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200 2022 45 • VG BE 200 2022 45 KI-generiert

Appeal Against Reimbursement of Unemployment Benefits - Late Filing from Abroad

Geschäftsnummer 200 2022 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against a social insurance fund's decision to reclaim unemployment benefits totaling CHF 4,352.90 paid out to the insured person between September and December 2020. The appeal was filed against the fund's consolidated objection decision, which was delivered to the insured on November 27, 2021. The Bern Cantonal Administrative Court ruled that the appeal was inadmissible because it was filed too late; the 30-day appeal deadline, taking into account the vacation period from December 18 to January 2, expired on January 12, 2022. While the appellant submitted the appeal to a foreign postal service on January 11, 2022, the court applied Article 39(1) of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG), which mandates that for submissions from abroad, the deadline is only met once the document is handed over to the Swiss Post, a condition that was only met six days after the deadline, making the appeal manifestly belated.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 41 ATSG; Appeal Against Reimbursement of Unemployment Benefits - Late Filing from Abroad: The appeal was filed against the fund's consolidated objection decision, which was delivered to the insured on November 27, 2021. The Bern Cantonal Administrative Court ruled that the appeal was inadmissible because it was filed too late; the 30-day appeal deadline, taking into account the vacation period from December 18 to January 2, expired on January 12, 2022. While the appellant submitted the appeal to a foreign postal service on January 11, 2022, the court applied Article 39(1) of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG), which mandates that for submissions from abroad, the deadline is only met once the document is handed over to the Swiss Post, a condition that was only met six days after the deadline, making the appeal manifestly belated.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verspätete Einreichung von Urkunden Rückerstattung an die versicherte Person Sozialversicherungsverfahren Versicherungskasse Fremdes Recht Einspracheentscheid vom 26. November 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

This line in the dispositive states that the court will not enter upon the appeal (Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten).

2.

This line in the dispositive rules on costs and compensation, stating that neither procedural costs shall be levied nor a party indemnity granted.

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Volltext

200 22 45 ALV FUE/SHE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. Februar 2022

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 forderte die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) während dem Zeitraum vom 7.

September bis 31. Dezember 2020 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 6'977.80 zurück, wobei sie direkt von der Versicherten Fr. 2'984.65 zurückforderte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 18]).

 Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juli 2021 (act. I 20) Einsprache.

 Am 11. August 2021 (act. I 22) erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie entschied, von den für den Zeitraum vom 7. September bis 31. Dezember 2020 ausgerichteten Taggeldern den Betrag von Fr. 1'368.25 (zusätzlich) zurückzufordern und einen Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'624.90 zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben.

 Dagegen erhob die Versicherte am 31. August 2021 (act. I 25)

Einsprache.

 Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 (act. I 1) vereinigte die Beschwerdegegnerin die beiden Einspracheverfahren, wies die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 12. Juli und 11.

August 2021. Mithin forderte sie den Betrag von total Fr 4‘352.90 von der Versicherten zurück und schrieb der Restbetrag von Fr. 2‘624.90 zu Lasten des Ausgleichsfonds ab (S. 5 Ziff. 22).

 Mit vom 11. Januar 2022 datierter Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

27. November 2021.

 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Beschwerdefrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 3

sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a); vom

15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). Begann eine Frist bereits vor dem in Art. 38 Abs. 4 ATSG festgelegten Fristenstillstand zu laufen, wird ihr Lauf während des Fristenstillstandes gehemmt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 38 N. 38).

 Aufgrund der Akten (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) ist erstellt und auch unbestritten (Beschwerde S. 8), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. November 2021 der Beschwerdeführerin am 27. November 2021 per eingeschriebener Postsendung zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 28. November 2021 zu laufen und endete – unter Beachtung des vom 18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 geltenden Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) – am

12. Januar 2022.

 Am 11. Januar 2022 (vgl. den Poststempel sowie die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten])

und damit innert der vorerwähnten Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe zwar der Post übergeben, indes der Post von …, was aufgrund der hiervor erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreicht, um die Beschwerdefrist zu wahren. Bei aus dem Ausland stammenden Postsendungen gilt – mangels gegenteiliger staatsvertraglicher Regelung – erst deren Übergang in die Hände der Schweizerischen Post als fristwahrend (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Am 18. Januar 2022 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 4

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten])

und damit erst am sechsten Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist wurde die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde offenkundig verspätet.

 Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht.

 Auf die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 26.

November 2021 (act. I 1) ist somit nicht einzutreten.

 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]).

 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 5

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.