Late Payment of Fee Bars Substantive Review of Administrative Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court refused to enter into a substantive review of an appeal against an administrative decision because the required cost advance of CHF 800 was paid late, one day after the final extended deadline of May 16, 2022. The court reasoned that, according to established jurisprudence, the transaction date (Valutatag) of the debit on the account of the paying party must fall within the deadline for a timely transfer, which the appellant's representative failed to demonstrate despite being granted multiple opportunities to provide proof of payment by the deadline. The court rejected the arguments for restoring the missed deadline—specifically, the representative’s claims regarding internal payment processes and the appellant's health issues—stating that the represented party was aware of the deadline and the consequences of non-compliance, and the alleged obstacles did not constitute an unexcused inability to act or entrust a third party with the action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 105 Abs. 4 VRPG; Late Payment of Fee Bars Substantive Review of Administrative Appeal: The court reasoned that, according to established jurisprudence, the transaction date (Valutatag) of the debit on the account of the paying party must fall within the deadline for a timely transfer, which the appellant's representative failed to demonstrate despite being granted multiple opportunities to provide proof of payment by the deadline. The court rejected the arguments for restoring the missed deadline—specifically, the representative’s claims regarding internal payment processes and the appellant's health issues—stating that the represented party was aware of the deadline and the consequences of non-compliance, and the alleged obstacles did not constitute an unexcused inability to act or entrust a third party with the action.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit on time.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
200 22 223 IV LOU/ZID/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2022
Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________ verbeiständet durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 17. März 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/223, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 17. März 2022 der IV-Stelle Bern Beschwerde.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt worden sei, und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
- Die angesetzte Nachfrist endete am 16. Mai 2022. Innerhalb dieser Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet; der am 17. Mai 2022 eingegangene Kostenvorschuss (vgl. Kontoauszug in den Gerichtsakten) erfolgte einen Tag nach der Frist vom 16. Mai 2022 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Mai 2022).
- Nach der Rechtsprechung ist für eine fristwahrende Überweisung über ein Postoder Bankkonto in der Schweiz der Valutatag der Belastung auf dem Konto der Zahlungspflichtigen massgebend (vgl. BGE 143 IV
5 E. 2.6 und 139 III 364 E. 3.2.1; vgl. auch MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 42 N. 18).
- Einen mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2022 geforderten Nachweis, wonach der Betrag am letzten Tag der Frist einem Postoder Bankkonto der Vorschusspflichtigen in der Schweiz belastet worden ist (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.2), konnte die Beiständin der Beschwerdeführerin nicht vorlegen (vgl. Eingabe der Beiständin vom
25. Mai 2022).
- Infolgedessen ging der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2022 (einstweilen) davon aus, dass der Kostenvorschuss am 17. Mai 2022 und somit nicht fristgerecht bezahlt wurde. Von der Möglichkeit, innert einer letztmaligen Frist bis 7. Juni Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/223, Seite 3
2022 den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung bis am 16. Mai 2022 erfolgte bzw. abgebucht wurde (etwa durch Kontoauszug der Finanzbuchhaltung oder ähnliches), machte die Beschwerdeführerin bzw. deren Beiständin keinen Gebrauch.
- Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- mit Valutadatum vom 17. Mai 2022 erfolgte nach dem Dargelegten verspätet.
- Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
- Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verbeiständet ist (vgl.
die mit Eingabe vom 25. Mai 2022 eingereichte Ernennungsurkunde vom 11. März 2022). Von der mit Einschreiben vom 5. Mai 2022 angesetzten Nachfrist bis 16. Mai 2022 hatte die Beiständin spätestens am 11. Mai 2022 Kenntnis (vgl. Eingabe der Beiständin vom 25. Mai 2022). Die Beiständin wusste somit um die Nachfristansetzung bis 16.
Mai 2022 sowie die Folgen bei deren Nichteinhaltung. Angesichts der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht wäre es daher ihre Aufgabe gewesen, sicherzustellen, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig erfolgt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten internen Prozessabläufe bei Zahlungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand stellen kein entschuldbares Hindernis dar.
- Soweit gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses verhindert bzw.
zumindest erschwert haben sollen (vgl. Eingabe der Beiständin vom
25. Mai 2022), ist entgegenzuhalten, dass die Erkrankung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung derart sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/223, Seite 4
E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin war es trotz psychischer Beeinträchtigungen zumutbar, ihre Beiständin zeitnah mit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu betrauen.
- Demzufolge kann auf die Beschwerde, wie angedroht, nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
- Die bisher entstandenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, sind der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- sind der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; Umkehrschluss]).
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde vom 8. April 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/223, Seite 5
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.