint, weil der erzielte Zwischenverdienst mit Fr. 164.30 pro Tag höher sei als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 149.85. Mit einer neuen Verfügung drei Tage später, am 20. Juni 2022 (AB 210 - 211), hat sie diese erste Verfügung in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben, jedoch nichts Neues in der Sache selber angeordnet. Dieses Vorgehen ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als in der Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 unten) ausgeführt, war die Verfügung vom 17. Juni 2022 damit (von Anfang an) nicht nichtig, sondern sie war nur – aber immerhin – wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben worden. Gleichentags hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit formlosen Schreiben über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung informiert (AB 212 - 213). Dieses Schreiben bestätigte sie mit Verfügung vom

14. Juli 2022 (AB 68 - 71) und verneinte den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2021. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin eine neue materielle Regelung getroffen, wogegen der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache erhoben hat (AB 11 - 12).

3.2 Anders als es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 (S. 1 unten) ausgeführt hat, existierte die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) noch, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 6

der Beschwerdeführer dagegen am 23. Juni 2022 Einsprache (AB 185 - 186) erhob; eine solche war damit ohne weiteres noch möglich. Aufgehoben und damit nicht mehr existent war in diesem Zeitpunkt hingegen die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220), mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war. Die Verfügung vom 20. Juni 2022 (AB 210 - 211) ordnete allein die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022 an, setzte jedoch den Anspruch auf Leistungen nicht neu fest. Der enthaltene Hinweis auf den versicherten Verdienst (Ziff. 2 der Begründung) diente dabei allein der Begründung der Wiedererwägung. Mit Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) wehrte sich der Beschwerdeführer nun nicht gegen die Wiedererwägung und damit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung an sich. Er nahm diese Aufhebung zwar zur Kenntnis, ging dann aber in seiner Begründung auf den Inhalt des aufgehobenen – und nicht des aufhebenden – Rechtsaktes ein und kritisierte diesen. Konkret bemängelte er die in der Verfügung vom 17. Juni 2022 vorgenommene Berechnung des Taggeldanspruchs und dessen Höhe, was sich denn auch aus der Beschwerde vom 31. August 2022 (S. 2 "zu VII" und in der Zusammenfassung) sowie aus der Eingabe vom 22. September 2022 an das Verwaltungsgericht ergibt. Die entsprechende Rechtsfrage zum Taggeldanspruch und dessen Höhe war zur Zeit der Einsprache vom

23. Juni 2022 (AB 185 - 186) jedoch hoheitlich noch nicht respektive nicht mehr geregelt, existierte die Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 218 - 220) an diesem Tag doch nicht mehr und war eine neue Verfügung noch nicht erlassen. Insbesondere war mit der formlosen "Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" vom 20. Juni 2022 (AB 212 - 213) noch nichts Neues verfügt, sondern allein mitgeteilt worden. Dieser Umstand wird in der Beschwerde (S. 2 gegen oben) verkannt. In der Folge bestand mangels gültiger Verfügung über den Taggeldanspruch kein Anfechtungsobjekt und damit war eine Einsprache sachlogisch ausgeschlossen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Eingabe vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich gegen die neue Anordnung des Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 14. Juli 2022 (AB 68 - 71) wehren, was er mit Einsprache vom 14. September 2022 (AB 11 - 12) auch tat, so dass er keiner Rechte verlustig ging.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 7

3.3 Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegen die Wiedererwägung an sich wehrte, sondern dagegen, dass er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt (vgl. E. 3.2 hiervor), war die Eingabe genügend begründet, so dass die Beschwerdegegnerin auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache gemäss Art. 10. Abs. 5 ATSV ansetzen musste – was bei Erfüllung zu einem materiellen Entscheid geführt hätte –, sondern sie konnte direkt entscheiden.

4.

Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 23. Juni 2022 (AB 185 - 186) eingetreten. Der angefochtene Nichtseintretensenetscheid vom 14. Juli 2022 (AB 72 - 73) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2022, ALV/22/522, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.