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200 2022 48 • VG BE 200 2022 48 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Insurance Decision on Back Payment and Pension Grade

Geschäftsnummer 200 2022 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to rule on an appeal against an invalidity insurance office decision of December 13, 2021, which determined a lump-sum back payment, but the appellant sought a judicial order for a full pension starting September 1, 2020. The court found the December 13, 2021 decision was not an appealable object regarding the pension grade, as the grade and entitlement to a graded pension had already been conclusively decided in a prior August 11, 2021 decision, which the appellant had already challenged in a separate pending proceeding; the later decision only had conclusive effect concerning the back payment amount, about which no specific objections were raised. Consequently, the court rejected the motion to consolidate the case with the pending appeal concerning the pension grade, and it ruled not to hear the appeal against the December 13, 2021 decision, as it did not constitute a valid object for challenging the pension grade.

Legislator-Regeste

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Appeal Regarding Invalidity Insurance Decision on Back Payment and Pension Grade: The court found the December 13, 2021 decision was not an appealable object regarding the pension grade, as the grade and entitlement to a graded pension had already been conclusively decided in a prior August 11, 2021 decision, which the appellant had already challenged in a separate pending proceeding; the later decision only had conclusive effect concerning the back payment amount, about which no specific objections were raised. Consequently, the court rejected the motion to consolidate the case with the pending appeal concerning the pension grade, and it ruled not to hear the appeal against the December 13, 2021 decision, as it did not constitute a valid object for challenging the pension grade.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Nachzahlung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Sistierung der Versicherungsleistung Rechtsgutachten Wiedererwägung durch den Versicherer Verfügung vom 13. Dezember 2021

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Used to establish the single judge's competence to render the decision.

Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]

Cited as the basis for the decision not to impose procedural costs due to the circumstances.

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Volltext

200 22 48 IV KNB/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 31. Januar 2022

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 7. September 2021 hat A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

11. August 2021 erhoben, mit welcher ihr ab 1. Februar 2019 eine halbe Rente und ab 1. September 2020 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat beschwerdeweise beantragt, es sei ihr (ab Juni bzw. September 2020) eine ganze Rente zuzusprechen (Verfahren IV/2021/611).

 In dem erwähnten Beschwerdeverfahren IV/2021/611 hat der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2021 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass einer späteren (von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten) Verfügung einzig Dispositivgehalt betreffend den Nachzahlungsbetrag bzw. einer allfälligen Verrechnung zukommen könne, d.h. über den Rentenbeginn sowie den IV-Grad bzw. den Anspruch auf eine abgestufte Rente könne bereits jetzt befunden werden. Soweit einzig der IV-Grad ab Juni 2020 (Beschwerde S. 3 Ziffer 5) und damit die Höhe der Rente wohl ab September 2020 beanstandet werde, sei auf BGE 125 V 413 hinzuweisen, wonach die Prüfungsbefugnis des Gerichts dadurch nicht eingeschränkt werde.

 Am 20. Januar 2022 ist dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2021 zugegangen, mit welcher eine Nachzahlung (Fr. 12'990.--, abzüglich Drittauszahlung von Fr. 4550.--, zuzüglich Verzugszins von Fr. 347.--) von Fr. 8'787.-- festlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin – wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – beantragt, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2021 sei dahingehend aufzuheben, als dass ihr ab 1. September 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren IV/2021/611 zu vereinigen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 3

 Nicht zum Dispositiv der Verfügung vom 13. Dezember 2021 gehört – wie vorstehend erwähnt und den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2021 (Verfahren IV/2021/611) mitgeteilt – der Anspruch auf eine abgestufte IV-Rente ab 1. Februar 2019, da die Beschwerdegegnerin darüber bereits am 11. August 2021 dispositivmässig verfügt hat und nicht zweimal über die gleiche Sache verfügt werden kann. Mit Blick auf die erste Verfügung vom 11. August 2021, welche die Beschwerdeführerin bereits am 7. September 2021 beschwerdeweise angefochten hat (Verfahren IV/2021/611), kann der hier nunmehr angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2021 einzig Verfügungsgehalt bezüglich des Nachzahlungsbetrages bzw. der Drittauszahlung zukommen (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2021 im Verfahren IV/2021/611). Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rügen, so dass die Verfügung vom 13. Dezember 2021 – soweit ihr anfechtbarer Dispositivgehalt zukommt – in Rechtskraft erwachsen ist.

 Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 nochmals beantragt, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. September 2020 zuzusprechen, d.h. soweit sie auf diesen Zeitpunkt hin erneut eine höhere Rente beantragt, bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;

SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 nicht einzutreten ist.

 Nach dem Dargelegten ist die beantragte Vereinigung mit dem Verfahren IV/2021/611 abzuweisen und auf die Beschwerde vom 19. Januar 2022 ist nicht einzutreten.

 Es sind umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Bei diesem Ausgang des Verfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 4

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren IV/2021/611 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 19. Januar 2022 wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Beschwerde vom 19. Januar 2022 und Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.